Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verlesung ärztlichen Attests
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 459/61
- Datum
- 19.01.1962
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines ärztlichen Attests ersetzt nicht die zeugenschaftliche Vernehmung des Arztes, wenn aus den beschriebenen Verletzungen Schlüsse auf Art und Ursache der Tat zu ziehen sind.
Kommt das Gericht trotz bestehenden dringenden Tatverdachts zu Zweifeln an der Aussagelage, ist es verpflichtet, zur Abklärung alle erforderlichen Beweismittel zu erheben (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Vernehmung von Polizeibeamten oder sonstigen Vernehmungszeugen ist geboten, wenn diese über frühere Einlassungen des Angeklagten oder dessen Zustand (z. B. Alkoholisierung) aussagen können, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Wahrheitserklärung wesentlich sind.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Beweisaufnahme, ist das daraus gezogene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 9. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Heinz ████ aus EC, geboren am ██████████ in ███████████████████, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Große Strafkammer Recklinghausen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, sich der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) gegenüber der Frau ███████████████████ schuldig gemacht zu haben. Er ist auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden.
Mit der Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensrüge ist begründet.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).
Der Tatrichter ist zum Ergebnis gekommen, ein dringender Verdacht, dass der Angeklagte – sei es auch nur zeitweilig – Gewalt angewandt habe, bleibe nach wie vor bestehen. Es könne trotz der angeführten Zweifel durchaus sein, dass Frau ██████████ im Wesentlichen die Wahrheit gesagt habe. Aber die Bedenken, die bei Berücksichtigung aller Umstände verblieben, seien so groß, dass die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen halte, dass die Zeugin – etwa aus Furcht vor ihrem Ehemann – in allen wesentlichen Punkten die Unwahrheit gesagt und es in Wirklichkeit an jeder Gewaltanwendung seitens des Angeklagten gefehlt habe. Das Landgericht habe hierbei nicht verkannt, dass die Aussage der Zeugin insofern eine Stütze erfahren habe, als sie am Hals Kratzwunden erlitten habe. Das ergebe sich aus dem ärztlichen Attest des Dr. ████, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass sich die Zeugin diese Verletzung auf eine andere Art und Weise zugezogen habe. So sei es möglich, dass sie, als sie zu Fall gekommen sei, mit dem Gesicht und Hals auf eine Hecke gestürzt sei, die sich unmittelbar neben den Mülltonnen befinde, bei denen die Nebenklägerin hingefallen sei.
Die Revision macht mit der Aufklärungsrüge zu Recht geltend, dass der Arzt darüber hätte vernommen werden müssen, ob es sich bei diesen Verletzungen um die Folgen menschlicher Gewaltanwendung oder eines Sturzes in die Hecke gehandelt habe. Hierüber war dem schriftlichen Zeugnis nichts zu entnehmen. Die Vernehmung war umso mehr geboten, als in einem Strafverfahren wegen Notzucht die Verlesung ärztlicher Atteste über Körperverletzungen unzulässig ist. Der Sinn des § 256 StPO geht nicht dahin, dass die Feststellung einer Körperverletzung in jedem Verfahren auf Grund der Verlesung eines sie bescheinigenden Attestes getroffen werden dürfe. Die schriftliche Erklärung eines Arztes kann nur dann eine ausreichende Urteilsgrundlage bieten, wenn es für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes im Rahmen der Körperverletzungstaten (§§ 223 ff., 223a, 230 StGB) auf nichts weiter ankommt, als auf das bloße Vorhandensein der Körperverletzung selbst. Hier aber war die Frage zu beantworten, welche Schlüsse aus Verletzungen auf die mögliche Verwirklichung des Tatbestandes der Notzucht gezogen werden können. In Fällen dieser Art vermag die Verlesung eines Zeugnisses die zeugenschaftliche Vernehmung des Arztes nicht zu ersetzen (BGHSt 4, 155 ff.).
Auch durch die Vernehmung des Polizeibeamten, der die Zeugin kurz nach dem Tatgeschehen gesehen hat (HA Bl. 2), hätte eine weitere Aufklärung dieses Punktes, der für die Beweiswürdigung von entscheidender Bedeutung sein konnte, erfolgen können. Sie musste sich daher dem Gericht aufdrängen, wie die Revision zutreffend geltend macht.
Angesichts des dringenden Tatverdachts, den das Landgericht selbst annimmt, hätte es, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls rügt, ferner nahegelegen, den Kriminalmeister, der den Angeklagten am 30. Januar 1961 – also kurz nach dem Vorfall, der sich am 29. Januar 1961 zugetragen haben soll – vernommen hat, über den Inhalt der damaligen Einlassung des Angeklagten zu hören. Dieser hatte u. a. folgendes erklärt (HA Bl. R, 8):
„Ich kann aber auch jetzt nur sagen, dass ich mich in Folge meiner Trunkenheit an Einzelheiten des Vorfalles nicht mehr erinnern kann. Das soll aber keine Ausrede und Entschuldigung von meiner Seite sein. Ich bin auch selbst der Überzeugung, dass sich alles so zugetragen hat, wie es von der Frau Gr███████████████████ geschildert wurde. Ich hatte ja auch die Absicht, mit dieser Frau geschlechtlich zu verkehren. ██████ ███████ kam mir, als ich zuletzt mit der ██ tanzte. ███ ████████ möchte ich aber █████████ ███ die mir in keiner Weise Veranlassung gegeben ██ █████ ████ ███ Geschlechtstrieb in mir zu wecken.
Ich erkläre abschließend nochmals, dass ich mich voll schuldig fühle, meine Tat aber jetzt sehr bereue.“
Die Vernehmung dieses Zeugen hätte möglicherweise weitere Aufschlüsse darüber geben können, ob die Einlassung des Angeklagten, er wisse infolge des genossenen Alkohols überhaupt nicht, was sich abgespielt habe, zutreffend ist (UA S. 7). Im Interesse der Wahrheitsermittlung drängte sich daher die Vernehmung auch dieses Zeugen auf.
Ebenso bot sich die Vernehmung des Polizeibeamten, der den Angeklagten kurz nach der Tat in seiner Wohnung vorläufig festgenommen hat, darüber an, welchen Einfluss die vom Angeklagten behauptete Alkoholeinwirkung auf diesen gehabt hat. Dies war für die Entscheidung der Frage wichtig, ob sie derart gewesen sein kann, dass der Angeklagte nicht hat wissen können, was sich kurze Zeit vorher abgespielt hatte, oder ob er in Erinnerung an sein Verhalten dieses, wie die Revision geltend macht, im Vorverfahren eingestanden hat.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.
Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
Das Landgericht wird jedoch Gelegenheit haben zu erwägen, ob die Beweisaufnahme auch noch auf die weiteren in der Revisionsschrift angeführten Beweismittel zu erstrecken ist.
| Rotberg | Martin | Bortzler | |||
| Lang-Hinrichsen | Flitner |