Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen nicht hinreichend dargetaner subjektiver Tatseite bei Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 458/77
Datum
24.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Meineids ein. Zentrale Frage war, ob die Feststellungen Vorsatz hinsichtlich der Falschheit der eidesstattlichen Versicherung belegen. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Angeklagte irrig von ihrer Stellung als Geschäftsinhaberin ausging und die Kammer dies nicht geprüft hat. Eine Prüfung fahrlässigen Falscheids unterblieb wegen Verjährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids nach § 154 StGB ist die subjektive Tatseite (Vorsatz hinsichtlich der Falschheit der eidesstattlichen Versicherung) hinreichend darzulegen; fehlt dieser Nachweis, ist ein Schuldspruch nicht zulässig.

2

Bei der Prüfung des milderen Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB sind Änderungen rein außerstrafrechtlicher Voraussetzungen (z. B. die Voraussetzungen für die Leistung eines Eides) außer Betracht zu lassen.

3

Kann nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter irrig von der Richtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung ausging (z. B. infolge eigener Auffassung, Geschäftsinhaberin zu sein), ist die innere Tatseite nicht hinreichend dargetan.

4

Ist für eine in Betracht kommende weniger schwere Tatvariante (z. B. fahrlässiger Falscheid) bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, kommt eine Verurteilung wegen dieser Tat nicht mehr in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 12. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Christel Gerda Erika ██ geborene Müller aus ████, geboren am ██ in ████, wegen Meineids.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Albrecht, Mayer, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter;

Regierungsdirektor als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. Juli 1976 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids (in einem minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Ihre Revision hat mit der (allein erhobenen) Sachbeschwerde Erfolg.

Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Meineids nicht. Zwar kommt auch nach der Ersetzung des Offenbarungseides durch die eidesstattliche Versicherung (Gesetz vom 27. Juni 1970 = BGBI. I S. 911) für die früheren Fälle, in denen ein Offenbarungseid tatsächlich geleistet worden ist, weiterhin eine Bestrafung nach § 154 StGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1975 – 4 StR 68/75).

§ 2 Abs. 3 StGB ist nicht anwendbar. Die Strafbestimmung des § 154 StGB ist nicht geändert worden. Abweichend gestaltet worden sind nur die Voraussetzungen, unter denen ein Eid zu leisten ist, und zwar durch eine außerstrafrechtliche Maßnahme. Derartige Änderungen des außerstrafrechtlichen Rechtszustandes haben bei der Ermittlung des milderen Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB außer Betracht zu bleiben.

Es kann auch dahinstehen, ob die Handlungsweise der Angeklagten den objektiven Tatbestand des Meineids erfüllt. Jedenfalls ist aber die innere Tatseite nicht hinreichend dargetan.

Nach den Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die kaufmännisch ungebildete (UA S. 41) Angeklagte sich als selbständige Unternehmerin angesehen hat. Dafür spricht, dass sie nach außen hin als Inhaberin des Handelsgeschäfts in Erscheinung getreten ist und sich als solche beispielsweise in dem dem Offenbarungseidsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren als Geschäftsinhaberin hatte verurteilen lassen. Wenn ihr Ehemann, der die Geschäfte tatsächlich betrieb, ihr monatlich 1.000 bis 1.500 DM für den Haushalt zur Verfügung stellte, ist sie möglicherweise davon ausgegangen, dass dies den Ertrag aus dem auf ihren Namen betriebenen Textilgeschäft, der einzigen Einnahmequelle der Familie, und somit ihr Einkommen darstellte. Mit dieser nach den Umständen naheliegenden Möglichkeit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.

In eine Prüfung, ob die Angeklagte einen fahrlässigen Falscheid nach § 163 Abs. 1 StGB begangen hat, braucht der Senat nicht einzutreten, da insoweit nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Da weitere Feststellungen über den urkundlich festliegenden Sachverhalt hinaus nicht zu erwarten sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden. Die Angeklagte ist freizusprechen.

JustizangestellterSpiegelSalger
MayrMayerKnoblich