Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Gesamtwürdigung nach §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 458/68
Datum
07.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs im Rückfall verurteilt und revidierte das Urteil. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen blieben bestehen. Das Gericht sah keine allgemeine Pflicht zur Anordnung eines Sachverständigen ohne konkrete Anhaltspunkte und bemängelte insbesondere das Fehlen der gesetzlich geforderten Gesamtwürdigung der Vorstrafen nach §20a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit anzuordnen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegen.

2

Nach Abschluss der Urteilsverkündung (‚letztes Wort‘) stehen dem Angeklagten und seinem Verteidiger keine neuen Beweisanträge mehr zu; zuvor gestellte Anträge können jedoch bis zum Abschluss der Verkündung berücksichtigt werden.

3

Eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine ausdrückliche Gesamtwürdigung der in Betracht kommenden Straftaten voraus; diese muss Anlass, Beweggründe, Art der Ausführung, eingetretenen Schaden sowie die geistige Beschaffenheit und Wesensart des Täters erfassen.

4

Fehlt die gebotene Gesamtwürdigung nach § 20a StGB, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; wesentliche Feststellungen zu Rückfallvoraussetzungen können dabei bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 29. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ██ den Handelsvertreter Wilhelm ██, dort geboren █████████████████████, wegen Betruges im Rückfall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. ████ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Januar 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in 10 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, greift nicht durch. Die Strafkammer war nicht genötigt, von Amts wegen die Vernehmung eines Sachverständigen darüber anzuordnen, ob der ständige Alkoholgenuss zu einer Wesensveränderung des Angeklagten geführt hat, die einen Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt hat. Das gilt auch für den Zeitpunkt zwischen der Verkündung der Urteilsformel und der Urteilsgründe, in dem der Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatten sowohl der Angeklagte (BGH 5 StR 405/62 vom 16. Oktober 1962) als auch sein Verteidiger (RGSt 57, 142) kein Recht mehr zu Beweisanträgen. Die Anhörung des Angeklagten war mit dem letzten Wort abgeschlossen; ihm gegenüber ist die Urteilsverkündung ein einheitlicher Vorgang. Allerdings war die Strafkammer befugt, auf den Beweisantrag noch einzugehen, solange die Verkündung des Urteils nicht abgeschlossen war. Wenn es von dieser Befugnis keinen Gebrauch machte, so kann das als Verfahrensmangel nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden, für die hier jedoch kein Anhaltspunkt vorliegt. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer auch unter Berücksichtigung des Beweisantrages nicht aufzudrängen.

2. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Jedoch begegnet der Strafausspruch insoweit durchgreifenden Bedenken, als es sich um die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB handelt.

Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, den die Strafkammer erkennbar anwenden will, liegen allerdings vor. Die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Taten konnten auch die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begründen (Urteil des Senats NJW 1968, 1484).

Es fehlt indes an der Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten, wie sie § 20a StGB verlangt. Diese Gesamtwürdigung der für die Prüfung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Betracht kommenden strafbaren Handlungen macht eine Untersuchung erforderlich, ob sie gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen. Dabei sind neben diesen „Symptomtaten“ für die Persönlichkeitsbeurteilung alle kriminologisch wichtigen Tatsachen zu berücksichtigen (BGHSt 21, 263; BGH MDR 1957, 562). Dazu gehört außer einer kurzen Schilderung der Taten, einschließlich ihrer Ursachen und Beweggründe, auch eine Prüfung und Würdigung der geistigen Beschaffenheit und der Wesensart des Täters.

Die Strafkammer hat nur in zwei Fällen den Sachverhalt der früheren Taten stichwortartig angedeutet (Provisionserschleichung durch fingierte Aufträge, Zechprellerei), ohne sie aber nach Anlass, Beweggrund und Art ihrer Ausführung sowie nach Art und Umfang des eingetretenen Schadens näher zu erörtern. Abgesehen von diesen beiden Fällen werden nur die früheren Verurteilungen des Angeklagten mitgeteilt. Zu einer eingehenderen Darlegung seiner strafbaren Handlungen nach allen Gesichtspunkten hin bestand jedoch hier umso mehr Anlass, als die Betrugstaten des noch nicht mit Zuchthaus vorbestraften Angeklagten etwa zu einem Zeitpunkt einsetzten, in dem er einen Berufswechsel vornehmen musste. Dazu kommt, dass er zwischen den einzelnen Strafverbüßungen immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dass er insbesondere die ihm jetzt zur Last gelegten Taten möglicherweise in einer Zeit begangen hat, in der er wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig war.

Zu einer besonders sorgfältigen Prüfung war die Strafkammer auch darum gehalten, weil die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegten Taten nicht besonders schwer waren.

Die danach erforderliche Aufhebung des Urteils im Strafausspruch betrifft nicht die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen; diese können bestehen bleiben.

RotbergSandersHürxthal
MayrSpiegel

Zitiert (1)