Treffer
BGH Urteil

BGH: Unzulässige Zeugenvereidigung bei Meineidverurteilung und Beruhensprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 458/58
Datum
09.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes u.a. ein und rügten Verfahrens- sowie Sachrechtsfehler. Der BGH beanstandete zwar die Vereidigung eines wegen Meineids dauerhaft eidesunfähigen Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO), sah aber kein Beruhen des Urteils hierauf (§ 337 StPO), weil die Aussage nicht wegen des Eids verwertet und im Kern durch Geständnisse bestätigt worden war. Eine Verletzung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO) verneinte der Senat anhand des Protokolls. Die Revisionen wurden verworfen; Untersuchungshaft über drei Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 60 Nr. 2 StPO eidesunfähiger Zeuge darf nicht vereidigt werden; seine Aussage bleibt jedoch verwertbar, darf aber nicht als beeidigte Aussage gewürdigt werden.

2

Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot führt nur zur Urteilsaufhebung, wenn das Urteil auf dem Rechtsverstoß beruht (§ 337 StPO).

3

Bemerkt das Tatgericht vor Urteilserlass, dass ein Zeuge zu Unrecht vereidigt wurde, hat es dies in der Hauptverhandlung offenzulegen, um den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu weiteren Beweisanträgen zu geben.

4

Die Rüge der Versagung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll die Gewährung des letzten Wortes ausweist und zulässige Vorhaltungen des Vorsitzenden die weitere Äußerungsmöglichkeit nicht abschneiden.

5

Für die Prüfung der (vollen) Verantwortlichkeit ist planmäßiges Handeln allein nicht ausschlaggebend; aus den Urteilsgründen muss sich jedoch ergeben, dass das Tatgericht die Frage einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht übergangen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 10. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter Herbert Hermann, geboren am ███, 2.) den ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende ████████, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. Mai 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihnen wird die seit dem 11. Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████ ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren, der Angeklagte █████ wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Falle gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten █████ handelnd, sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Der Angeklagte ██ hat zusätzlich zu der Revisionsbegründungsschrift seines Verteidigers noch ein eigenes Schreiben vom 31. August 1958 zur weiteren Begründung eingereicht. Dieses entspricht jedoch nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO und ist daher nicht beachtlich.

I. Revision des Angeklagten ███

Soweit dieser Angeklagte wegen schweren Raubes zum Nachteil des Kellners █████ und wegen Diebstahls in vier Fällen verurteilt worden ist, lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit sich die Rüge auf die Strafzumessung bezieht, wird sie im Zusammenhang mit den Ausführungen über den Raub zum Nachteil des Zeugen █████ ███ erledigt werden.

II. Die Verfahrensrügen der Angeklagten im Falle des Raubes zum Nachteil des Zeugen ████

a) Beide Angeklagten machen geltend, der Zeuge ████ habe gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden dürfen, da er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Mai 1950 wegen Meineids verurteilt worden und auf dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden ist. Wie die Beiakten 6 KLs 11/50 ergeben, ist diese Behauptung zutreffend. Nach den Ausführungen der Revision war diese Tatsache dem Landgericht zur Zeit der Hauptverhandlung nicht bekannt. Dessenungeachtet stellt die Vereidigung des Zeugen einen Rechtsfehler dar. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, steht zwar die verbotswidrige Vereidigung der Verwertung der Aussage nicht entgegen. Sie darf jedoch nicht als beeidigte gewürdigt werden (RGSt 6, 155; 56, 94; 72, 219; ferner BGH NJW 1952, 1102, 1103; BGHSt 4, 130 zu § 60 Nr. 1 StPO mit Anmerkung von Hille). Die Rüge kann jedoch gemäß § 337 StPO nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn dieses auf dem Rechtsverstoß beruht. Die Strafkammer führt aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf der eidlichen, glaubwürdigen Aussage des Zeugen ████ und dem „im wesentlichen vollen Geständnis der Angeklagten“.

Welche Bedeutung die durch die Worte „im wesentlichen“ vorgenommene Einschränkung hat, ergeben die folgenden Ausführungen. Der Angeklagte █████ habe nämlich bestritten, █████ einen Wink mit der Faust gegeben zu haben, der diesen dazu veranlaßt habe, sich in diesem Augenblick auf ████ zu stürzen. █████ erklärt, er könne sich an seinen Ausruf, er werde ████ das Messer durch die Gurgel stecken, nicht erinnern. Dies sind ersichtlich die einzigen Einschränkungen, die den Tathergang selbst betreffen. Das Bestreiten der Angeklagten im übrigen betrifft nicht die Ausführung der Tat, sondern Vorgänge, über die der Zeuge ████ der Natur der Sache nach keine Bekundungen machen konnte. So heißt es im Urteil, █████ habe glauben machen wollen, er habe, wie bei anderen ähnlichen Taten, nur beabsichtigt, dem Zeugen ████ die Brieftasche bei passender Gelegenheit heimlich aus der Tasche zu nehmen. Von der Gewalttätigkeit des █████ sei er überrascht worden. Das Landgericht hat diese Behauptung für widerlegt erachtet, stützt sich hierbei aber nicht auf das Zeugnis des ████, sondern auf andere Beweisanzeichen. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß das Landgericht nicht deshalb den Bekundungen des ████ gefolgt ist, weil er diese Aussage beeidigt hat, sondern einmal, weil sie in den wesentlichen Punkten des Tathergangs mit dem Geständnis der Angeklagten übereinstimmt, vor allem aber, weil die in den Einzelheiten der Tat genaue Darstellung des Zeugen die zunächst bestreitenden Angeklagten überhaupt erst dazu veranlaßt hat, die Richtigkeit seiner Angaben nach und nach einzugestehen. Gerade deshalb hat die Strafkammer, wie das Urteil ausdrücklich ausführt, die Schilderung des Zeugen vom Tathergang für richtig gehalten und ist ihr daher auch im übrigen bedenkenfrei gefolgt. Unter diesen Umständen kann das Urteil auf der zu Unrecht erfolgten Vereidigung des Zeugen nicht beruhen.

Nun hat allerdings die Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß es, wenn das Gericht den Fehler der zu Unrecht erfolgten Vereidigung rechtzeitig vor Urteilserlaß bemerkt hat, nicht genüge, im Urteil lediglich zum Ausdruck zu bringen, daß die Aussagen als uneidliche gewertet worden seien. Vielmehr stelle der Umstand, daß eine Zeugenaussage nicht als eidliche gewertet werden dürfe, für die Verfahrensbeteiligten eine rechtlich wesentlich veränderte Sachlage dar. Das Gericht sei daher verpflichtet, wenn sich – spätestens bei der Beratung – ergebe, daß ein Zeuge zu Unrecht vereidigt worden sei, dies in der Verhandlung kundzugeben, um den Beteiligten Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge zu geben (RGSt 72, 219 ff.; BGH NJW 1953, 915). Wird der Fehler erst nach Urteilserlaß aufgedeckt, so kann auf ihn die Revision gestützt werden, sofern das Urteil auf diesem Rechtsmangel beruht. Hier kann es aber nicht darauf beruhen, da die Angeklagten keinen Anlaß zur Stellung weiterer Beweisanträge besaßen. Denn da weitere Zeugen bei der Tat nicht zugegen waren, ist nicht ersichtlich, welche Beweisanträge die Angeklagten, insbesondere nachdem sie den Hergang im wesentlichen zugegeben hatten, noch hätten stellen können.

b) Der Angeklagte █████ macht ferner geltend, die Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, da ihm das letzte Wort nicht erteilt worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich, daß dem § 258 Abs. 2 StPO entsprechend verfahren worden ist. Der von der Verteidigung gestellte Antrag auf Berichtigung des Protokolls ist nach Anhörung des Protokollführers durch den Vorsitzenden mit Verfügung vom 17. September 1958 zurückgewiesen worden. Der Vorsitzende hatte dem Angeklagten während seiner Schlußausführungen Vorhaltungen gemacht, um ihn zu veranlassen, seinen Antrag auf milde Bestrafung zu begründen und zu erreichen, daß er „wahrheitsgemäße Erklärungen über sein Verhalten“ abgebe. Ein Versuch des ██████, den Vorsitzenden in seinen Darlegungen zu unterbrechen, ist mit einem entsprechenden Hinweis zurückgewiesen worden. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nach Beendigung der Vorhaltungen ist dem Angeklagten Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben worden. Auch die Revision bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Sie meint lediglich, der Angeklagte habe sich durch die Vorhaltungen so eingeschüchtert gefühlt, daß er, nachdem ihm erneut das Wort erteilt worden sei, nicht gewagt habe, noch etwas zur Sache zu erklären, sondern sinngemäß zum Ausdruck gebracht habe, dann habe es keinen Zweck mehr, etwas zu sagen. Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls hat er sich jedoch weiterhin am Schluß dahin erklärt, daß er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe und um milde Bestrafung bitte. Unter diesen Umständen liegt die gerügte Verfahrensverletzung nicht vor. Der der Entscheidung BGH NJW 1953, 673 (= BGHSt 3, 368), auf die sich der Verteidiger beruft, zugrunde liegende Sachverhalt liegt wesentlich anders.

III. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

a) Revision des Angeklagten █████

In sachlichrechtlicher Hinsicht macht der Angeklagte ██████ in einzelnen nur geltend, der Tatrichter habe die Zubilligung mildernder Umstände zu Unrecht abgelehnt, und greift auch im übrigen die Erwägungen zur Strafzumessung an. Seine Meinung, Raub werde nur an körperlich unterlegenen Personen verübt, daher könne es nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden, daß er sich als Opfer seiner Taten ältere, kleinere und schwächliche Menschen ausgesucht habe, ist offensichtlich unbegründet. Die Beurteilung, ob der Angeklagte verbrecherisch veranlagt sei, wie in den Strafzumessungserwägungen festgestellt ist, liegt dem Tatrichter ob. Ein Rechtsfehler ist bei seinen Ausführungen nicht erkennbar. Im übrigen beruhen die Erwägungen des Landgerichts zum Teil darauf, daß der Angeklagte sich nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im Oktober 1957 nicht beim Arbeitsamt gemeldet habe, um Arbeit oder eine Unterstützung zu erlangen, sondern es vorgezogen habe, sich wiederholt an Betrunkene heranzumachen, um ihnen mit oder ohne Gewalt Geld zu entwenden. Dies kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden.

b) Revision des Angeklagten █████

1. Ein Widerspruch in den Ausführungen des Urteils über die Tatplanung liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Das Landgericht stellt fest, daß die Angeklagten den Entschluß, ████ zu berauben, schon beim gemeinschaftlichen Trinken mit ihm in der Gastwirtschaft gefaßt hatten (UA S. 7). Die weiteren Urteilsausführungen (UA S. 8 bis 10) widersprechen dieser Feststellung nicht, geben vielmehr die Beweisanzeichen wieder, durch die das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt ist. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegt bei der Beweiswürdigung nicht vor. Insoweit ist die Rüge offensichtlich unbegründet.

2. Auch der weitere Angriff, der Tatrichter habe die Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ausreichend geprüft, kann keinen Erfolg haben. Es ist zwar zutreffend, daß planmäßiges Handeln allein die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht ausschließt, insbesondere Schlüsse auf das Hemmungsvermögen nicht zuläßt (BGHSt 1, 384). Der Tatrichter hat auch nicht ausdrücklich erörtert, ob dieses beeinträchtigt gewesen sei. Aus seinen weiteren Darlegungen, die Angeklagten seien kaltblütig und berechnend vorgegangen und hätten ferner den Entschluß zum Raub schon kurze Zeit, nachdem sie das Opfer kennengelernt und selbst noch wenig getrunken hatten, gefaßt, hat der Tatrichter ersichtlich gefolgert, das Hemmungsvermögen der Angeklagten sei nicht beeinträchtigt gewesen. Auch die Hervorhebung, die Angeklagten seien bei der Tat voll verantwortlich gewesen und hätten dies letzten Endes auch niemals ernstlich in Zweifel gezogen, ergibt, daß der Tatrichter die Prüfung dieses Merkmals nicht übersehen hat.

3. Zum Strafausspruch macht █████ geltend, das Gericht habe irrtümlich ausgeführt, er sei wegen verschiedener Diebstähle vorbestraft, während er nur einmal eine solche Bestrafung erlitten habe. Aus den Feststellungen ergibt sich zwar, daß diese Behauptung zutrifft. Sie ergeben aber ferner, daß der Angeklagte bereits früher Metalldiebstähle begangen hatte und deshalb im Jahre 1950 der Fürsorgeerziehung überwiesen worden ist (UA S. 2). Der Tatrichter hat ersichtlich mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen wollen, daß der Angeklagte mehrfach Diebstähle begangen habe und einmal wegen Diebstahls vorbestraft sei. Es handelt sich hier nur um ein Versehen im Ausdruck. Daß das Strafmaß hierdurch beeinflußt worden sei, kann nicht angenommen werden. Die Strafkammer war befugt, bei der Strafzumessung auch die zurückliegenden Metalldiebstähle, derentwegen der Angeklagte wegen seines jugendlichen Alters nicht bestraft worden ist, zu berücksichtigen, zumal er sich die angeordnete Fürsorgeerziehung nicht zur Warnung hatte dienen lassen.

Auch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.

Bundesrichter Dr. Seibert Krumme ████ ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergHoepner
Lang-Hinrichsen