Kraftfahrzeugmeister: Pflicht zur Klärung innerer Bremsmängel vor Verkehrsfreigabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 457/56
- Datum
- 15.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt ein für die Untersuchung nach § 83 BOKraft verantwortlicher Kraftfahrzeugmeister aufgrund eigener Feststellungen oder aufgrund der Angaben des Vorführenden Anhaltspunkte für innere Mängel an sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen, muss er die Ursache der Mängel soweit möglich klären oder die Untersuchung ablehnen.
Bei sicherheitsrelevanten Beanstandungen genügt eine Abnahme nicht, wenn sie sich allein auf äußerliche Nachschau und erfolgreiche Probebremsungen stützt, obwohl aufgrund der Umstände eine innere Prüfung des Bremssystems als naheliegend erscheint.
Fehlen dem Prüfer die zur sicheren Ursachenklärung erforderlichen Mittel, hat er eine Überprüfung in einer entsprechend ausgerüsteten Fachwerkstatt zu veranlassen oder die Freigabe des Fahrzeugs zu verweigern.
Die Verantwortlichkeit des nach §§ 83, 84 BOKraft prüfenden Kraftfahrzeugmeisters entfällt nicht dadurch, dass eine spätere Hauptuntersuchung durch den TÜV den betreffenden Mangel ebenfalls nicht entdeckt hat.
Ein Irrtum über Umfang und Reichweite der Prüfpflichten nach der BOKraft kann den Prüfer nicht entlasten, wenn der Irrtum auf vermeidbarer Fahrlässigkeit beruht und durch zumutbare Beratung oder Rückfrage hätte vermieden werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 8. Dezember 1955
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung StGB § 222; BOKraft §§ 83, 84, 86
4 StR 457/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmeister Hans ██ ——S?d?~— aus ███, geboren ██████████████████████ in █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. o., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung und Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Muss der Kraftfahrzeug-Meister bei der Untersuchung oder aus den Bemerkungen des Vorführenden erkennen, dass bei dem Fahrzeug innere Mängel (z. B. am Hauptbremszylinder) vorhanden sind, so hat er deren Ursache, soweit ihm möglich, zu klären oder die Untersuchung abzulehnen. Jedenfalls muss er sich von der Beseitigung der Mängel überzeugen, bevor er das Fahrzeug für den Verkehr freigibt.
Urteil des BGH vom 15. November 1956
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 8. Dezember 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 1. Juni 1955 ereignete sich im Westerwald bei Höchstenbach dadurch ein schweres Omnibusunglück, dass auf abschüssiger Strecke die Betriebsbremse ausfiel. Achtzehn Fahrgäste kamen zu Tode, zweiundzwanzig wurden, zum Teil schwer, verletzt.
Fahrerin war die frühere Mitangeklagte Elisabeth ██████, die ebenso wie ihr Bruder Hans im Betrieb ihrer Mutter tätig war. Hans ████████ war als Maschinenschlosser ausgebildet und hatte anschließend bei zwei Firmen volontiert, um weitere Kenntnisse in der Behandlung und Reparatur von Diesel- und Benzinfahrzeugen zu erwerben. Er führte, neben seiner Tätigkeit als Omnibusfahrer, an den Fahrzeugen des Unternehmens die erforderlichen Reparaturen aus und überwachte sie in technischer Hinsicht. Nur für umfangreichere Arbeiten nahm er die Hilfe einer Reparaturwerkstatt in Anspruch, so auch die des Beschwerdeführers Terhoeven.
Dieser ist schon Jahrzehnte im Kraftfahrhandwerk tätig und seit Anfang 1948 Inhaber einer Reparaturwerkstatt. Er hat Sonderkurse für Opel- und Volkswagen mitgemacht und bis vor etwa drei Jahren den Kundendienst an Magiruswagen ausgeübt.
Das Unglücksfahrzeug ist ein Magirus-Omnibus aus dem Jahre 1950. Das Fahrzeug hatte damals schon eine lange Laufzeit hinter sich (etwa 250.000 km). Es war mit einer kombinierten Druckluft-Flüssigkeitsbremse und einer „Herdbremse“ ausgestattet. Anfang Dezember 1954 wurde es durch Hans █████ wieder einmal zum Zweck der laufenden Zweimonats-Untersuchung (§ 83 BOKraft) dem Beschwerdeführer ███████ vorgeführt, der diese Prüfung schon seit mehr als einem Jahr vorgenommen hatte.
███ stellte eine Verminderung der Bremswirkung fest. Er erklärte daher, dass er den Wagen in diesem Zustand nicht abnehmen könne. Er wies den Vorführenden, dessen fachliche Ausbildung er kannte, darauf hin, dass die Bremsen nachgesehen werden müssten.
Hans erklärte sich dazu bereit. Er sah zu Hause die Bremsen nach und nahm auch den Hauptbremszylinder auseinander. Hierbei stellte er fest, dass die Bremsmanschette ausgefranst und verschlissen war. Ferner entdeckte er am Kolbenboden Metallrückstände, die er für normale Verschleißerscheinungen hielt und durch Abschmirgeln beseitigte. Er kaufte sodann eine neue Manschette und setzte diese anstelle der alten ein. Auch erneuerte er teilweise die Bremsbeläge. Dann führte er am 17. Dezember den Wagen dem Kraftfahrzeugmeister erneut vor und berichtete diesem von der Auswechslung der Manschette und der Belag-Erneuerung, möglicherweise aber nicht von den vorgefundenen Metallrückständen und deren Beseitigung.
███ sah daraufhin den Omnibus von außen nach, insbesondere die Bremsvorrichtungen auf etwa undichte Stellen. Den Hauptbremszylinder nahm er nicht auseinander. Er unternahm dann mehrere Bremsproben, die sämtlich ergaben, dass der Omnibus die vorgeschriebene Bremswirkung hatte. Daraufhin machte er entsprechende Eintragungen in das Prüfbuch und nahm den Wagen ab.
Am 10. Januar 1955 wurde der Magirus dem Technischen Überwachungsverein zur vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 80 BOKraft) vorgeführt. Der Omnibus wurde gründlich überprüft. Eine innere Untersuchung der Bremsanlage, insbesondere des Hauptzylinders, erfolgte jedoch nicht. Es wurden gewisse äußere Mängel festgestellt und beanstandet. Nach deren Beseitigung durch die Firma ██████ wurden keine weiteren Anstände mehr erhoben. Die im Februar und April 1955 wieder falligen laufenden Untersuchungen des Fahrzeugs unterblieben, weil Elisabeth ██████ dies, mit Rücksicht auf die vorangegangene Überholung und Jahreshauptuntersuchung, nicht für erforderlich hielt.
Die Strafkammer hat u. a. die Angeklagten Elisabeth und ███ und den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, und zwar die Geschwister ███████ zu je drei Monaten, den angeklagten ██ ███ zu vier Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung zur Bewährung.
Revision hat nur der Angeklagte ████████ durchgeführt. Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend: Die Strafkammer hätte zumindest durch Anhörung von Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeughandwerk feststellen müssen, wie der § 83 BOKraft hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Untersuchungen ausgelegt und wie die Untersuchung an Hand der gesetzlichen Vorschriften tatsächlich gehandhabt wird. Dieser Angriff, der in der zusätzlichen Rechtfertigungsschrift vom 22. März 1956 wiederholt wird, ist unbegründet. Der Tatrichter war auf Grund der Anhörung zahlreicher technischer Sachverständiger in der Lage, zu beurteilen, was der angeklagte Kraftfahrzeugmeister bei der von ihm vorgenommenen Zweimonats-Untersuchung zu veranlassen hatte. Die Auslegung der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften war zudem Sache des Tatrichters allein. Darauf, wie andere Meister ihre Untersuchungen vorzunehmen pflegen, kam es nicht an, sondern darauf, wie sich der Beschwerdeführer selbst bei der gegebenen Sachlage zu verhalten hatte (vgl. auch Pütz: „Der Kraftfahrzeugbetrieb“ 1956, 69/70).
2.) Weiter rügt die Revision (§ 14 der Rechtfertigungsschrift vom 14. März 1956): Das Landgericht hätte den Beweisantrag nicht ablehnen dürfen, dass bei einem anderen Omnibus das Versagen der Bremsen auf ein Reißen der Manschette zurückzuführen war. Dieser Angriff ist nicht verständlich. Denn es hatte sich um einen Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft gehandelt (Bl. 389 a d. A.), dem zu entsprechen die Strafkammer angesichts des Beweisergebnisses für nicht mehr erforderlich hielt (S. 39 UA).
3.) Unmittelbare Ursache des Unfalls mit seinen schweren Folgen war das Ausfallen der Betriebsbremse während der Fahrt. Dies war auf ein Reißen der Bremsmanschette zurückzuführen. Dieses Reißen war durch das im Wesentlichen schon im Dezember 1954 vorhandene zu große Spiel zwischen Bremskolben und Bremszylinder von fast 1 mm verursacht und führte nicht nur zum Ausfall der Betriebsbremse, sondern auch der Luftdruckwirkung auf die Handbremse. Eine weitere Ursache des Versagens der Bremsen war, dass die Fahrerin in der Aufregung auch auf den Kupplungshebel trat.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger eingehend die Frage geprüft, ob etwa ein Materialfehler die Ursache für das Reißen der Manschette gewesen sein könnte. Die Strafkammer hält einen solchen Fehler bei der Herstellung der Gummikappe für undenkbar. Sie hat zwar die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Dichtungskappe infolge zu langer Lagerung oder bei ihrer Anbringung durch Hans ████████ nicht ausschließen können. Sie legt aber dar, ein derartiger Mangel hätte das Zerreißen lediglich beschleunigen können. Die eigentliche und wesentliche Ursache des Einreißens sei das unzulässig große Spiel zwischen Kolben und Zylinder. Daraus und aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, es wäre mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem Unfall und seinen Folgen nicht gekommen, wenn der Angeklagte ███ anlässlich der Untersuchung diejenigen Maßnahmen veranlasst hätte, deren Unterlassung ihm vorgeworfen wird (BGHSt 7, 211, 214, 4 StR 373/55 vom 17. November 1955, mit Nachweisen).
Indem die Strafkammer das unzulässig weite Spiel (zwischen Kolben und Zylinder) als eigentliche und wesentliche Ursache für das Rissigwerden der Manschette feststellt, hat sie, entgegen der Ansicht des Verteidigers (S. 14 Rev.-Begr. v. 14.5.1956), deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Riss ohne das Spiel nicht eingetreten wäre.
4.) Der Tatrichter ist zu dieser Feststellung im Wesentlichen auf Grund der von dem Sachverständigen ████████ unter Überwachung durch den Sachverständigen █████████ vorgenommenen Versuche gelangt. Diese Erprobungen wurden mit dem Hauptbremszylinder des Unglückswagens und Versuchsmanschetten unter verschiedenen Druckverhältnissen (40 bis 120 Atü) durchgeführt. Die Revision greift insoweit die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an (§ 31 ff. der ergänzenden Revisionsbegründung). Die Verteidigung hat in der ersten Begründungsschrift (S. 11) selbst darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Schanz als Spezialist bei der Hersteller-Firma ██████████ ist und infolgedessen ganz besondere Kenntnisse über Gummi-Manschetten besitzt. Bei ihren weiteren Ausführungen berücksichtigt die Revision nicht, dass die Versuche auf dem Prüfstand jedenfalls ergaben, dass die verwendeten Probenmanschetten, die unter normalen Verhältnissen bei intaktem Hauptbremszylinder regelmäßig ca. 300.000 Hübe aushalten, auf den nicht mehr einwandfreien Zylinder des Unfallwagens aufgesetzt, vorzeitig verschlissen.
Dass der Unfall-Omnibus nach der letzten Untersuchung durch den Beschwerdeführer ███ bis zum 1. Juni 1955 verhältnismäßig wenig in Betrieb war, hat der Tatrichter festgestellt (UA 7 oben u. unten u. 645). Einerseits beachtet die Revision bei ihren Angriffen nicht, dass die Möglichkeit unterstellt wurde, dass die von Hans ███████ eingesetzte Dichtungsmanschette schon an sich mangelhaft war, sowie weiter, dass sie bei der von Elisabeth ███████████████████ vorgenommenen Notbremsung einer besonderen Beanspruchung ausgesetzt war. Andererseits behauptet die Revision (§ 14 der ersten Rechtfertigungsschrift) in einem gewissen Gegensatz zu späteren Darlegungen, dass der Omnibus nach der letzten Untersuchung durch den Beschwerdeführer bis zum Unfalltag, unter schwersten Belastungen, bereits wieder etwa 13.000 km gelaufen sei. Darüber ergeben die Urteilsfeststellungen nichts. Zudem steht das der Annahme des Tatrichters nicht entgegen, dass eben doch der funktionsgefährdende Verschleiß des Hauptzylinders letztlich die Ursache des Bremsausfalls am 1. Juni 1955 gewesen ist, als der vollbesetzte Wagen im Gefälle ganz besondere Beanspruchungen aushalten musste.
4.) Das fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers hat das Landgericht in folgendem gesehen: Der Angeklagte wusste, dass der Omnibus der Fa. ████████ bereits eine lange Laufzeit hinter sich hatte. Er hatte ferner bei der ersten Untersuchung eine solche Verminderung der Bremswirkung festgestellt, dass er die Abnahme des Fahrzeugs ablehnte. Er musste als Fachmann wissen, dass die Minderleistung der Bremsen möglicherweise auf den Zustand des Hauptbremszylinders zurückzuführen war. Darüber konnte er sich nur dann ein zuverlässiges Urteil bilden, wenn er den weiteren Verlauf der – hier durch Hans ██ vorgenommenen – Prüfung der Ursache der geringen Bremswirkung durch Auseinandernehmen der Bremsanlage überwachte. Schon bei entsprechender Befragung von Hans hätte er erkannt, dass die von diesem festgestellten starken Verschleißerscheinungen der alten Manschette die Folge eines zu großen Spiels zwischen Kolben und Zylinder waren. Er hätte dann den Hauptbremszylinder selbst untersuchen und nachprüfen können, ob Kolben und Zylinder die vorgeschriebenen Abmessungen aufwiesen. Wenn er nicht die erforderlichen Messinstrumente zur Feststellung des Spiels besaß, so musste er entweder die Untersuchung ablehnen oder dafür sorgen, dass die Überprüfung des Zylinders in einer besser ausgerüsteten Werkstatt erfolgte.
Bei der langen Laufzeit des Wagens durfte er sich nicht damit zufriedengeben, dass beim zweiten Mal die Probebremsungen die vorgeschriebene Verzögerung zeigten. Selbst wenn er über den Umfang seiner Pflichten im Irrtum war, so beruhte dies auf Fahrlässigkeit. Er hätte sich notfalls entsprechend beraten lassen müssen. Auch durfte er sich nicht darauf verlassen, irgendwelche von ihm übersehenen Fehler würden bei der anschießenden Hauptuntersuchung beim Technischen Überwachungsverein offenbar werden. Seine Verantwortlichkeit wird, wie das Landgericht weiter ausführt, auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen die Prüfer des Technischen Überwachungsvereins gleichfalls nicht pflichtgemäß gehandelt haben.
Die Angriffe der Revision gegen diese Darlegungen greifen nicht durch. Der Angeklagte ist Meister des Kraftfahrzeughandwerks, unter dessen Verantwortung die Zweimonats-Untersuchung des Omnibusses vorzunehmen war (§ 83, § 84 Abs. 1 BOKraft). Die Untersuchung hat sich in erster Linie „auf den Zustand und die Wirkungsweise der Bremsen“ zu erstrecken (§ 83 Abs. 1 Satz 1 der VO). Der Abs. 2 dieser Vorschrift gibt nur besonders herausgestellte Hinweise („insbesondere“) für Verschleißteile.
Es ist also ohne rechtliche Bedeutung, dass diese Vorschrift der teilweise veralteten Verordnung (vgl. Einleitung des Erlasses der Verwaltung für Verkehr im VerkBl. 1949, 21) Flüssigkeitsbremsen und Hauptzylinder nicht ausdrücklich erwähnt. In welchem Umfang die Untersuchung durch den Meister vorzunehmen ist, kann sich immer nur aus dem jeweiligen Entwicklungsstand der Technik, den Erfahrungen der Praxis und der Lage des Einzelfalls ergeben. Die Dienstanweisung zu § 41 StVZO, der jetzt im Wesentlichen an die Stelle des § 43 BOKraft getreten ist (VerkBl. 1949, 23 und 101), betrifft nicht die Untersuchungen durch Kraftfahrzeugmeister.
Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob der angeklagte Meister verpflichtet war, den Hauptbremszylinder selbst auszubauen oder in seinem Betrieb ausbauen zu lassen. Es kommt aber auf diese Frage nicht an. Entscheidend ist die hier gegebene besondere Sachlage: Die Bremsen hatten bei der ersten Vorführung des Wagens nicht die vorgeschriebene Bremswirkung gezeigt. Der Angeklagte hatte es zugelassen, dass Hans ██ die Bremsen nachsah. Er erfuhr aus dessen späterem Bericht, dass dieser junge Mann sich sogar mit dem Ausbau des Hauptzylinders befasst und die Primär-Manschette ausgewechselt hatte. Hierbei hatte Hans ███ seine Fähigkeiten überschätzt (S. 49 UA). Der Beschwerdeführer █████ hätte sich sagen müssen, dass Hans ██ ██████ erfahren genug war, um aus seinen Feststellungen die richtigen technischen Schlüsse zu ziehen. Mit Rücksicht darauf und in Anbetracht der langen Laufzeit des Fahrzeugs musste er auf den Gedanken kommen, dass mit dem Hauptzylinder etwas nicht in Ordnung war. Dies hätte als Fachmann mit langjähriger Praxis, besonders für Magirus-Omnibusse, erkennen müssen und können (vgl. S. 54 UA). Er musste also entsprechende Maßnahmen treffen, um dem Mangel an der Bremsanlage auf den Grund zu gehen. Dies gebot ihm seine verantwortliche Stellung als prüfender Meister im Interesse der Verkehrssicherheit. Er musste also entweder seine Verantwortung ablehnen oder dem Vorführenden die weitere Überprüfung des Wagens durch eine Spezialwerkstätte, z. B. einen amtlich anerkannten Bremsendienst, aufgeben. Jedenfalls durfte er sich nicht mit den Angaben von Hans ███████ und einer äußerlichen Nachschau und Nachprüfung der Bremswirkung begnügen und alsdann den Omnibus als angeblich betriebssicher wieder für den Verkehr freigeben (vgl. auch § 87 BOKraft).
Nur eine solche Auffassung, wie sie hier das Landgericht nach Anhörung von Sachverständigen vertreten hat, wird dem Interesse der Verkehrssicherheit und den dementsprechend an einen Kraftfahrzeugmeister zu stellenden hohen Anforderungen gerecht. Eine unzulässige Überspannung des Begriffs der Sorgfaltspflicht liegt hierin nicht.
Sogar der Inhaber einer Reparatur-Werkstatt, der keine Untersuchung nach § 83, 84 BOKraft, sondern eine ihm aufgetragene Schönheits-Ausbesserung vornimmt, ist verpflichtet, den Kunden auf Mängel des Wagens aufmerksam zu machen, die mit seinem Auftrag nicht in Zusammenhang stehen (Verk.-Rdschau 1936, 565). Entsprechend größer sind die Pflichten eines als Prüfer verantwortlich tätigen Kraftfahrzeugmeisters.
Diese Pflicht zu genauer Untersuchung des vorgeführten Omnibusses besteht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, unabhängig von der Jahres-Haupt-Untersuchung durch den Technischen Überwachungs-Verein – TÜV –. Die gegenteilige Auffassung der Verteidigung läuft darauf hinaus, der Kraftfahrzeug-Meister dürfe sich letzten Endes darauf verlassen, dass etwaige weitere Mängel bei der Jahres-Untersuchung entdeckt würden. Dies würde die verantwortliche Zweimonats-Untersuchung durch den Meister tatsächlich überflüssig machen und die Verkehrssicherheit ungewöhnlich gefährden.
Bestehen bleibt allerdings die auf den ersten Blick überraschende Tatsache, dass auch die anschließende Jahres-Hauptuntersuchung durch den Technischen Überwachungs-Verein nicht zur Entdeckung des funktionsgefährdenden Spiels im Haupt-Bremszylinder geführt hat, obwohl aus dem Prüfbuch die Auswechslung der Primär-Manschette ersichtlich war. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass dem Angeklagten die pflichtwidrig unterlassene Nachprüfung der letzten Ursache, die den Manschettenwechsel notwendig machte, nicht zum Vorwurf zu machen sei. Vielmehr hat die Strafkammer das etwaige Versagen der Prüfer des TÜV mit Recht als für die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten ██████ bedeutungslos erklärt. Dem Kraftfahrzeugmeister wird seine Verantwortung (§ 84 Abs. 1 BOKraft) durch die mehr dem Bau und der Ausrüstung (§ 80 Abs. 1 BOKraft) gewidmete Jahresuntersuchung des TÜV nicht abgenommen. Dessen Prüfer standen zudem hier der Sache ferner als Meister ██ ██. Dieser kannte den Omnibus genauer, und zwar von seinen mehrfachen Untersuchungen her, auf Grund seiner ursprünglichen Beanstandung und der späteren Unterhaltung mit Hans ██████ über den Befund der Bremsanlage. Die Prüfer des TÜV dagegen konnten ersichtlich nicht erkennen, dass die Manschette nicht von dem vorführenden Meister, sondern von dem nicht völlig fachkundigen Hans ██████████████████████ eingesetzt worden war (vgl. S. 6 UA unten).
Dem Prüfbuch sah es so aus, als wenn der Meister die Auswechslung vorgenommen hätte.
Die Revision kann daher nicht geltend machen, dem Angeklagten dürfe das Nichterkennen etwaiger Mängel des Hauptbremszylinders nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil nicht einmal beim TÜV dergleichen erkannt worden sei. Das Landgericht hatte zwar die Nichtentdeckung des Mangels bei der Jahresuntersuchung strafmildernd gegenüber dem Angeklagten ████ verwerten können. Verpflichtet war es jedoch nicht dazu (vgl. im Übrigen die Ausführungen zu Nr. 5 dieses Urteils).
Der Tatrichter hat nun bei dem Angeklagten eine irrige Auslegung des § 83 Abs. 2 BOKraft und sogar eine Überschätzung des Begriffs „Hauptuntersuchung“ (§§ 80–82 der VO) als möglich unterstellt, obwohl er sich auf einen Irrtum in letzter Richtung ausweislich seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung nicht berufen hatte (S. 19, 20 UA). Die Strafkammer hat jedoch diese irrigen Auffassungen rechtlich unangreifbar als auf Fahrlässigkeit beruhend bezeichnet. Was die Revision hiergegen anführt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, bei wem sich der Beschwerdeführer hätte „entsprechend beraten lassen“ sollen. Ersichtlich waren der Obermeister der Innung oder der Zentralverband des Kraftfahrzeug-Handwerks gemeint. Dass er von diesen Stellen falsche Auskünfte erhalten haben würde, ist nicht ersichtlich. Die Revision beruft sich unter anderem auf eine nach dem Urteil der Strafkammer im „Kraftfahrzeug-Betrieb“ veröffentlichte Äußerung. Die Stellungnahme des Herausgebers dieser Zeitschrift (1956, 69/70) erwähnt sie jedoch nicht.
Wie der Revision zuzugeben ist, sind die bezüglich des Beschwerdeführers gemachten Ausführungen des Landgerichts über die Voraussehbarkeit recht knapp und wenig zweckmäßig gefasst. Die Strafkammer sagt lediglich, dass „auch hier dasselbe zu gelten hat, was bereits bei dem Angeklagten Hans ████████ ausgeführt worden ist“ (S. 56 UA). Bei Hans ████████ wird insoweit dargelegt: Er hätte bei Anwendung der nötigen Sorgfalt auch voraussehen können, welche Folgen sein Verhalten verursachen konnte. Diese Voraussehbarkeit entfalle nicht dadurch, dass sich auch seine Schwester nach dem Ausfall der Betriebsbremse nicht richtig verhalten habe. „Dass es beim plötzlichen Ausfall der Betriebsbremse zu Fehlhandlungen des betreffenden Fahrers kommen kann, liegt durchaus im Bereich der Lebenserfahrung“ (S. 51 UA).
Hiermit hat das Landgericht ersichtlich sagen wollen: Es war allgemein und besonders für den Angeklagten ███ als Fachmann voraussehbar, dass bei mangelhafter Untersuchung des Hauptbremszylinders bei diesem vorhandene Fehler möglicherweise zu einem Ausfall der Betriebsbremse führten. Weiter war für den Beschwerdeführer voraussehbar, dass es in einem solchen Fall zu Fehlmaßnahmen des Fahrers und schweren Folgen für die Omnibusinsassen kommen konnte. Derartige Ereignisse lagen, besonders bei einem Verkehrs-Omnibus, durchaus im Bereich des Möglichen und keinesfalls außerhalb jeder Erfahrung. So verstanden sind die Darlegungen des Tatrichters rechtlich nicht angreifbar.
5.) Zur Strafzumessung führt das Landgericht im Wesentlichen folgendes aus: Bei den drei Angeklagten, den Geschwistern ████████ und dem Beschwerdeführer, sei weitgehend strafmildernd zu berücksichtigen, dass sie unbescholtene Menschen mit gutem Ruf seien. Demgegenüber müssten aber die schweren Unfallfolgen strafschärfend berücksichtigt werden. Das Verschulden der drei Angeklagten sei zwar an sich nicht sehr groß. Sie hätten aber gewusst, dass von der Ausführung ihrer Arbeiten die Sicherheit und das Leben der mit dem Omnibus beförderten Menschen abhing. Eine Geldstrafe könne daher in Anbetracht der schweren Folgen des Unfalls den Strafzweck nicht erfüllen. Trotz der Unbescholtenheit der Angeklagten könne in Anbetracht der Folgen nur eine Freiheitsstrafe die Tat ausreichend sühnen. Während für Hans und Elisabeth ███████ Gefängnisstrafen von 3 Monaten ausreichend erschienen, sei bei dem Angeklagten Terhoeven eine solche von vier Monaten angemessen. „Bei ihm musste besonders berücksichtigt werden, dass er die ihm vom Gesetzgeber übertragene Verpflichtung, trotz seiner langjährigen Erfahrung als Kraftfahrzeug-Handwerker, nicht erfüllt hat.“
Auch hiergegen lassen sich durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erheben. Die Strafkammer hatte zwar strafmildernd berücksichtigen können, dass der Angeklagte T. bei der ersten Untersuchung vorschriftsmäßig Beanstandungen erhoben hatte, er also nicht etwa zu oberflächlichen Prüfungen neigte. Weiter hatte, wie schon unter Nr. 4 dieses Urteils erörtert, mildernd gewertet werden können, dass auch die Jahres-Haupt-Untersuchung durch den TÜV den vorhandenen Mangel der Bremsanlage nicht offenbart hat. Das Landgericht war jedoch nicht genötigt, diese Umstände strafmildernd heranzuziehen. Die für die Strafbemessung bestimmenden Gesichtspunkte hat es angeführt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dies beachtet die Revision nicht, wenn sie geltend macht, der Tatrichter habe nicht alle strafmildernden Umstände herangezogen.
Mit der – wörtlich angeführten – Erwägung des Landgerichts hat dieses nicht etwa ein Tatbestandsmerkmal erneut strafschärfend verwertet. Es hat vielmehr dartun wollen, dass der Angeklagte ███████ schwerer zu bestrafen sei als die Geschwister ████████. Der Grund zu dieser Strafschärfung liegt bei richtiger Deutung jener Urteilswendung darin, dass ██████ nach Ansicht der Strafkammer kraft Gewerbes, gesetzlicher Vertrauensstellung und langjähriger Erfahrung zu besonderer Sorgfalt verpflichtet war, diese jedoch – wenn auch nicht in erheblichem Maß – außer Acht gelassen hat. Die Verwertung solcher Gesichtspunkte, wie sie in dem früheren § 222 Abs. 2 StGB Ausdruck gefunden hatten, ist rechtlich nicht angreifbar. Insoweit hat denn auch die Revision keine besonderen Beanstandungen erhoben.
6.) Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| LG Koblenz | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Dr. Seibert | Dr. Wiefels |