Treffer
BGH Urteil

Revision: Anrechnung klinischer Unterbringung nach § 60 StGB/§ 81 StPO teilweise zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 457/63
Datum
13.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandete die Nichtanrechnung einer in einer Heil- oder Pflegeanstalt verbrachten Unterbringungszeit auf die Strafe. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Anrechnung nach § 60 StGB vorzunehmen ist, und verweist die Sache insoweit zurück. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit von § 60 StGB auf nach § 81 StPO angeordnete Unterbringungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 StGB kann auf jede behördliche Freiheitsentziehung angewendet werden, für welche die Sicherung der Strafverfolgung zumindest mitbestimmend war.

2

Eine nach § 81 StPO angeordnete Unterbringung eines auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten stellt eine Freiheitsentziehung dar und kann auf die Strafe angerechnet werden.

3

Die Tatsache, dass die Bewegungsfreiheit in einer Heil- oder Pflegeanstalt i. d. R. größer ist als in Untersuchungshaft, schließt die Eigenschaft als Freiheitsentziehung nicht aus; Anstaltsordnung und Verbot des eigenmächtigen Verlassens sind hierfür maßgeblich.

4

Das Tatgericht muss in seinem Urteil erkennbar darlegen, ob und inwieweit es eine Anrechnung nach § 60 StGB erwogen bzw. vorgenommen hat; lässt sich dies nicht feststellen, ist zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 6. Juni 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ████████, den Hilfsarbeiter Hubert █, geboren am ████████ 1938 in ███, ███ geboren, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 6. Juni 1963 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Anrechnung der Unterbringung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob das Landgericht die vom Beschwerdeführer begehrte Anrechnung der Klinikunterbringung nach § 60 StGB erwogen hat (BGHSt 3, 327). Insoweit hat die Revision Erfolg.

Zwar ist in § 60 StGB ausdrücklich nur geregelt, dass Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung auf die Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden kann. Aber die Rechtsprechung erstreckt die Anwendung des § 60 StGB auf jede behördliche Freiheitsentziehung, für welche die Sicherung der Strafverfolgung wenigstens mitbestimmend war. Dementsprechend kann auch die gemäß § 81 StPO angeordnete Unterbringung eines auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf die Strafe angerechnet werden (BGHSt 4, 325; BGH LM Nr. 4 zu § 60 StGB § 81 StPO Anmerkung), obgleich die Bewegungsfreiheit des eingewiesenen Beschuldigten dort im Allgemeinen größer als in der Untersuchungshaft sein wird. Die auf § 81 StPO beruhende Maßnahme verliert dadurch aber nicht die Eigenschaft einer Freiheitsentziehung. Der Betroffene darf die Anstalt nicht eigenmächtig verlassen und ist der Anstaltsordnung unterworfen. Außerdem mag der Aufenthalt in einer solchen Anstalt, insbesondere einen geistig Gesunden, stärker belasten als die Untersuchungshaft.

Der übrige Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler und konnte daher bestehen bleiben.

JaguschKrummeBörtzler
Lang-HinrichsenFlitner