Revision: Vorwegvollzug der Strafe vor Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 457/88
- Datum
- 04.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, die Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), verlangt eine konkrete Begründung, aus der ersichtlich ist, dass die Maßregel allein nicht den Erfolg der Behandlung sichert oder bestimmte therapeutische Maßnahmen im Strafvollzug erforderlich und dort gewährleistet sind.
Das Gericht hat zu prüfen und darzulegen, ob ein teilweiser Vorwegvollzug der Strafe dem Rehabilitationsinteresse des Täters vorzuziehen ist; dies ist insbesondere bei gleichzeitig verhängter langfristiger Freiheitsstrafe erforderlich.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Durchführbarkeit der Behandlung in der Entziehungsanstalt oder zur Durchführung alternativer Maßnahmen im Strafvollzug, ist der entsprechende Anordnungsteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Nach § 349 Abs. 4 StPO kann der Revisionsgerichtshof einzelne Teile des Urteils aufheben (z. B. die Vollstreckungsreihenfolge), ohne das Urteil insgesamt zu beseitigen, wenn hierfür die notwendigen Feststellungen fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 25. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 457/88 in der Strafsache gegen i. C., Hans-Jürgen Frank ohne festen Wohnsitz, geboren ██ 1954 in ██████████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld-, den Strafsowie den Maßregelausspruch richtet. Die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, unterliegt aber der Aufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Auffassung vertreten, die sofortige Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt verspreche keinen Erfolg. Bei ihm müsse während des Strafvollzuges zunächst eine logopädische Behandlung durchgeführt werden. Diese Erwägung setzt voraus, dass der Angeklagte der erforderlichen logopädischen Behandlung nicht in der Entziehungsanstalt zugeführt werden kann und dass sie im Strafvollzug tatsächlich durchgeführt wird. Ausführungen dazu hat die Strafkammer nicht gemacht. Davon abgesehen hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es im Rehabilitationsinteresse des Angeklagten liegt, wenn nicht die gesamte Strafe, sondern nur ein Teil davon vor der Maßregel vollzogen wird. Das wäre aber notwendig gewesen, denn die Regelung des § 67 Abs. 2 StGB, nach der entsprechend verfahren werden kann, ist gerade auf Fälle wie den vorliegenden, in dem neben der Maßregel eine langfristige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, zugeschnitten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 1; Vorwegvollzug 2). Die Frage der Reihenfolge der Vollstreckung wird deshalb in einer neuen Hauptverhandlung erneut zu beantworten sein (vgl. auch Hanack in JR 1988, 379 ff.).
| Salger | Goydke | Steindorf | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |