Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Entscheidung nach §346 StPO nach versäumter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 457/92
Datum
01.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stellte einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, nachdem die Frist zur Revisionsbegründung versäumt worden war. Er führte gesundheitliche Einschränkungen als Entschuldigung an. Der BGH verwirft den §‑346‑Antrag als unbegründet, weil keine formgerechte Revisionsbegründung fristgerecht eingegangen ist. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die versäumte Begründung nicht innerhalb der einwöchigen Nachholfrist des § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nachgeholt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine formgerechte Revisionsbegründung bei Gericht eingegangen ist.

2

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn die versäumte Begründung nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt worden ist.

3

Eine Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO bedarf der schriftlichen Unterzeichnung durch den verteidigenden Rechtsanwalt oder einer zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Begründung des Angeklagten; fehlt diese Form, ist die Begründung nicht wirksam.

4

Die bloße Geltendmachung eines Entschuldigungsgrundes (z. B. Krankheit) reicht für die Zulassung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht aus, wenn die gesetzlichen Nachholungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 14. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 457/92 vom 1. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Ve ae | Jürgen Michael geboren am █████████ 1962 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Vollrausches u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1992

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Mai 1992 zu gewähren, wird als unzulässig, sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. August 1992 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 19. August 1992. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist entschuldigt er damit, dass er infolge einer Gehirnverletzung und dadurch verursachter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen die Notwendigkeit der Begründung der Revision übersehen habe. Mit seinem Rechtsmittel wende er sich gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; die Einweisung in eine Entziehungsanstalt sei für ihn günstiger.

Der in dem Schreiben enthaltene, fristgerechte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die Frist zur Begründung der Revision war am 24. Juli 1992 abgelaufen. Eine formgerechte Revisionsbegründung ist bei Gericht nicht eingegangen.

Soweit in dem Schreiben zugleich ein Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu sehen ist, ist er unzulässig, da die versäumte Revisionsbegründung nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit hätte es einer von dem Verteidiger des Angeklagten oder von einem sonstigen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung des Angeklagten bedurft (§ 345 Abs. 2 StPO).

SalgerMaatzTepperwien
SteindorfTolksdorf