Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach überhöhter Geschwindigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 459/67
Datum
17.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er bei über 100 km/h in einer 60-km/h-Ortszone zwei Kinder tödlich erfasst hatte. Die Revision rügte Verfahrensmängel und die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die Ablehnung von Beweisanträgen und die Nichtberücksichtigung einer Schreckzeit. Der BGH verwirft die Revision: Vorinstanzlichen Feststellungen zu Bremsspuren, Gutachten und Reaktionszeit sind tragfähig; eine Schreckzeit kommt dem zu schnell Fahrenden nicht zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahrensbeweisantrag kann abgelehnt werden, wenn vorhandene Beweismittel (z. B. Vergrößerungen von Unfalllichtbildern und vorliegende Gutachten) hinreichend deutlich sind und die beantragten weiteren Ermittlungen nichts Neues zu ergeben versprechen.

2

Die Zuordnung einer Bremsspur zu einem bestimmten Fahrzeug kann durch augenfällige Spurenlage, fachkundige Erläuterung und übereinstimmende Sachverständigengutachten sicher begründet werden.

3

Die Durchführung von Bremsversuchen ist nicht erforderlich, wenn die vorhandenen technischen Feststellungen und Gutachten die zur Geschwindigkeitsberechnung notwendige Bremsverzögerung zuverlässig bestimmen.

4

Eine Schreckzeit wird einem Fahrzeugführer, der sich verkehrswidrig verhält (insbesondere deutlich über der zulässigen Geschwindigkeit fährt), in der Regel nicht zugestanden.

5

Bei der Beurteilung der Schuld und Strafzumessung sind von der Strafkammer ermittelte Reaktionszeiten und die Erwägung, ob bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit der Unfall vermeidbar gewesen wäre, bindend, sofern sie sachlich begründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 24. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann und Fernsehmechaniker Johann aus [REDACTED::BC], geboren am █████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ in [REDACTED::RC], wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24. April 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Der Angeklagte fuhr am 16. Juli 1966 mit seinem Kombiwagen Ford 20 M auf der Bundesstraße 1 von Unna kommend in Richtung Werl durch die geschlossene Ortschaft Blidenich, in der die Geschwindigkeit durch amtliche Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt ist. Seine Geschwindigkeit betrug über 100 km/h. Die Fahrbahn, die 8 m breit ist und neben der ein Randstreifen verläuft, ist mit einer Rauhasphaltdecke versehen. Sie war trocken.

Vor dem Wagen des Angeklagten wollten die beiden Kinder Edith und Regina [REDACTED::D] die Fahrbahn von links nach rechts – in seiner Fahrtrichtung gesehen – überqueren. Er bemerkte sie in einer Entfernung von etwa 40 m, bremste sofort ab und lenkte seinen Wagen etwas nach rechts, konnte es indes nicht verhindern, dass er die Kinder anfuhr. Sie wurden frontal von dem Fahrzeug erfasst, gegen die Windschutzscheibe geschleudert, die zerbrach, und dann über eine Entfernung von mehr als 30 m an den rechten Fahrbahnrand geschleudert. Dabei erlitten sie schwere Verletzungen, denen sie noch auf dem Transport ins Krankenhaus erlagen.

II. 1. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrags. Mit diesem Antrag sollte bewiesen werden, dass die auf der Unfallskizze vermerkte rechte Bremsspur von 62,95 m bis zu dem Teil, in dem parallel dazu eine linke Bremsspur von 36,50 m verläuft, nicht von dem Fahrzeug des Angeklagten, sondern von einem anderen Fahrzeug herrühre; die Strafkammer hatte nämlich aus der Länge der Bremsspur von 62,95 m Schlüsse auf die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit gezogen.

Soweit der Angeklagte sich unter a) des Antrags auf die „Auswertung (optimale Vergrößerung)” der bei den Akten befindlichen Lichtbilder durch ein fotochemisches Institut der Technischen Hochschule in Aachen oder München oder des Bundeskriminalamts in Wiesbaden bezogen hat, sollte der Antrag der Vorbereitung der unter b) und c) beantragten weiteren Sachverständigengutachten dienen. Die Strafkammer hat ihn mit Recht abgelehnt. Ihr lagen bereits Vergrößerungen der an der Unfallstelle aufgenommenen Lichtbilder vor, die das Fotolabor des Verkehrsüberwachungszuges der Polizei in Arnsberg nach den Anweisungen des Sachverständigen Busche angefertigt hatte. Diese Vergrößerungen waren hinreichend deutlich; aus ihnen ergab sich sogar, dass die Bremsspur der linken Räder des Fahrzeugs des Angeklagten nicht erst 36,50 m vor dem Haltepunkt des Fahrzeugs, sondern, wenn auch nur ganz schwach sichtbar, erheblich früher begann. Die Kammer durfte daher davon ausgehen, dass weitere Vergrößerungen der am Unfallort aufgenommenen Lichtbilder nicht geeignet waren, etwas im Sinne des Beweisantrags zu ergeben.

Den Beweisantrag zu b) und c), der auf die Vernehmung weiterer Sachverständiger abzielte, hat die Strafkammer mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Die Feststellung, dass die rechte Bremsspur von 62,95 m in ihrer ganzen Länge von dem Fahrzeug des Angeklagten stammt, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum getroffen. Sie hat zu dieser Frage zwei Kraftfahrzeugsachverständige und als Zeugen die Polizeibeamten ██████ und [REDACTED::B] gehört, die den Unfall aufgenommen haben. Ihr lagen dabei auch die Vergrößerungen der von der Bremsspur aufgenommenen Lichtbilder vor, auf denen die Bremsspur der linken Räder des Kraftwagens des Angeklagten nicht erst 36,50 m vor dem Haltepunkt des Fahrzeugs einsetzt, sondern schon „erheblich früher”, wenn auch nur „ganz schwach” sichtbar. Insbesondere der Sachverständige █████ hat eine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, dass nur die Bremsspur der rechten Räder auf eine Strecke von 62,95 m deutlich zu erkennen ist, während die linken Räder nur auf eine Strecke von 36,50 m eine deutliche Bremsspur hinterlassen haben.

Auf Bremsversuche mit dem Fahrzeug des Angeklagten kam es in diesem Fall nicht an. Die Sachverständigen haben nämlich die der Berechnung der von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit zugrunde liegende Bremsverzögerung nicht allein auf Grund des Typs des Unfallfahrzeugs und der von diesem bislang gefahrenen geringen Kilometerzahl errechnet. Es mag durchaus zutreffen, dass der Bremsverzögerungswert für ein Kraftfahrzeug weder typen- noch altersmäßig feststeht (vgl. BGH VRS 27, 119, 121). Die Sachverständigen haben jedoch außerdem noch die Straßenverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit berücksichtigt. Der Sachverständige Busche hat zudem ausgeführt, dass das optische Bild der von dem Wagen des Angeklagten herrührenden Bremsspur nur mit einer Bremsverzögerung von mindestens 6,5 m/sec² vereinbar sei; er hat also nicht nur allgemeine Berechnungen angestellt, sondern sich gerade mit der von dem Wagen des Angeklagten herrührenden Bremsspur auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in Übereinstimmung mit beiden Sachverständigen die Durchführung von Bremsversuchen mit dem Wagen des Angeklagten für überflüssig gehalten hat.

Im Übrigen hat die Revision nichts dafür dargetan, dass die Sachkunde der beiden früheren Gutachter zweifelhaft sei, dass die Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder Widersprüche enthielten oder dafür, dass die beantragten neuen Sachverständigen über Forschungsmittel verfügten, die denen der friheren Gutachter überlegen sind.

2. Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Angeklagte mit der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren wäre. Dabei hat sie entgegen der Meinung der Revision dem Angeklagten mit Recht keine Schreckzeit zugebilligt.

Eine Schreckzeit kommt im Allgemeinen einem Kraftfahrer nicht zugute, wenn innerhalb eines Ortes ein Hindernis vor ihm auftaucht (BGH VRS 25, 51). Ganz abgesehen davon hat aber ein Fahrer, der sich selbst verkehrswidrig verhält, z. B. zu schnell fährt, eine Schreckzeit nicht zu beanspruchen (ständige Rechtsprechung, so schon RGSt 65, 135, 142; BGH VRS 7, 449 und RdK 1955, 10; vgl. auch BGH DAR 1955, 229; Floegel/Hartung, 16. Aufl. 1966 Rn. 42 zu § 1 StVO mit weiteren Entscheidungshinweisen).

Die Annahme einer Reaktionszeit einschließlich Bremsansprechzeit von nur 0,8 Sekunden hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Die Strafkammer hat diese Reaktionszeit nach der Bremsspur von mindestens 18 m vor der Unfallstelle unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h errechnet. Bei einer längeren Reaktionszeit würde – da immer eine Bremsspur von mindestens 18 m vor der Unfallstelle bleibt – nur zu folgern sein, dass der Angeklagte die Kinder in einer größeren Entfernung als etwa 40 m gesehen hat.

Mithin ist die Revision, da auch die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden sind, zu verwerfen.

SandersRotbergSpiegel
MayrNeifer