Revision im Sicherungsverfahren verworfen; BGHSt 9,59 gilt für Berufsgehilfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 457/89
- Datum
- 05.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.
Die in BGHSt 9,59 formulierten Grundsätze sind auch auf Berufsgehilfen anwendbar, soweit die rechtlichen Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind.
Trifft das Revisionsgericht die Feststellung, dass kein revisionsrechtlicher Rechtsfehler vorliegt, ist die Revision zu verwerfen und die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung durch die Revision darauf gerichtet, ob verfahrensrechtliche oder materielle Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschuldigten gemacht wurden; fehlt ein solcher Fehler, bleibt die Entscheidung in Kraft.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 25. April 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 457/89
in dem Sicherungsverfahren gegen Wolfgang ███ aus ████, geboren am ██████ 1964 in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 9, 59 gelten auch für Berufsgehilfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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