Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Anwendung des § 17 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 458/72
Datum
17.10.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein; eine Verfahrensrüge wurde verworfen, weil schriftliche Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht nochmals mündlich vorgetragen wurden. Der Bundesgerichtshof hob jedoch den gesamten Strafausspruch auf, da aus den mitgeteilten Tatsachen nicht geprüft werden kann, ob § 17 StGB (Rückfall) anzuwenden ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revisionen wurden verworfen. Es wird zudem klargestellt, dass die Formulierung „begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls“ nicht in den Urteilsspruch aufgenommen werden darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbehelflich, wenn schriftliche Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht erneut mündlich vorgetragen werden und kein substantiierter Vortrag vorliegt, aus dem sich eine übergangene, entscheidungserhebliche Tatsache ergibt.

2

Nimmt der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die mündliche Wiederholung schriftlicher Beweisanträge verzichtend Bezug, trifft das Gericht keine Verpflichtung, die betreffenden Zeugen von Amts wegen zu vernehmen (§ 244 Abs. 6 StPO wird nur bei übergangenem entscheidungserheblichem Vorbringen verletzt).

3

Der Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn das Urteil die für die Prüfung der Anwendbarkeit von § 17 StGB (Rückfall) maßgeblichen Tatsachen oder Tatzeiten nicht hinreichend mitteilt.

4

Selbst wenn sich nach neuer Verhandlung die Anwendung des § 17 StGB als zutreffend erweist, ist die Kennzeichnung „begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls“ nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (vgl. BGHSt 23, 237).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 18. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 458/72 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Alfons ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1927, zur Zeit in █████████ in anderer Sache, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. April 1972 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Angeklagten am 12. März 1972 schriftlich eingereichten Beweisanträge sind, wie die Sitzungsniederschrift beweist, in der Hauptverhandlung weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger nochmals mündlich vorgetragen worden.

Entgegen der Behauptung der Revision hat der Angeklagte auch nicht in einer anderen Form auf sie Bezug genommen. Bei dieser Verfahrenslage kommt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO nicht in Frage. Da der Angeklagte und sein Verteidiger

von der Stellung entsprechender Beweisanträge in der Hauptverhandlung abgesehen haben, musste sich dem Gericht die Vernehmung der Ärzte auch nicht von Amts wegen aufdrängen; dies umso weniger, als auch insoweit entgegen der Behauptung der Revision die Anhörung der drei Ärzte im Schreiben vom 12. März 1972 nicht beantragt worden ist (vgl. Ba. III Bl. 252 ff).

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt hinsichtlich des Schuldspruchs einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen. Hingegen kann der Strafausspruch deswegen nicht bestehen bleiben, weil die bisher mitgeteilten Tatsachen eine Überprüfung, ob die Bestimmung des § 17 StGB angewendet werden durfte, nicht ermöglichen. Auf die eingehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 19. September 1972 wird Bezug genommen.

Da zwischen Sommer 1957 als der möglichen (im Urteil nicht mitgeteilten) Tatzeit der am 18.7.1963 abgeurteilten Straftaten und dem Sommer 1967 als der möglichen Tatzeit der am 18.12.1967 abgeurteilten Straftaten rund 10 Jahre liegen, der Angeklagte in dieser Zeit nach den Feststellungen aber nur 4 Jahre 1 Monat aus dem Urteil vom 18.7.1963 verbüßt hat, ist es möglich, dass die Bestimmung des Abs. 4 von § 17 StGB Platz greift.

Für den Fall, dass sich nach der neuen Hauptverhandlung die Anwendung des § 17 StGB als richtig herausstellt, wird darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnung „begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls“ nicht mehr in den Urteilsspruch aufgenommen werden darf (BGHSt 23, 237).

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