Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 459/58
- Datum
- 23.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ortsbesichtigung ist entbehrlich, wenn das Gericht aufgrund ortskundiger Zeugenaussagen und der festgestellten örtlichen Verhältnisse hinreichend Eindruck über den Tatort gewinnen kann.
Die Würdigung der Beweisaufnahme obliegt dem Tatrichter; die Revision darf die Tatsachenfeststellung nicht durch eigene Bewertung ersetzen, solange keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln vorliegen.
Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein einheitlicher Gesamtvorsatz erforderlich; ein bloßer allgemeiner Entschluss, wiederholt gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht.
Bei der Strafzumessung kann gleiche Strafe trotz unterschiedlicher Rückfallsverhältnisse gerechtfertigt sein, wenn trotz unterschiedlicher Rollenverteilung gleichartige verbrecherische Beharrlichkeit vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Montageschlosser Leo ██████, geboren am ███ in ██, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt C_____ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. Juni 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die in dieser Sache seit dem 20. Juni 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Siegelbruch (§ 156 StGB) und Verwahrungsbruch (§ 153 StGB) in 25 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Die Revision beanstandet die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht.
1. Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Revision, dass dem neben dem Antrag auf Freisprechung gestellten Hilfsantrag des Angeklagten auf Vornahme einer Ortsbesichtigung nicht entsprochen worden ist. Sie beanstandet ferner, dass die Ablehnung des Hilfsantrags nicht einmal in den Gründen des angefochtenen Urteils behandelt worden sei.
Der Revisionsangriff geht fehl.
Im angefochtenen Urteil heißt es, die Einlassung des Angeklagten und seines Mitangeklagten █████ sei im Umfang der Feststellungen widerlegt; das Gericht sei bei █████ entsprechend seiner Einlassung davon ausgegangen, dass der Weg auf dem Bahndamm als sein Nachhauseweg ebenso lang sei wie der Weg neben dem Bahndamm und jeder andere zur Wohnung von ██ führende Weg in jener Gegend; der hilfsweise beantragten Ortsbesichtigung habe es daher nicht bedurft.
Nach der Sitzungsniederschrift, deren Beweiskraft sich auf die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten erstreckt (§ 274 StPO), zu denen auch die Anträge der Prozessbeteiligten gehören, hat der Mitangeklagte ███ entgegen den Ausführungen der Revision eine Ortsbesichtigung nicht beantragt.
Danach kann es sich bei dem im angefochtenen Urteil erörterten Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung nur um den Hilfsantrag des Angeklagten ██████ handeln. Der von ihm beantragten Ortsbesichtigung bedurfte es nach Ansicht der Strafkammer offenbar nicht, weil sie auch ohne Ortsbesichtigung auf Grund der Aussage ortskundiger Zeugen einen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen gewinnen konnte, wie die Wendung „bei den festgestellten örtlichen Verhältnissen“ im angefochtenen Urteil (UA Bl. 18) ergibt.
Der Angeklagte hat zwar seine Täterschaft in Abrede gestellt und in Bezug auf den letzten ihm zur Last gelegten Diebstahl bestritten, von dem bestohlenen Güterzug gekommen zu sein, als er auf der Straße von Bahnpolizeibeamten bemerkt wurde (UA S. 15, 17).
Das Landgericht sieht aber seine Mittäterschaft als erwiesen an, weil er aus Richtung des weitergefahrenen Güterzuges in die Nähe der vom Zug abgeworfenen Frachtgüter gelangt ist, ferner, weil er bei der Wahrnehmung von Bahnpolizeibeamten gestutzt und eine Einkaufstasche mit mehreren Flaschen Schaumwein, die aus dem bestohlenen Güterzug stammten, fallen gelassen hat. Die Strafkammer ist überzeugt, der Angeklagte sei im Begriff gewesen, die Abbeförderung der Frachtgüter vorzubereiten, die sich „in der Kurve und in der Nähe der Voßnackenbrücke“ nach ihrem Abwurf befunden hätten. Der Angeklagte sei bei diesem letzten Diebstahl ebenso wie bei den vorangegangenen „nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen“ der „Springer“ gewesen, weil er gegenüber dem beinbehinderten █████ der Gewandtere sei; █████ habe nur zu sichern und auf den Abwurf der Frachtgüter zu achten gehabt; die bei beiden Angeklagten vorgefundene aus den Eisenbahnwagen stammende Beute spreche dafür, dass sie beide die Diebstähle begangen hätten; nach der Festnahme beider Angeklagten seien auf dem in Betracht kommenden Streckenabschnitt Herne-Rottbruch keine Güter mehr aus Eisenbahnwagen entwendet worden.
Danach musste sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit einer Besichtigung der Straße aufdrängen, auf der der Angeklagte von den Bahnpolizeibeamten gesehen worden ist.
2. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe der Revision auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gehen fehl. Das Landgericht hat die Beweisaufnahme ausgewertet, ohne dabei gegen Erfahrungsregeln und Denkgesetze zu verstoßen. Dabei hat es auch erwogen, ob der Angeklagte und der Mitangeklagte ██ auf andere Weise als durch Diebstahl in den Besitz der bei ihnen vorgefundenen Sachen gekommen sein konnten. Dass die Ehefrau des Angeklagten █████████ die Aussage verweigert hat, ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht zum Nachteil des Angeklagten verwendet worden. Die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht ist möglich. Das aber genügt. Die Revision versucht, die Beweisaufnahme selbst zu würdigen und die vom Landgericht festgestellten Tatsachen durch andere zu ersetzen. Das ist hingegen unzulässig. Die Würdigung der Beweisaufnahme ist Sache des Tatrichters.
3. Die Revision beanstandet, dass im angefochtenen Urteil kein Fortsetzungszusammenhang angenommen ist.
Dieser Angriff ist erfolglos.
Das Landgericht legt dar, die Angeklagten hätten im Mai 1954 den Entschluss gefasst, bei geeignet erscheinenden Gelegenheiten aus geschlossenen und plombierten Güterwagen Frachtgüter gemeinsam zu stehlen, und hätten demzufolge aus jeweils plombierten Güterwagen durch Ablösen der Plombe und Aufreißen der Wagentür Waren verschiedenster Art weggenommen. Dies sei jedesmal unter Ausnutzung derselben günstigen Geländebeschaffenheit zwischen Herne und Rottbruch in der Zeit von Mai 1954 bis März 1956 in unregelmäßigen Abständen von Wochen oder sogar mehreren Monaten auf Grund jeweils neu gefasster, der besonderen Lage entsprechenden Beschlüsse geschehen. Sie hätten sich dabei von ihrem Bedürfnis nach neuem Diebesgut und davon leiten lassen, ob die Umstände die Durchführung eines neuen Diebstahls begünstigten (vgl. insbesondere UA S. 5).
Bei ihrer rechtlichen Würdigung hat die ███████████ den Fortsetzungszusammenhang damit verneint, dass die Angeklagten von Fall zu Fall erst entschieden hätten, wann ein neuer Diebstahl gewagt werden sollte, dass die einzelnen Fälle nicht von vornherein in ihrer späteren konkreten Ausführung „eingeplant“ gewesen seien und dass die Angeklagten nicht von vornherein gewusst hätten, wann die Gelegenheit zum Diebstahl wieder günstig sein werde, welche Waggons man bestehlen und welche Ware man stehlen werde (UA S. 26).
Diese Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs hat das Landgericht, wie die Revision erkennt, zwar nicht durchweg rechtsbedenkenfrei begründet. Im Ergebnis ist ihm aber beizutreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, kann eine fortgesetzte Tat nur angenommen werden, wenn die Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhen. Hierzu genügt nicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch ungewiss ist (RGSt 66, 256, 259; 70, 51, 52; 70, 211, 219; RG DR 1939, 521; BGHSt 1, 315, 318; 2, 167; BGH NJW 1953, 1112). Der Vorsatz des Täters muss vielmehr von vornherein den Gesamterfolg umfassen und auf dessen stückweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige Einzelhandlungen gerichtet gewesen sein, von denen jede einzelne den Tatbestand der strafbaren Handlung erfüllt (RGSt 51, 305, 308; RG HRR 1937 Nr. 1559). Liegt ein derartiger Gesamtvorsatz vor, so steht der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegen, dass der Täter bei jeder späteren Einzelhandlung einen neuen verbrecherischen Entschluss fasst (RGSt 58, 183; RG HRR 1941, 1017). Notwendig ist auch nicht, dass der Täter alle Einzelheiten der Verwirklichung seines Vorsatzes überblickt (RGSt 70, 258; RG DJ 1941, 553). Es ist aber eine derartige Verknüpfung der einzelnen Handlungen nach Zeit und Ort der Begehung erforderlich, dass die späteren Handlungen für die natürliche Betrachtung als in Zusammenhang mit der früheren vorgenommen erscheinen (RGSt 72, 211, 214; RG HRR 1939, 1318).
Der von den Angeklagten erstrebte Erfolg, ihre Einnahmen durch die Diebstähle aus Eisenbahnwagen in unredlicher Weise zu vermehren, nötigte das Landgericht nicht, einen Gesamtvorsatz festzustellen. Selbst wenn der Angeklagte und der Mitangeklagte █████ das Ziel verfolgt hätten, so viele Diebstähle zu begehen, dass ihnen die Versilberung der Beute eine bestimmte Mindestsumme eingebracht hätte, die ihnen zur Verwirklichung eines von ihnen oder einem von ihnen ins Auge gefassten Planes dienen sollte, würde das die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht erfordern. Denn der Gesamtvorsatz kann nur jener Erfolg sein, der im gesetzlichen Tatbestand selbst enthalten ist. Er vermag nicht in einem darüber hinausgehenden Endziel zu bestehen (BGHSt 1, 118). Ein Gesamtvorsatz läge etwa dann vor, wenn die Täter sich vorgenommen hätten, aus einem bestimmten Geschäft oder aus einer bestimmten Art von Geschäften unter Ausnutzung für sie günstiger Verhältnisse nach und nach bestimmte Ware zu entwenden (RGSt 72, 211, 213, 214; RG DJ 1935, 521).
Ein derartiger oder ähnlicher Gesamtvorsatz, auf dem die Einzelhandlungen beruhen, musste aber aus dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Wohl nutzten die Angeklagten immer wieder dasselbe vorteilhafte Gelände zu Diebstählen aus Eisenbahnwagen aus. Doch ließen sie sich, wie das Landgericht festgestellt hat, bei ihren Entschlüssen von ihren jeweiligen Bedürfnissen leiten, stahlen in unregelmäßigen Zeitabständen und vollendeten ihre Straftaten innerhalb eines Zeitraums von fast zwei Jahren. Bei natürlicher Betrachtungsweise brauchte in einem derartigen Falle jede nachfolgende Tätigkeit nicht als Fortsetzung der vorangehenden angesehen zu werden. Was die Angeklagten bestenfalls vorhatten, ist nichts anderes als ein allgemeiner Entschluss, zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, deren Ausführung mindestens der Zeit und dem Gegenstand nach ungewiss war. Eine Zusammenfassung zu einer rechtlichen Einheit konnte demnach ohne Rechtsverstoß unterbleiben.
4. Auch im Übrigen ist das angefochtene Urteil, jedenfalls im Ergebnis, rechtsbedenkenfrei. Fehl gehen insbesondere die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung. Kein Verstoß gegen § 267 Abs. 2 oder 3 StPO liegt darin, dass die Strafkammer den Angeklagten mit derselben Strafe belegt hat wie den Mitangeklagten █████, obwohl nur dieser unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gestohlen hat. Denn auch der Angeklagte ist wiederholt wegen Diebstahls, wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen Hehlerei bestraft worden und hat, wie im angefochtenen Urteil rechtsbedenkenfrei erörtert, bei im Übrigen gleicher verbrecherischer Beharrlichkeit wie der Mitangeklagte █████ sich als „Springer“ betätigt, während der Mitangeklagte █████ nur die weniger anspruchsvolle Rolle des Aufpassers gespielt hat. Dass für diese Aufgabenverteilung die größere Behendigkeit des Angeklagten sprach, ändert den Grad seines Verschuldens nicht. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob bei dem Angeklagten mehr gestohlene Sachen als bei seinem Mitangeklagten █████ oder weniger ermittelt worden sind.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Justizangestellter | Krumme | Hoepner | |||
| Rotberg | Seibert | Flitner |