Treffer
BGH Beschluss

Revision im Sicherungsverfahren verworfen; BGHSt 9,59 gilt für Berufsgehilfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 457/89
Datum
05.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster im Sicherungsverfahren ein. Streitpunkt war, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt und ob die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 9,59 auch auf Berufsgehilfen anwendbar sind. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zudem bestätigt der Senat, dass die Grundsätze von BGHSt 9,59 auf Berufsgehilfen übertragbar sind; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.

2

Die in BGHSt 9,59 formulierten Grundsätze sind auch auf Berufsgehilfen anwendbar, soweit die rechtlichen Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind.

3

Trifft das Revisionsgericht die Feststellung, dass kein revisionsrechtlicher Rechtsfehler vorliegt, ist die Revision zu verwerfen und die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4

Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung durch die Revision darauf gerichtet, ob verfahrensrechtliche oder materielle Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschuldigten gemacht wurden; fehlt ein solcher Fehler, bleibt die Entscheidung in Kraft.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 25. April 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 457/89

in dem Sicherungsverfahren gegen Wolfgang ███ aus ████, geboren am ██████ 1964 in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 9, 59 gelten auch für Berufsgehilfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichJahnke