Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Urteils wegen Diktierfehler: Freispruch Strohteicher; Freispruch Goldkuhle entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 4/59
Datum
29.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt den entscheidenden Teil des Urteils vom 15. Mai 1959 wegen eines Diktierfehlers. Sodann wird festgestellt, dass Angeklagter Strohteicher vom Betrugsvorwurf (Anklagepunkt IV,1) freigesprochen wird, während der zuvor ausgesprochene Freispruch für Angeklagten Goldkuhle entfällt. Die Korrektur stellt den tatsächlichen Entscheidungsinhalt wieder her.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urteilsbestimmung, die auf einem Diktier- oder redaktionellen Fehler beruht, kann durch den erkennenden Senat berichtigt werden.

2

Die Berichtigung dient dazu, den wirklichen Entscheidungsinhalt des Urteils wiederherzustellen; sie kann insofern auch den Bestand oder Wegfall eines Freispruchs betreffen.

3

Für die Korrektur einer auf einem Diktierfehler beruhenden Entscheidungsformel ist kein neues Erkenntnisverfahren erforderlich, wenn die beabsichtigte Entscheidung eindeutig feststellbar ist.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen

1. den Sparkassenangestellten Franz Strohteicher, geboren am 6. Juli 1916 in Liemke (Krs. Wiedenbrück), aus Schloß Holte,

2. den Sparkassenangestellten Josef Goldkuhle, geboren am 24. Januar 1926 in Herzebrock (Krs. Wiedenbrück),

wegen Untreue usw.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom **29. Mai 1959

Tenor

Der entscheidende Teil des Urteils vom 15. Mai 1959 wird, da insoweit auf einem Diktierfehler beruhend, wie folgt berichtigt:

Angeklagter Strohteicher wird auch von der Anklage des Betruges zum Nachteil des Viehhändlers Dresselhaus (Anklagepunkt IV, 1) freigesprochen.

Freispruch von dieser Anklage zugunsten des Angeklagten Goldkuhle entfällt.

[REDACTED]

SeibertHoepnerLang-Hinrichsen
RotbergFlitner