Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 458/64
- Datum
- 08.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob die Überlassung von Akten und Unterlagen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ausreicht (§ 147 StPO), ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein Verstoß nach § 338 Nr. 8 StPO setzt einen Ermessensfehler voraus.
Über die Besorgnis einer Gefährdung der Sittlichkeit bzw. der öffentlichen Ordnung als Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 GVG) entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; revisionsrechtlich ist nur zu prüfen, ob ein rechtlich bedeutsamer Ermessensfehler vorliegt.
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch darin liegen, dass die Wahrheitsermittlung in öffentlicher Verhandlung wegen der Furcht von Zeugen vor Repressalien erschwert wird; dies kann den Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigen.
Ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ablehnbar, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Fragen ausreichend beantwortet und keine überlegenen Forschungsmittel des weiteren Sachverständigen dargetan sind.
Bei der Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse auf dem Richter fernliegenden Fachgebieten muss das Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die tragenden Schlussfolgerungen so mitteilen, dass die Schlüssigkeit überprüfbar ist; eine eigene richterliche Nachprüfung der wissenschaftlichen Methode im Einzelnen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bochum, 19. März 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Giuseppe ███ aus ██████, geboren am ███ 1937 in ███████████████████████████, italienischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 19. März 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 20. März 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge, begangen in Tateinheit mit versuchtem Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen
1. Dadurch, dass das Schwurgericht den mit Verletzung des § 147 StPO begründeten Vertagungsantrag des Verteidigers durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss ablehnte, ist der Angeklagte in seiner Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Wie lange einem Verteidiger Akten und Unterlagen überlassen worden müssen, damit er Gelegenheit zur sachgemäßen Vorbereitung hat, kann nur aufgrund der Eigenart des Einzelfalles entschieden werden. Die Beurteilung liegt deshalb im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieses ist jedoch im vorliegenden Fall ersichtlich nicht verfehlt.
Der Verteidiger, der das Verfahren von Anfang an kannte, hatte vor der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1964 die gesamten Akten seit dem 7. Dezember 1963 in Händen. Er hat diese zwar am 2. Januar 1964 wieder zurückgegeben, aufgrund der von ihm angefertigten Fotokopien hatte er aber, auch unter Berücksichtigung der Weihnachtstage und des Neujahrsfestes, einen Monat Zeit, sich unmittelbar auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Einen wesentlichen Teil der Akten, nämlich die ersten drei Bände, hatte er bereits ein Jahr früher, und zwar vom 14. Dezember 1962 bis 8. Januar 1963, in Händen. Da er die Akten zur Vorbereitung eines Haftprüfungstermins erhielt, konnte er auch die in ihnen damals bereits enthaltenen schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. Sachs, Dr. Lipka und Dr. Martin zur Kenntnis nehmen. Bei den beiden seinerzeit noch nicht vorhandenen Gutachten handelte es sich nur um eine abschließende Stellungnahme von Dr. Sachs vom 23. April 1963 und einen Nachtrag von einer Seite zum Gutachten Dr. Martins vom 2. August 1963. Unter diesen Umständen kann auch dann, wenn man die Notwendigkeit berücksichtigt, zur Erörterung des Gutachtens mit dem Angeklagten einen Dolmetscher hinzuzuziehen, in der Ablehnung des Vertagungsantrags kein Verstoß gemäß § 338 Nr. 8 StPO erblickt werden.
Hinzu kommt, dass der Verteidiger versäumt hat, die ihm gebotene Gelegenheit zu weiterem Aktenstudium zu nutzen. Nach der dienstlichen Äußerung des Untersuchungsrichters hat dieser den Verteidiger vor der Haftprüfung vom 17. Januar 1963 darauf hingewiesen, dass er die Akten nach dem Termin zur Einsicht anfordern könne. Bis zur Versendung der Akten an den Gutachter Dr. Sachs am 22. Februar 1963 hat der Verteidiger jedoch von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Am 24. April 1963 kamen die Akten mit dem Gutachten zurück. Selbst wenn man die Zeit bis zur nächsten Haftprüfung am 13. Mai 1963 unberücksichtigt lässt, so standen die Akten dem Verteidiger aber wieder am 21. Mai 1963 zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Gutachten der Sachverständigen bis auf den Nachtrag von Dr. Martin in den Akten enthalten. Nach der erwähnten dienstlichen Äußerung des Untersuchungsrichters hat der Verteidiger gleichwohl das Angebot, die Akten anzufordern, bis zum Schluss der Voruntersuchung am 9. August 1963 nicht genutzt und keinen entsprechenden Antrag gestellt. In seiner weiteren Revisionsbegründung vom 21. November 1964 meint der Verteidiger zwar, es entspreche „ständiger Übung“, die Akten erst nach Abschluss der Voruntersuchung einzusehen. Aber der Verteidiger hat auch diesen Zeitpunkt verstreichen lassen. Obwohl ihm der Abschluss der richterlichen Voruntersuchung am 12. August 1963 mitgeteilt worden war, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er diese nunmehr angefordert hat. Auch die Mitteilung des Ergebnisses der Haftprüfung vom 26. August 1963, aus dem sich die nächste Haftprüfung ergab, war für den Verteidiger keine Veranlassung, einen Antrag an das Gericht zu stellen, ihm Akteneinsicht zu gewähren.
Unter diesen Umständen ist in der Ablehnung des Antrags auf Vertagung der Hauptverhandlung kein Ermessensmissbrauch des Schwurgerichts zu erblicken.
2. Die Vorschriften der §§ 338 Nr. 6 StPO, 172 GVG sind nicht verletzt.
a) Der vor der Vernehmung des Zeugen ████ nach Anhörung der Beteiligten ergangene Beschluss, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, war nicht auf die Dauer der Vernehmung dieses Zeugen beschränkt. Das ergibt sich eindeutig aus seinem Wortlaut. Auch die Tatsache, dass nur den zunächst ebenfalls ausgeschlossenen Pressevertretern während eines Teils der weiteren Beweisaufnahme die Anwesenheit wieder gestattet wurde, zeigt, dass die Öffentlichkeit nicht nur für die Vernehmung des Zeugen ████ ausgeschlossen werden sollte. Ob die Besorgnis besteht, dass die Sittlichkeit gefährdet wird, hat allein der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für einen Ermessensmissbrauch oder einen anderen rechtlich bedeutsamen Ermessensfehler besteht hier kein Anhalt.
b) Dies gilt ebenso für den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Eheleute ██████. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch darin liegen, dass die Wahrheitsermittlung erschwert wird (RGSt 30, 244; BGHSt 3, 344, 345). Das war hier der Fall. Nach der Begründung des Ausschließungsbeschlusses war für das Gericht zu befürchten, dass die Zeugen in öffentlicher Verhandlung „aus Furcht vor Gefahr für Leib und Leben“ mit der Wahrheit zurückhalten würden. Den Urteilsfeststellungen zufolge hatten beide Eheleute wiederholt gebeten, von ihrer Zeugenladung abzusehen, weil sie die „Rache der Zigeuner“ fürchteten (UA S. 15, 31). Angesichts dieser, wenn auch möglicherweise objektiv nicht begründeten Furcht durfte das Gericht um eine Erschwerung der Wahrheitsermittlung besorgt sein und den angegriffenen Beschluss erlassen (BGHSt 9, 280, 284).
3. Auch § 244 Abs. 2 und 3 StPO ist nicht verletzt.
a) Soweit die Revision das Gutachten des Sachverständigen Dr. Martin angreift, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Sachrüge. Auf sie wird unten (unter Ziff. II, 1) eingegangen werden. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer angeblichen Verletzung des § 267 StPO.
b) Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Karola ██████ lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wie sich aus dem Urteil ergibt, besteht der von der Revision behauptete Widerspruch in der Darstellung der Zeugin ████ nicht (vgl. UA S. 6, 26, 51). Für die angebliche Aussage des Stiefvaters der Karola ██████ ergibt sich aus dem Urteil nichts. Im Übrigen übersieht die Revision, dass die Beobachtungen der Karola von drei weiteren Zeugen bestätigt worden sind.
c) Auch der Hilfsbeweisantrag, zum Beweise dafür, dass gleiche Bodenverhältnisse im gesamten Resserwald vorliegen, den Boden des Resserwaldes durch einen Geologen stichprobenweise untersuchen zu lassen, ist zu Recht abgelehnt worden. Das Schwurgericht geht dabei ersichtlich von der richtigen Überlegung aus, dass selbst dann, wenn das geologische Bodenmaterial das gleiche wäre, dies nicht gegen seine eingehende Beweiswürdigung (UA S. 36 bis 39) sprechen würde. Denn für die Frage, ob sich der Angeklagte und Monika gleichzeitig am Tatort aufhielten, waren in erster Linie die Boden- und Vegetationsmaterialien sowie die Verschmierungen entscheidend, die an den Schuhen der beiden sowie am Tatort gefunden wurden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Martin stimmen diese völlig überein. Das Schwurgericht war überzeugt, dass diese „mehr als ungewöhnliche und seltene Gleichartigkeit bezw. Übereinstimmung völlig eindeutig ist und nicht mehr mit den Möglichkeiten eines bloßen Zufalls erklärt werden kann“. Diese maßgebliche Beweisführung des Gerichts, für das nach Sachlage „nur die Oberflächenbeurteilung in Frage kommt“, wäre auch dann rechtlich unangreifbar, wenn tatsächlich für den gesamten Resserwald gleiches geologisches Bodenmaterial festgestellt werden würde. Es bestand somit keine Notwendigkeit, seinen weiteren Sachverständigen zu befragen. Dass es im Übrigen weder denk- noch erfahrungswidrig ist, wenn das Schwurgericht ausführt, das Oberflächenmaterial des Bodens sei in den zwei Jahren seit der Tat schon solchen Veränderungen ausgesetzt, dass zuverlässige Rückschlüsse auf die Bodenbeschaffenheit zur Tatzeit nicht mehr zu gewinnen waren, braucht nicht näher erörtert zu werden. Dass dies nicht auch für den geologischen Untergrund gelten würde, war ersichtlich auch dem Schwurgericht klar.
d) Die Gründe, mit denen das Gericht den Antrag auf Ortsbesichtigung abgelehnt hat (UA S. 26, 27), stellen keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich um 21 Uhr noch im Wartesaal befunden und diesen erst nach 21 Uhr verlassen, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Nach ihnen ist der Angeklagte einige Minuten vor 21 Uhr im Wartesaal erschienen und hatte diesen „wenige Augenblicke“ später, ohne sich zu setzen, wieder eilig verlassen (UA S. 8). Diese Feststellung gründet sich auf vier Zeugenaussagen, und da ihr auch die wechselnden Einlassungen des Angeklagten zu diesem Punkt nicht im Wege stehen, sie vielmehr bestätigen (UA S. 27), ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht einen Augenschein für nicht erforderlich erachtet hat. Ihm ist auch zuzustimmen, dass die Ortsbesichtigung zudem ein ungeeignetes Beweismittel sei. Nach dem Beweisantrag sollte „unter Rekonstruktion seines Verhaltens“ erwiesen werden, dass die Darstellung des Angeklagten über sein „Verhalten“ am Tattag vor und nach 21 Uhr richtig sei. Eine genaue Festlegung der Ankunft des Angeklagten an der Bushaltestelle würde nicht nur voraussetzen, dass mit Sicherheit auf die Minute festgestellt werden könnte, wann der Angeklagte den Wartesaal verlassen hat; auch seine damalige Gangart, sein Verhalten auf der Wegstrecke, das von verschiedenen, im Einzelnen unbekannten Umständen abhing, kann im Ortstermin nicht mehr zuverlässig wiederholt werden. Dies gilt im gleichen Maße für das Verhalten der Eheleute ██ ███ nach dem Verlassen der Post. Das hindert jedoch nicht die Feststellung des Tatrichters, es sei „jedenfalls zeitlich nicht ausgeschlossen“, dass der Angeklagte mit Monika schon zusammengestanden hat, als die Eheleute ██ ███ die Post verließen (UA S. 27 unten), so dass sie ihn also dort sehen konnten.
e) Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags, den Angeklagten im Sexualwissenschaftlichen Institut der Universität Hamburg darauf untersuchen zu lassen, „ob“ ihm die Tat persönlichkeitsfremd ist. In der Sitzung vom 20. Januar 1964 hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragt, den Angeklagten im Landeskrankenhaus Eickelborn durch den Sachverständigen Dr. Schultka auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Der Verteidiger beantragte, diesen Antrag abzulehnen, und verlangte, ohne nähere Begründung, „ein Persönlichkeitsgutachten des Angeklagten“ vom Sexualwissenschaftlichen Institut in Hamburg erstatten zu lassen. Gegen den daraufhin ergangenen Beschluss des Schwurgerichts, durch den gemäß § 81 StPO die Einweisung des Angeklagten in das Landeskrankenhaus Eickelborn und die Erstattung des Gutachtens über den Geisteszustand und zugleich über die sexual-psychologische Beurteilung des Angeklagten durch Landesobermedizinalrat Dr. Schultka angeordnet wurde, legte der Verteidiger Beschwerde an das OLG Hamm ein. Diese wurde verworfen, weil der Angeklagte selbst die Sachkunde des Dr. Schultka nicht angezweifelt habe und auch der Senat „insoweit keine Bedenken“ sähe. Das nunmehr von Dr. Schultka erstattete Gutachten gründet sich sowohl auf den Akteninhalt wie auf stationäre Beobachtung. Da sich im weiteren Terminplan eine ungenutzte Verhandlungspause von 17 Tagen ergab, beschloss das Schwurgericht, diese Pause zu nutzen, und ordnete durch Beschluss vom 27. Januar 1964 an, dass der Angeklagte zusätzlich durch Dr. Giese in sexual-psychologischer Hinsicht begutachtet werde. Der Beschluss wurde aufrechterhalten, obwohl Dr. Giese mit Schreiben vom 4. Februar 1964 erklärte, dass die ihm gestellte Aufgabe angesichts des ihm bekannten Verhaltens des Angeklagten „kaum lösbar“ sei; aus dem Schreiben ergab sich auch, dass nicht Dr. Giese, sondern der Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. Krause die Untersuchung durchführen werde. Auch gegen diesen Beschluss, und zwar erst am 6. Februar 1964, legte der Verteidiger Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm ein. Dieses hob den Beschluss auf. In der Begründung führte es aus, die Notwendigkeit einer speziellen Beobachtung durch Dr. Giese könne erst beurteilt werden, wenn das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. Schultka vorliege; deshalb hätte das Schwurgericht erst Dr. Schultka, der den Angeklagten inzwischen stationär beobachtet habe, darüber hören sollen, ob dieser die vom Gericht jetzt angeordnete zusätzliche Beobachtung überhaupt für notwendig halte. Da nach dem sehr eingehenden Gutachten des Dr. Schultka, das sich ausdrücklich auch mit dem Sexualverhalten und -erleben des Angeklagten sowie mit der Frage befasst, ob die Tat etwa persönlichkeitsfremd sei, diese Notwendigkeit nicht mehr bestand, hat das Schwurgericht den nunmehr hilfsweise gestellten Antrag auf zusätzliche Begutachtung durch Dr. Giese in den Urteilsgründen abgelehnt (UA S. 53). Diese lassen auch insoweit keinen Rechtsverstoß erkennen. Ob ein in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten das leistet, was zur Gewinnung seiner richterlichen Überzeugung notwendig ist, kann nur der Richter selbst beurteilen (BGH NJW 1951, 120). Die Revision hat nichts vorgebracht, was die Sachkunde des Dr. Schultka, Landesobermedizinalrat und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zweifelhaft erscheinen lässt; sie hat auch nicht dargetan, dass der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Im Übrigen würde selbst das unumstrittene Ansehen eines Sachverständigen in den zuständigen fachwissenschaftlichen Kreisen nicht gleichzusetzen sein einem überlegenen Forschungsmittel i. S. des § 244 Abs. 4 StPO (LK § 244, Anm. 34; Schwarz-Kleinknecht, 17. Aufl. Anm. 24).
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist mithin begründet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Antrag „außerdem“, wie die Strafkammer meint, auch deswegen abzulehnen war, weil er zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden sei.
II. Die Sachrüge:
Sie kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
1. Die Angriffe gegen das Gutachten des Sachverständigen Kriminalrat Dr. Martin und seine Verwertung durch das Schwurgericht gehen fehl. Bei den Untersuchungen der Boden- und Vegetationsproben durch Dr. Martin, der dem Bundeskriminalamt angehört, handelt es sich um biologische und mikroskopische Vergleichsuntersuchungen, die häufig angewendet, allgemein bekannt und nicht unstritten sind. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Sachverständige seine wissenschaftliche Arbeitsweise ausreichend und überzeugend dargestellt, so dass sich „eindrucksvoll ergab, in welch’ genauer und umfangreicher Feinarbeit Dr. Martin sein außerordentlich sorgfältiges Gutachten erstattet hat“ (UA S. 47). Das gegenteilige Revisionsvorbringen ist mit dieser Feststellung nicht zu vereinbaren. Stand aber für das Schwurgericht fest – und dies ergibt sich eindeutig aus dem Urteil (vgl. UA S. 36 f, 46 ff) –, dass die dem Gutachten zugrunde gelegte Methode allgemein als richtig und zuverlässig anerkannt ist, so musste es die Ergebnisse der Untersuchung als richtig hinnehmen (BGHSt 5, 34, 36). Das Urteil gibt in hinreichender Weise sowohl die wesentlichen Anknüpfungstatsachen wie die Darlegungen des Sachverständigen wieder. Die Ansicht der Revision, das Urteil müsse auch die Methode im Einzelnen darlegen, aufgrund der der Sachverständige die Tatsachen festgestellt hat, verkennt das Wesen des Sachverständigenbeweises und findet auch in Lehre und Rechtsprechung keine Stütze. Bei der Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse auf ihm fernliegenden Fachgebieten kann der Richter die Entscheidung über die Brauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens für die Urteilsfindung nicht davon abhängig machen, ob er selbst die Richtigkeit der Untersuchungsmethode und deren Anwendung auf den Einzelfall zu prüfen in der Lage ist (OGHZ 3, 119, 124; BGHSt 5, 36; Eberh. Schmidt, Lehrk. § 261 Rdg. 23). Die Nachprüfung der Methode kann schon deswegen nicht Aufgabe des Richters sein, weil sie gerade die ihm fehlende Sachkunde, welche die Heranziehung des Sachverständigen erforderlich macht, voraussetzt. Dafür jedoch, dass etwa die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen des Gutachtens anknüpfen oder die Art dieser Folgerungen im Urteil nicht so weit mitgeteilt wären, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist (BGHSt 12, 311, 315), vermag auch die Revision nichts vorzutragen. Da auch die Verwertung der vom Sachverständigen vermittelten Beweisanzeichen durch das Gericht keinen Rechtsverstoß erkennen lässt, kann diesem Angriff der Verteidigung kein Erfolg beschieden sein.
2. Auch die weitere auf die Sachrüge hin veranlasste Prüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt sowohl für den Schuldspuch wie für die Strafzumessung. Auch die Revision hat insoweit keine weiteren Rechtsverstöße geltend gemacht.
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