Treffer
BGH Urteil

Bestechlichkeit eines kommunalen Beamten: zinsloses Darlehen und vergaberechtswidrige Bestellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 458/59
Datum
13.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Leiter eines städtischen Haupt- und Personalamts, wurde wegen einfacher und schwerer Bestechlichkeit verurteilt und wandte sich mit der Revision gegen das Urteil. Streitpunkt waren u.a. die Einordnung von Vorteilen (zinsloses Darlehen, verbilligter Möbelkauf) als Gegenleistung für Amtshandlungen sowie Verfahrensrügen zu Hilfsbeweisanträgen und Aufklärungspflicht. Der BGH verwarf die Revision, weil die Wahrunterstellungen nicht verletzt, weitere Aufklärung nicht geboten und die materiellrechtliche Würdigung zu §§ 331, 332 StGB rechtsfehlerfrei war. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hielt der revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Hilfsbeweisanträgen mit Wahrunterstellung verletzt das Tatgericht die Wahrunterstellung nicht schon dadurch, dass es aus der als wahr unterstellten Tatsache andere Schlüsse zieht als der Antragsteller; die Schlussfolgerung unterliegt der freien richterlichen Würdigung.

2

Lehnt das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit (§ 244 Abs. 3 StPO) ab und ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert, begründet dies keinen Verfahrensfehler.

3

Für schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist auf Seiten des Vorteilsgebers nicht erforderlich, dass er die Pflichtwidrigkeit der erwarteten Handlung erkennt; ausreichend ist das Bewusstsein, dass eine Amtshandlung des Amtsträgers betroffen ist.

4

Zwischen Vorteilsannahmehandlungen kann eine fortgesetzte Handlung ausscheiden, wenn Vorteile ihrer Art nach verschieden sind, in großem zeitlichen Abstand gewährt werden und ein einheitlicher, auf wiederholte Begehung gerichteter Vorsatz nicht festgestellt ist.

5

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht die Sozialprognose aufgrund konkreter, aus der Tat und dem Verhalten des Angeklagten abgeleiteter Umstände (u.a. Verschleierungs- und Belastungstendenzen) verneint.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 27. Mai 1959

Leitsatz

[Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. Mai 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist nach der Preisgabe im übrigen wegen einfacher Bestechlichkeit in einem Falle und wegen schwerer Bestechlichkeit in einem weiteren Falle zu einer ████████████ von acht Monaten Gefängnis ████ verurteilt worden. Ein Betrag von 7.000 DM wurde zu seinen Lasten für den Staat verfallen erklärt. █████████ Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer dem Angeklagten versagt.

Der Angeklagte leitete von 1947 bis 1957 das Haupt- und Personalamt der Stadt PL. In dieser Eigenschaft hatte er u. a. die Aufgabe, das Material für den Bürobedarf der Stadtverwaltung zu beschaffen: Schreibmaterial, Schreibmaschinen, ██████████████ usw. Dieses durfte er im freien Handel erwerben. Nach einer dienstlichen Anordnung ███████ █████ sollten Aufträge unter möglichst weiter Streuung vornehmlich an ███ Firmen vergeben werden. Ferner musste bei allen Aufträgen, die den Betrag von 500 DM überschritten, zunächst die Entscheidung des Vergabe-Ausschusses der Stadtvertretung und bei Aufträgen, die den Betrag von 1000 DM █████████████ überschritten, die vorherige Zustimmung des Stadtkämmerers eingeholt werden.

Zu den ███████████ der Stadt gehörte auch die Firma Buco in FO. Im Zeitraum von 1949 bis 1956 erhielt diese von dem Angeklagten ████████ Aufträge über die Lieferung von Büromaterial und ██████████████.

1.) Am ███ Mai 1955 gewährte Alfons Buc, einer der Inhaber der genannten Firma, dem Angeklagten ein zinsloses Darlehen im Umfang von 1.000 DM für persönliche Zwecke. Der Angeklagte übergab ihm zur Sicherung einen ███████ mit einem Dreimonatsakzept. █████ Es musste verlängert werden, weil der Angeklagte nicht rechtzeitig zahlte. Die Diskontspesen trug Buc. Der Angeklagte zahlte das Darlehen erst am 5. November 1955 zurück. Der █████████████████, den der Angeklagte dabei hatte, betrug █████████ von der Gewährung des Darlehens ██████ etwa 65 % (ersparte Zinsen und ███████████████). Dieses Darlehen hatte Buc dem Angeklagten als Gegenleistung für die Aufträge, die er ███ dem Angeklagten erteilt hat und noch erteilen würde, gewährt. ███ Das Landgericht führt aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte bei diesen laufenden Aufträgen seine ██████ oder Dienstpflicht im Sinne von § 332 StGB verletzt habe.

Am 19. Juli 1956 gab der Angeklagte an den █████mann Alfons Buc einen Auftrag zur Lieferung einer Buchungsmaschine mit Zubehör zum ████████████ von 17.880 DM. Er unterließ es bewusst, vor der Bestellung die Entscheidung des ████████████████████ einzuholen, wie es █████ Pflicht war, ebenso Angebote von anderen, insbesondere ██████████████ Firmen einzuholen, und zwar deshalb, weil er der Firma Buc diesen Auftrag ███ als Gegenleistung für die Vorteile, die er von ihr erhalten hatte und in der Folgezeit noch erwartete, zukommen ██████ lassen wollte. Wegen seiner pflichtwidrigen Handlungsweise ergaben sich für ihn bald erhebliche Schwierigkeiten, denen er durch eine Reihe von im Urteil █████████████ näher dargelegten █████████████████ zu entgehen ███████ suchte.

2.) In der Folgezeit erhielt der Angeklagte einen weiteren █████████████████ und zwar █████████ als Gegenleistung für die Bestellungen, insbesondere den Auftrag zur Lieferung der Buchungsmaschine. Im April 1957 besorgte Buc dem Angeklagten Möbel und andere Einrichtunggegenstände zum Großhandelspreis im Gesamtwert von ████████ DM. Buc trat bei den Lieferfirmen und Geschäften als Käufer auf und beglich sie alsbald am ██████. Dem Angeklagten stellte er von sich ███ am 8. Mai 1955 eine ███████ Rechnung aus, in der er nur den Großhandelspreis berechnete, den er selbst an die Lieferfirmen hatte zahlen müssen, zuzüglich der █████████████. Außerdem kreditierte Buc dem Angeklagten vom Kaufpreis, den dieser erst nach seiner ██████████ in dem später eingeleiteten █████████████████████ ████████ am 5. August 1957 beglich. Buc berechnete ihm keine Zinsen für die Kreditgewährung. Den █████████, den der Angeklagte durch dieses Geschäft erlangte, beziffert das Landgericht, █████████ von der zinslosen Kreditierung, auf mindestens 1.000 DM. ████ Der Mehrbetrag, den der Angeklagte bei gewöhnlicher Beschaffung der Gegenstände im Einzelhandel hätte bezahlen müssen, ███████████████.

Das Landgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass es sich bei der Vorteilsgewährung um echte Gegenleistungen für ████████████ Handlungen im Sinne der §§ 331, 332 StGB gehandelt habe. Der Grund für die Vorteile, die er erhalten habe, liege allein darin, dass Buc ihn für die erhaltenen Aufträge belohnen und sich seine Gunst für weitere Aufträge habe erhalten wollen.

Der Angeklagte habe auch vorsätzlich gehandelt; er habe insbesondere gewusst, dass die Vorteile für █████ Zwecke ████████ waren. Das ███████ gelte auch für den Kaufmann █████. Bei dem sei der Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und den Amtshandlungen bewusst gewesen. ███ Dem Angeklagten sei insbesondere auch bekannt ████████, dass er bei der Bestellung der Buchungsmaschine pflichtwidrig gehandelt habe.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Rüge von Verstößen gegen ███ █████████████████

1.) Der Beschwerdeführer rügt, dass das Landgericht sich nicht an die Wahrunterstellung der Behauptungen gehalten habe, die in den Hilfsbeweisanträgen zu Nr. 4 und 5 enthalten sind. Er hatte beantragt:

4.) „Vorlage aller Bestellungen der Stadt PL zum ███████ Beweis dafür, a) dass die auf den Angeklagten zurückgehenden ████████████ bei dem Zeugen JOU nur einen geringen Bruchteil der █████████ Bestellungen der Firma Bu ausmachen, b) dass ein Großteil der Bestellungen bei Buc als sog. Nachbestellungen oder █████████████████ ███████████ erteilt wurden, c) dass diese nicht auf Bestrebungen des Angeklagten zurückgehen.“

5.) „Vorlage aller Rechnungen durch die Stadt PL zum Beweis dafür, dass in vielen Fällen die ████████████████ oder ███████████ die Rechnungen unmittelbar und unter Übergehung der Bürofirma bei der Stadt eingereicht haben, um ██████ die ██████████████ zu ersparen.“

Die Beschwerde führt aus, dass bei Wahrunterstellung der in dem ██████████████ enthaltenen Behauptungen lediglich der Schluss gezogen werden könne, dass der Angeklagte nur für einen ████ der Bestellungen bei der Firma ████ verantwortlich sei, dass es sich bei einem Teil der von ihm ausgehenden Bestellungen um sog. Nachfolgebestellungen handle, also ███████ bei denen er nicht die ███████████ des Vergabe-Ausschusses einzuholen verpflichtet gewesen wäre, und schließlich, dass es sich bei ███████ █████ Rechnungen der Firma Buc um Lieferungen handle, die von anderen Firmen ausgeführt worden seien und bei denen ██ nur als Zwischenhändler tätig geworden sei. Im Ergebnis bedeute dies, dass aus den Wahrunterstellungen nur der Schluss gezogen werden könne, dass der Angeklagte bei den laufenden ███████ Bestellungen der Firma Buc, die auf ihn zurückgingen, sich nicht pflichtwidrig im Sinne von § 332 StGB verhalten habe. Da aber das Landgericht in diesem Falle nicht schwere, sondern nur einfache Bestechlichkeit, also kein pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten angenommen habe, habe es einer Beweiserhebung im Sinne dieser Beweisanträge nicht bedurft.

Weitere Schlüsse, die für die Beurteilung der Handlungsweise nach § 331 StGB von Bedeutung gewesen wären, hätten aus der Wahrunterstellung nicht gezogen werden können. Hieraus ergibt sich, dass das Landgericht aus den für wahr unterstellten Tatsachen lediglich andere Schlüsse gezogen hat, als der Beschwerdeführer aus ihnen gezogen haben wollte. Damit hat es jedoch nicht gegen die Wahrunterstellung ██████████ verstoßen. Welche Schlüsse ██ aus den Beweistatsachen zog, lag im richterlichen Ermessen, genau so wie bei anderen durch Beweiserhebung erwiesenen Tatsachen. Dadurch, dass der Standpunkt der Strafkammer darauf ████████████ beruht, die Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 StPO), ist der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht beschwert.

2.) Der Beschwerdeführer rügt ferner die Nichtbeachtung der Wahrunterstellung ████████████ des ███ Beweisantrags zu Nr. 3. Der Verteidiger hatte ██████ beantragt:

3.) „Vorlage der ██████████████████ des Vergabe-Ausschusses zum Beweis dafür, dass auch nach der Anordnung des Zeugen ████████████████ vom 11.5.1954 Bestellungen ██████████ für Büromaschinen ohne Vorlage beim Vergabe-Ausschuss erteilt wurden.“

Die Revision ist der Auffassung, dass aus diesem Beweisantrag in Verbindung mit Nr. 5 (s. oben) sich ergebe, der Antragsteller habe behaupten wollen, es seien auch ██████████████ ohne Anhörung des Vergabe-Ausschusses bestellt ███████, deren █████████ die Grenze von 500 DM um mehr als das 40fache überschritten habe.

Das Landgericht hat █████████████ darauf hingewiesen, dass ██ nach Sinn der Dienstanweisung von 1954 in der Stadtverwaltung PL völlig klar war, dass alle Aufträge über 500 DM vorher dem Vergabe-Ausschuss ████ vorgelegt werden mussten. Es stützt sich dabei auf die Bekundungen der beiden Stadtdirektoren ███ und DO, die dies übereinstimmend eidlich █████████ bekundet haben. Sie haben, wie das Urteil ausführt, keinen Zweifel daran gelassen, dass der Angeklagte dies bei der Bestellung der Buchungsmaschine ████████████ wusste. Hierfür ████████ spricht auch sein späteres Verhalten, nämlich die Verschleierungsmanöver, die er vornahm, um die Bestellung zu ████ vertuschen.

Die Strafkammer ist, unbeschadet der Wahrunterstellung dieser █████████████████, ersichtlich █████ davon ausgegangen, dass angesichts der Bekundungen der genannten Zeugen durch die als wahr unterstellte anderweitige █████████████ Handhabung der Bestellungen die ██████████ Verpflichtung zur Anhörung des ████████ Ausschusses nicht ██████████ entfallen sei. Es hat daher geprüft, ob aus der Wahrunterstellung der Schluss gezogen werden könne, der Angeklagte habe geglaubt, die Anhörung des ███████████████████ sei nicht erforderlich gewesen, und kommt zu der Überzeugung, dass dies nach dem ████████ der Beweisaufnahme nicht der Fall gewesen sei, auch wenn in der Praxis tatsächlich anders verfahren wurde. Auch hier hat die Strafkammer nicht gegen die Wahrunterstellung verstoßen, sondern die als wahr unterstellte Tatsache im Zusammenhang mit dem übrigen ████████ der Beweisaufnahme, insbesondere im Hinblick auf die ungewöhnlichen Verschleierungsmanöver des Angeklagten, lediglich anders bewertet, als der Beschwerdeführer sie gewürdigt haben wollte. Dies gilt auch dann, wenn die Beweisbehauptung █████ auszulegen ████ wäre, dass auch Bestellungen in der Größenordnung des Preises der ████████████████ oder in noch höherem Umfang tatsächlich ohne Anhörung des ███████████████████ vorgenommen wurden. Auch dann wäre das Landgericht ohne █████ die Wahrunterstellung zu verletzen, berechtigt, den Schluss zu ziehen, dass die Verpflichtung zur Anhörung des ████████████ trotz der behaupteten abweichenden, gegen die Anordnung verstoßenden Praxis rechtlich █████████████ bestand und der Angeklagte sich dessen bewusst war. Unter diesen Umständen ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ████ dass das Landgericht, ohne nähere Gründe anzugeben, davon ausgegangen ist, die ohne Anhörung des Vergabe-Ausschusses vorgenommenen Einzelbestellungen hätten im Höchstfall einen Betrag von 2.000 DM ████ erreicht.

Daher █████ liegt auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht vor.

3.) Mit den Beweisanträgen zu Nr. 1 und 2 verlangte der Angeklagte hilfsweise:

1.) „Vorlage aller Dienststellenleiter der Verwaltung zum Beweis dafür, dass sie Bestellungen über 200 DM als wichtige Schreiben angesehen und deshalb ████████ pflichtig beim Dezernenten gehalten haben.“

2.) „Vorlage sämtlicher vom Angeklagten ███████ unterschriebener Bestellungen und der ihnen zugrunde liegenden Vorgänge zum Beweis dafür, dass auch er alle Bestellungen ████ 200 DM dem Dezernenten █████████ und mit i. A. unterzeichnet hat, und mit i. V. unterzeichnet hat, wenn er wegen Abwesenheit seiner Dezernenten als Vertreter tätig geworden ist.“

Damit ██████ wollte er ersichtlich nachweisen, dass er für die Bestellung der Buchungsmaschine nicht die Verantwortung trage, weil die Unterzeichnung durch den Stadtdirektor erfolgt sei.

Das Landgericht ████ hat, dass ██ auch jene ████████████ ███ wahr unterstellt habe. Es könne hieraus aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte im Innenverhältnis gegenüber der Stadt für diese ██████████ nicht verantwortlich gewesen sei. Für die Bestellung als Sachbearbeiter tätig geworden. Zwar ███ sei das Schreiben von den Stadtkämmerer unterschrieben worden. Dies █████ entlaste den Angeklagten jedoch nicht. Der Stadtkämmerer sei nur █████████ mit der Angelegenheit befasst ████████, ███ er die haushaltsrechtliche Genehmigung für die Anschaffung dieser Maschine habe geben ████████. Aus diesem Grunde habe er das Bestellschreiben unterzeichnet. Sachbearbeiter ███ aber der Angeklagte gewesen und daher für die Bestellung ███████████████.

Es ist auch hier unzutreffend, dass das Landgericht sich mit diesen Ausführungen an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Es hat lediglich andere Schlüsse aus ihr gezogen, als der Beschwerdeführer gezogen haben █████. Dies verstößt aber, wie ausgeführt, nicht gegen die Wahrunterstellung. Auch die gezogenen Schlüsse lassen übrigens einen Rechtsfehler nicht erkennen.

4.) Die Revision ist ferner der Auffassung, dem Landgericht habe ████ eine weitere Beweiserhebung in der Richtung aufgedrängt werden müssen, ob und inwieweit der Angeklagte bei dem Kauf der Möbel habe der Meinung sein können, damit kein ████████ im Sinne der Vorschriften über Bestechlichkeit anzunehmen zu haben.

Sie weist darauf hin, dass sich in den Akten ein Protokoll aus Mitte 1957 befinde, „das dem Angeklagten ███████ war und ███ dem sich ergebe, dass ihm ██████ ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wurde.“ Sie meint, hieraus aber hätte das Gericht ausforschen müssen, dass der Angeklagte auf Grund der erst danach (im █████ █████ erfolgten Bestechungskäufe gleichwohl der Überzeugung war, dass er diese ███████████ nicht habe annehmen dürfen“ (█████████████████████ S. 4 unten).

Der Sinn dieser Rüge ist nicht eindeutig festzustellen. Da der Möbelkauf schon im April 1957 stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich, zu welchen Schlüssen die Verwertung des Protokolls von Mitte 1957, also eines Zeitpunkts ████ nach dem Möbelkauf, hinsichtlich der inneren Tatseite hätte führen ███████ können. Der in ██████ ████████████ von der Revision hervorgehobene Umstand, dass das Dienststrafverfahren sei durch eine schon vor dem Möbelkauf erfolgte Selbstanzeige und einen gleichfalls vorher liegenden Antrag des Angeklagten auf Eröffnung eines solchen Verfahrens veranlasst worden, brauchte das Landgericht, wenn er ihm bekannt gewesen war, ebensowenig zu weiterer Aufklärung über den vom Angeklagten jetzt offenbar geltend gemachten Mangel des Unrechtsbewusstseins zu drängen. Der Angeklagte konnte nämlich sehr wohl bei seinem späteren Möbelkauf davon ausgehen, dass ██████ private Möbelkauf seiner Vorgesetzten █████████████ nicht bekannt werden ██████. Das Bewusstsein des █████████████ zwischen dem Vorteil ███ begünstigten Möbelkaufs und der vorangegangenen Bestellung der Buchungsmaschine hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 15). Diese Kenntnis schließt ███ Unrechtsbewusstsein bei einem Mann in der Stellung des Angeklagten – so hat das Landgericht erkennbar angenommen – ein.

II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Die Revision meint, das Urteil leide an einer unklaren Sachdarstellung, soweit es sich um die Frage handele, ob die Vorteile, die dem Angeklagten von Buc gewährt worden seien, für dienstliche Handlungen oder nur wegen der privaten Beziehungen zwischen den Beteiligten gegeben worden seien.

Auch █████ diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkammer hat ausdrücklich ausgeführt (UA S. 14 unten), dass der Grund für die Vorteile, die Buc dem Angeklagten gewährt habe, allein darin liege, dass ████ ihn für die Aufträge, die er erhalten habe, habe belohnen und sich auch für weitere Aufträge seine Gunst habe erhalten wollen. Damit ist eindeutig festgestellt, dass der Beweggrund beider Beteiligter der gewesen ist, die Vorteile als Anerkennung für geleistete und als ███ Reiz für noch zu leistende amtliche Handlungen des Angeklagten zu gewähren bzw. anzunehmen. Der Beschwerdeführer meint, es stehe hiermit im Widerspruch, wenn das Landgericht ausführt, die Vorteile seien „auch nicht nur aus Anlass der dienstlichen Handlungen gewährt worden“ (UA S. 15). Die Revision ███ ist der Ansicht, das Landgericht habe hiermit zum Ausdruck gebracht, dass die Beträge auch wegen der ████████ Beziehungen der Beteiligten gezahlt ██████ seien, auf Grund deren man Vorteile gewährt, ohne eine Gegenleistung zu erwarten. ████ Diese Auslegung des Urteils ist jedoch unrichtig. Das Landgericht hat, wie der ███████████████████ ergibt, ███ sichtbar im Anschluss an die Rechtsprechung (RGSt 19, 222; 63, 358) lediglich zum Ausdruck bringen ███████ wollen, dass die Vorteile nicht „aus Anlass“, sondern █████ für eine amtliche Handlung gewährt worden sind.

2.) Einen weiteren ███████████ erblickt die Revision darin, dass es im Urteil heißt, die ████████ ███████████ zwischen den Beteiligten hätten sich auf einen Höflichkeitsbesuch von wenigen Minuten Dauer beschränkt, während an anderer Stelle festgestellt wird, der Angeklagte sei 1953 und 1954 ███ █████ mehrfach unentgeltlich in ██████ Kraftwagen zu Ausstellungen von Schreibmaterialien und Bürobedarf nach Kassel, Frankfurt und Hannover ███████████ worden (UA S. 3). Ein Widerspruch liegt jedoch hierin nicht. Wie das Urteil ausführt, sind diese Fahrten mit Genehmigung und unter Billigung des ersten Stadtdirektors ███████ unternommen worden. Aus diesem Grunde hat es sie dahin ███ gewertet, dass sie dienstlichen Interessen dienten und daher keine „privaten“ Reisen waren. Es hat sie daher ausdrücklich zu den „dienstlich-geschäftlichen Beziehungen“ und nicht zu den privaten gerechnet (UA S. 3). Gegen diese Würdigung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

3.) Der Sinn der Rüge, die Urteilsausführungen hinsichtlich der Vorteilsgewährung seien von Rechtsirrtum beeinflusst (█████████████████████ S. 5 erster Absatz), ist nicht völlig klar. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Vorteile dem Angeklagten für die bereits vorgenommenen und weiteren ████████████████ zuteilwerden sollten und die beiden Beteiligten sich dieses Zusammenhangs bewusst waren. Das Darlehen vom Mai 1955 wurde nach den ████████████████████ dem █████ Angeklagten als █████████████ für die bereits ausgeführten Aufträge seit 1949 und für die noch zu erwartenden Aufträge gewährt. Gegen diese Würdigung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der weitere Vorteil des Möbelkaufs zu ██████████████████ wurde dem Angeklagten im April 1957 gewährt, also in einem ██████████, in dem seine dienstpflichtwidrige Handlung, die Bestellung der █████████████, bereits █████████████ war. ██████ sind die ███████████████ der Bestechlichkeit für beide Fälle gegeben. Soweit es sich um den Fall der schweren Bestechlichkeit ███████████ des ██████████████ handelt, bedarf es auf Seiten des ██████████████ nicht des ███ Bewusstseins, dass die von dem ███████ erwartete Handlung für diesen eine Pflichtwidrigkeit enthält. Er braucht nur zu wissen, dass diese Handlung eine Amtshandlung ████ des ████████ ist (RGSt ████). Das hat das Landgericht festgestellt, desgleichen, dass dem Angeklagten selbst die █████████████████ seiner Bestellung bekannt war.

4.) Auch gegen die Annahme, dass der Angeklagte sich zweier selbständiger Handlungen schuldig gemacht habe, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dies allerdings █████ damit begründet, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit rechtlich nicht möglich sei. Dies ist zwar zutreffend (BGHSt 12, 146 ██████). Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten im ██████ Fall nur wegen einfacher Bestechlichkeit für schuldig erachtet hat. Da der Angeklagte Ermessensbeamter war, verletzte er die ihm obliegenden Pflichten schon dadurch, dass er infolge der ██████████████████ an die von ihm in Zukunft zu treffenden Entscheidungen über Bestellungen mit der inneren Belastung des gewährten Vorteils heranging. Dadurch allein, dass die Strafkammer ihn nur wegen einfacher ███████████████ verurteilt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Jedoch wäre, wenn das Landgericht ihn auch im ersten Fall der schweren Bestechlichkeit für schuldig erachtet hätte, die Annahme einer █████████████ Handlung rechtlich möglich gewesen. Insofern könnte eine ███████████ ███ des Angeklagten ████ vorliegen. Sie scheidet hier jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt deshalb aus, weil die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung, nämlich gleichartige Begehungsweise, zeitlicher Zusammenhang und ein einheitlicher, auf den ████████████ gerichteter Vorsatz nicht gegeben sind. Die dem Angeklagten gewährten Vorteile – Darlehen und verbilligter Möbelkauf – sind ihrer Art und Weise nach durchaus verschieden. Er hat sie ferner in weitem zeitlichen Abstand (Mai 1955 und April 1957) erhalten. Weiterhin konnte er, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, zur Zeit des Darlehenserhalts noch nicht den Vorsatz gehabt haben, etwa zwei Jahre später einem weiteren Vorteil in Form des Möbelkaufs zu erhalten. Daher liegt bei der weiteren Vorteilsannahme ein neuer Vorsatz vor.

5.) Auch gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die ██████████████████████ des Angeklagten u. a. mit der Begründung verneint, dass er Versuchungen gleicher oder ähnlicher Art in Zukunft nicht werde widerstehen können. Die ████████ meint, das █████ Gericht habe hierbei ██████████, dass der Angeklagte auf Grund des Disziplinarverfahrens seine Stellung verlieren und daher nicht mehr in ████████████ gleicher oder ██████████ Art kommen werde. Wenn die Strafkammer von Versuchungen „gleicher oder ähnlicher Art“ spricht, so hat sie nach dem ███████████████████ ersichtlich nicht nur die Möglichkeit der künftigen Erfüllung der Tatbestände der Bestechlichkeit im Auge gehabt. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass sie in diesem Zusammenhang ausführt, gerade die ███████████████lungen, die der Angeklagte zur Verschleierung der Bestellung der Buchungsmaschine ███████████ hat, Anlass zu der Annahme geben könnten, er werde in Zukunft strafbare Handlungen begehen. Es hat daher, wenn es von Versuchungen „gleicher oder ähnlicher Art“ spricht, in erster Linie gemeint, dass er Straftaten, die mit Fälschungshandlungen ███████████████ verbunden sind, begehen könnte.

6.) Die Revision meint ferner, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht aus den vorliegenden Dienststrafakten █████ gestellt habe, dass der Angeklagte selbst den Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt habe. Dadurch habe er die „Aufklärung des Sachverhalts wesentlich erleichtert“. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer brauchte sich nicht aufzudrängen, Nachforschungen darüber anzustellen, auf wessen Antrag das Dienststrafverfahren in Gang gesetzt worden ist. Denn allein daraus, dass ein Beamter selbst diesen Antrag stellt, kann nicht geschlossen werden, dass er die Wahrheitsermittlung fördern will, da erfahrungsgemäß solche Anträge gerade zum Zwecke des ██████████ der Unschuld gestellt werden.

Die Strafkammer hat zur Begründung der ███ Ablehnung der █████████████████████ weiter ausgeführt, der Angeklagte habe erklärt, er selbst wisse von der Bestellung der Buchungsmaschine nichts, und habe darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Meinung als verantwortlich für sie Inspektor KK in Betracht █████ komme. Er habe damit eine andere ██████ Person der pflichtwidrigen Handlungsweise verdächtigt, der er sich selbst schuldig gemacht habe. Mithin hat ███ das Landgericht die unwahre Belastung des Inspektors KK als einen ungünstigen Wesenszug des Angeklagten gewürdigt und gefolgert, dass er wenig Verantwortungsbewusstsein habe; hiergegen sich aus einer verschuldeten Lage zu retten.

Rechtliche Bedenken sind nicht zu ████████ erheben. Die Revision meint, dass dies „im Zusammenhang mit der dem Angeklagten zur Last gelegten“ Urkundenunterdrückung gesehen werden müsse, █████████ da er in diesem Punkte freigesprochen worden sei, könne dieser Gesichtspunkt nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Wie jedoch die Urteilsgründe ausdrücklich ergeben, hat das Gericht den ungünstigen Wesenszug des Angeklagten nicht im Zusammenhang mit der Urkundenunterdrückung, sondern lediglich mit der unwahren Belastung KK hinsichtlich der Bestellung der Buchungsmaschine erblickt. Dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt unabhängig von der dem Angeklagten zunächst zur Last gelegten Urkundenunterdrückung gewürdigt hat, ist rechtlich nicht angreifbar.

Auch im Übrigen lassen die █████████████████████ des Landgerichts zur Ablehnung der Strafaussetzung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dies gilt auch insoweit, als die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht hat.

Die ████████ war mit 4:1 Stimmen so beschlossen.

██████████████████ Rotherg Sauer ██████████████████

Plitner