Berichtigung des Urteils wegen Diktierfehler: Freispruch Strohteicher; Freispruch Goldkuhle entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 4/59
- Datum
- 29.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urteilsbestimmung, die auf einem Diktier- oder redaktionellen Fehler beruht, kann durch den erkennenden Senat berichtigt werden.
Die Berichtigung dient dazu, den wirklichen Entscheidungsinhalt des Urteils wiederherzustellen; sie kann insofern auch den Bestand oder Wegfall eines Freispruchs betreffen.
Für die Korrektur einer auf einem Diktierfehler beruhenden Entscheidungsformel ist kein neues Erkenntnisverfahren erforderlich, wenn die beabsichtigte Entscheidung eindeutig feststellbar ist.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen
1. den Sparkassenangestellten Franz Strohteicher, geboren am 6. Juli 1916 in Liemke (Krs. Wiedenbrück), aus Schloß Holte,
2. den Sparkassenangestellten Josef Goldkuhle, geboren am 24. Januar 1926 in Herzebrock (Krs. Wiedenbrück),
wegen Untreue usw.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom **29. Mai 1959
Tenor
Der entscheidende Teil des Urteils vom 15. Mai 1959 wird, da insoweit auf einem Diktierfehler beruhend, wie folgt berichtigt:
Angeklagter Strohteicher wird auch von der Anklage des Betruges zum Nachteil des Viehhändlers Dresselhaus (Anklagepunkt IV, 1) freigesprochen.
Freispruch von dieser Anklage zugunsten des Angeklagten Goldkuhle entfällt.
[REDACTED]
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