Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Meineids

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 459/63
Datum
06.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; er rügt in der Revision die unzureichende Feststellung des Vorsatzes. Das Landgericht hatte festgestellt, dass er eine Lohnabrechnung vorlegte, das falsche Unternehmen eingetragen wurde und er den Eintrag bemerkte, ohne zu widersprechen. Der BGH verwirft die Revision, weil Vorsatz und Täuschungsabsicht ausreichend feststehen. Eine unterlassene Nachfrage des Gerichts entlastet den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass der Schwörende vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Eintragungen in ein Protokoll erkennt und diese nicht berichtigt.

2

Eine pflichtwidrige Unterlassung kann als falsches Gelöbnis gelten, wenn der Betroffene erkennbare falsche Eintragungen bemerkt und sein Verhalten darauf gerichtet ist, die richtige Angabe zu verhindern.

3

Die Ausnutzung einer unterlassenen oder unklaren Frage des Gerichts entschuldigt nicht, wenn der Beschuldigte bewusst die Entstehung einer unrichtigen Verzeichnung fördert.

4

Vorsatz beim Meineid erfordert Kenntnis von der prozessualen Bedeutung der Angaben; wer weiß, dass die Angabe des Arbeitgebers für den Gläubiger wesentlich ist, handelt entsprechend vorsätzlich.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████████████ den Schlosser Wenzel, geboren ████████ 1935 in ████████████████, ČSR, wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Juni 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte war für den 4. Oktober 1962 zur Ableistung des Offenbarungseids vorgeladen worden. Er erschien jedoch nicht, sondern schickte seine Ehefrau. Diese gab an, dass sie auf Anordnung ihres Ehemannes den Arbeitgeber nicht benennen solle. Damals arbeitete er bei der Autoverwertung ████.

Am 6. November 1962 wurde er für den 15. November 1962 zur Ableistung des Offenbarungseids ████████. Am 8. November 1962 gab er seine Arbeit bei der Firma ███████ auf und ließ sich seine Papiere aushändigen. Am 11. November nahm er Arbeit bei der Firma ███ auf. Am 15. November 1962 erschien er zum Offenbarungseidtermin. Die Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses übernahm die Protokollführerin. Auf ihre Frage nach dem Arbeitsverdienst, die nach dem Zusammenhang ersichtlich den gegenwärtigen Verdienst betraf, überreichte der Angeklagte seine letzte Lohnabrechnung der Firma ███████. Anhand dieser Lohnabrechnung vermerkte die Protokollführerin im Protokoll unter B) Nr. 16: "Ich bin als Schlosser tätig bei der Autoverwertung ██, Wochenverdienst 125,~~ DM netto."

Der Angeklagte bemerkte, dass die Firma ███ als Arbeitgeber eingetragen wurde. Er wies jedoch nicht darauf hin, dass er inzwischen bei der Firma ███████████████ arbeitete, wo sein Wochenverdienst auch höher war als bei der Firma ████. Bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses war der Amtsrichter zugegen.

Die Vernehmung des amtierenden Richters und der Protokollführerin hat nicht ergeben, dass der Angeklagte ausdrücklich nach seiner derzeitigen Arbeitsstelle und dem Arbeitgeber gefragt worden ist, oder dass der Richter mit dem Angeklagten erörtert hat, wer sein Arbeitgeber sei.

Der Angeklagte hat den Offenbarungseid dahin abgelegt, dass die "von ihm verlangten Angaben" nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht seien.

Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe bereits auf früheren Arbeitsstellen Lohnpfändungen gehabt. Er habe gewusst, welchen Sinn die Vorladung zur Ableistung des Offenbarungseids habe und dass insbesondere die Angabe des Arbeitgebers für den Gläubiger "von entscheidender Bedeutung" sei. Wenn er auch nicht ausdrücklich nach seinem Arbeitgeber gefragt worden sei, so habe er doch vorsätzlich falsch geschworen, da die Angaben, die mit seinem Wissen und ohne seinen Widerspruch in das Vermögensverzeichnis aufgenommen worden seien, unrichtig gewesen seien, wie er gewusst habe. Dass er dabei das Unterbleiben einer genauen Frage nach dem gegenwärtigen Arbeitgeber ausgenutzt habe, könne ihn nicht entschuldigen, da sein gesamtes Verhalten darauf angelegt gewesen sei, die Aufnahme des richtigen Arbeitgebers in das Vermögensverzeichnis zu verhindern. Er habe es sich zunutze gemacht, dass eine Lohnabrechnung des neuen Arbeitgebers noch nicht vorhanden gewesen sei. Dem Angeklagten sei klar gewesen, dass das Gericht einer unrichtigen Auskunft irrtümlich gefolgt sei, denn er habe in der Hauptverhandlung zugegeben, dass die Firma ███████ von dem Lohnzettel abgelesen worden sei.

Die Revision macht geltend, die innere Tatseite des Meineids sei nicht genügend festgestellt. Der Angeklagte habe auf die Frage nach dem Arbeitsverdienst – das Wort "letzten" ist im Urteil nicht enthalten – lediglich die letzte Wochenbescheinigung der Firma █████████ vorgelegt. Die Angabe des gegenwärtigen Arbeitgebers sei vom Amtsgericht nicht gefordert worden. Der Angeklagte habe nicht gewusst, dass die Protokollführerin aufgrund der Lohnbescheinigung der Firma ███████ im Vermögensverzeichnis als derzeitigen Arbeitgeber die Firma ████████ eingetragen habe. Wenn dies irrtümlich geschehen sei, so könne dieser Irrtum dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden.

Diese Ausführungen der Revision widersprechen der Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte es bemerkt hat, dass von dem Lohnstreifen die Anschrift der Firma █████████ als Arbeitgeber eingetragen worden ist und dass er dagegen keine Einwendungen erhoben hat. Im Urteil ist außerdem festgestellt, dass es ihm bekannt war, welchen Sinn die Ableistung des Offenbarungseides hat, und dass insbesondere die Angabe des Arbeitgebers für den Gläubiger von wesentlicher Bedeutung ist. Sein Verhalten sei darauf angelegt gewesen, die Angabe des richtigen Arbeitgebers im Vermögensverzeichnis zu verhindern.

Unter diesen Umständen ergeben sich gegen die Feststellung des Meineidsvorsatzes keine rechtlichen Bedenken, obwohl es sich empfohlen hätte, dass der den Eid abnehmende Richter angesichts der Bedeutung des Verfahrens klar und unmissverständlich nach dem gegenwärtigen Arbeitgeber und Arbeitsverdienst gefragt hätte, was so, wie das Urteil sich darüber ausspricht, nicht der Fall war.

Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision zu verwerfen.

JaguschLang-HinrichsenBortzler
KrummeFlitner