Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenklägerin in der Revision wegen fehlender Vermögensdarlegung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 456/93
Datum
19.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz; der BGH lehnte den Antrag ab. Entscheidungsgrund war das Fehlen der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die unterlassene Nutzung des vorgeschriebenen Vordrucks. Eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen wurde nicht vorgetragen. Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend vor Eingang eines vollständigen Antrags bewilligt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; der Antragsteller hat in jeder Instanz die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen (§ 397a Abs. 1 StPO, §§ 117 Abs. 4, 119 ZPO).

2

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann nur in besonderen Fällen genügen; eine solche Bezugnahme muss vom Antragsteller ausdrücklich vorgetragen werden.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Zurückstellen der Entscheidung über Prozesskostenhilfe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin PKH lediglich zur Gegenwehr gegen die Revision des Angeklagten begehrt und die Revision erfolglos bleibt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 456/93 vom 19. Januar 1994 in der Strafsache gegen ████ aus ████ dort geboren ████ ███████ █████ zur ████ in █████ am wegen Vergewaltigung hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **19. Januar 1994

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

SalgerNehmTepperwien
Meyer-GoßnerTolksdorf