BGH: Mitverursachung durch nebeneinander gehende Fußgänger bei fahrlässiger Tötung festgestellt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 458/66
- Datum
- 21.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fußgänger, die nebeneinander auf einer schmalen Landstraße gehen, sind verpflichtet, bei Herannahen eines Fahrzeugs die Fahrbahn so weit freizumachen und sich notfalls hintereinander am äußersten linken Fahrbahnrand einzuordnen.
Verstöße gegen diese Rücksichtspflicht der Fußgänger können als mitverursachende Tatsachen strafzumessungsrelevant sein und sind bei den Feststellungen und der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Rügende die konkreten Stellen aus den Akten bezeichnet, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergibt; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Sind die Feststellungen zur Mitverursachung oder zur Tatsachenlage mangelhaft und haben sie Einfluss auf den Strafausspruch, so sind Strafausspruch und daran geknüpfte Sicherungsmaßregeln aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 13. Juli 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Helmut ████ aus ████, Kreis ████, geboren am █████████ 1941 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter, ████████████████████████ in der Verhandlung, █████████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Juli 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; die Fahrerlaubnis wurde ihm auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Seine Revision erhebt die Aufklärungsrüge und beanstandet Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das wirksam auf den Strafausspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt ist, hat Erfolg.
Der Angeklagte war auf freier Landstraße beim Überholen eines vor ihm befindlichen Kraftwagens in der Dunkelheit in eine Gruppe von 7 Fußgängern gefahren. Diese waren in Fahrtrichtung des Angeklagten in Reihen „von 2 oder höchstens 3“ in der Art hintereinander gegangen, daß der jeweils Linksbefindliche dicht am Rand der 6 m breiten Straße entlang ging. Das Fahrzeug des Angeklagten wurde vor allem vorn links beschädigt. Die Strafkanmer ist der Auffassung, daß eine Mitschuld der Fußgänger ausscheide, jedenfalls sei sie so gering, daß sie das Strafmaß nicht wesentlich beeinflussen könne. Dem kann nicht zugestimmt werden.
1. Die Verfahrensbeschwerde: Die unter Hinweis auf eine frühere Verurteilung des Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge, die Akten jenes Verfahrens seien nicht verwertet worden, entspricht nicht den Anforderungen, wie sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Rechtfertigung eines Verfahrensverstoßes zu stellen sind. Es hätte der genauen Bezeichnung derjenigen Stelle oder Stellen aus den Akten bedurft, auf Grund deren nach Auffassung der Revision sich das Landgericht hätte veranlaßt sehen müssen, sie zum Gegenstand der Hauptver-
handlung zu machen. Die Rüge ist daher unzulässig. Sie wäre aber auch unbegründet; denn der Angeklagte hat sich, wie seiner in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Einlassung entnommen werden kann, zu dem Sachverhalt, welcher der einschlägigen und zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigten Vorstrafe zugrunde lag, geäußert, und zwar in einer Weise, die eindeutig seine Schuld erkennen läßt. Unter diesen Umständen hatte sich dem Landgericht die Erhebung weiterer Beweise hierüber nicht aufzudrängen brauchen.
2. Die Sachrüge: Der Widerspruch, der sich im Urteil daraus ergibt, daß nach der Sachdarstellung der jeweils linksgehende Fußgänger „dicht am Straßenrand entlang ging“, während das Landgericht bei den Strafzumessungserwagungen davon spricht, der links außen Befindliche sei „teilweise noch in dem neben dem Straßenrand liegenden Schnee“ gegangen, ist ohne entscheidende Bedeutung. Für beide Fälle muß nämlich nach den Urteilsausführungen zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß sich in der einen oder anderen Reihe drei Fußgänger nebeneinander befunden haben. Eine solche Gehweise aber ist, entgegen der Auffassung der Strafkammer, unter den hier festgestellten Umständen in jedem Falle als verkehrswidrig anzusehen.
Zwar sind Fußgänger nicht verpflichtet, einen mit Schnee bedeckten, ungepflegten Seitenstreifen zum Gehen zu benutzen. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie aber die äußerste linke Straßenseite einhalten (§ 37 Abs. 1 Satz 3 StVO). Dadurch verbietet es sich in der Regel schon von selbst, daß mehrere Fußgänger nebeneinander auf der Fahrbahn gehen. Andernfalls würde außer ihnen auch der Fahrverkehr, dem, auch beim Fehlen eines Gehwegs, für die Benutzung der Fahrbahn, wenigstens ihres Mittelstreifens, der Vorrang gebührt, besonders bei Dunkelheit auf schmaler Straße häufig mehr als vermeidbar behindert, wenn nicht gar gefährdet werden (§ 1 StVO). Durch die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 3 StVO sollen zwar in erster Linie die Fußgänger selbst vor Gefahr geschützt werden; sie haben diese Vorschrift jedoch auch mit Rücksicht auf den Kraftfahrer zu beachten (BGHSt 10, 369, 371). Fußgänger, die nebeneinander gehen, müssen deshalb, sobald ein Fahrzeug gleich aus welcher Richtung herankommt, die Fahrbahn so weit wie möglich freigeben, indem sie sich hintereinander am äußersten linken Fahrbahnrand einordnen und notfalls vorübergehend auf einen nicht zum Gehweg bestimmten Randstreifen zurücktreten (BGH VRS 27, 40 mit weit. Hinw.). Eine solche Rücksichtspflicht, die also nicht nur, wie das Landgericht anzunehmen scheint, gegenüber dem Gegenverkehr besteht, ergab sich hier für die Fußgänger schon allein aus dem Umstand, daß die Fahrbahn nur 6 m breit war. Ihre Nichtbefolgung hat bei der gegebenen Sachlage ersichtlich zu dem Unfall mit beigetragen. Somit findet die Auffassung der Strafkammer, eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Mitschuld der Fußgänger sei nicht festzustellen oder zumindest sei sie so gering, daß sie das Strafmaß nicht wesentlich beeinflussen könne, in den Feststellungen keine Stütze. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt. Sie umfaßt auch die angeordnete Sicherungsmaßregel nach § 42 m StGB (BGH VRS 27, 105, 107), obwohl diese Entscheidung als solche keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
| Scharpenseel | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |