Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tateinheit von schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 456/90
Datum
22.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; sie meint, die Schussabgabe sei eine selbständige Tat. Streitpunkt war, ob die Wegnahme bereits beendet war, als geschossen wurde. Der BGH bestätigt Tateinheit, weil der Schuss der Sicherung der Beute diente bzw. diese Möglichkeit nicht auszuschließen war; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes, aber vor dessen tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden und der Sicherung der Beute dienen, sind mit dem Raub in Tateinheit zu behandeln.

2

Die Wegnahme ist solange nicht als abgeschlossen anzusehen, wie der Täter sich noch in unmittelbarer Nähe des Opfers befindet und keinen endgültig gesicherten Gewahrsam an der Beute erlangt hat (frische Tat).

3

Tateinheit zwischen Grundtat und weiterer Tat setzt voraus, dass die nachfolgenden Handlungen der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht des Grunddelikts dienen und zugleich weitere Straftatbestände verwirklichen.

4

Bleibt offen, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (in dubio pro reo), weil dies regelmäßig die für den Angeklagten günstigere Fallgestaltung darstellt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 3. Mai 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Dieter ██████ aus ████, geboren am ██████ ██ 1966 in ███████, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Steindorf Dr. Maatz Basdorf als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Sachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Landgericht das Tatgeschehen als eine Tat im Rechtssinne angesehen hat; nach ihrer Auffassung hätte die gefährliche Körperverletzung als selbständige Tat bewertet werden müssen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, der von dem Angeklagten begangene schwere Raub stehe zu der gefährlichen Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den Feststellungen raffte der Angeklagte, nachdem ihm die Kassiererin in der überfallenen Tankstelle unter dem Eindruck des ihr von dem Angeklagten vorgehaltenen Gasrevolvers die Kasse herausgegeben hatte, „das Geld zusammen – 2.070,– DM – und schoss nunmehr der Zeugin ... aus kurzer Entfernung ... ins Gesicht und verletzte ihr linkes Auge“ (UA 13). Zwar war hiernach der schwere Raub vollendet, als der Angeklagte auf die Kassiererin schoss. Zu diesem Zeitpunkt war deren Gewahrsam an dem geraubten Geld aufgehoben und die Beute in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangt. Jedoch war – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 1990 zu Recht hinweist – die Wegnahme zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses noch nicht beendet. Solange sich der Angeklagte noch im Kassenraum der Tankstelle in unmittelbarer Nähe der Kassiererin befand, hatte er noch keinen endgültig gesicherten Gewahrsam an dem geraubten Geld erlangt (vgl. BGHSt 16, 271, 273; 26, 24, 26; BGHR StGB § 252 frische Tat 2).

War somit der Raub noch nicht abgeschlossen, als der Angeklagte auf das Opfer schoss, so hat die Strafkammer zu Recht Tateinheit angenommen. Denn Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes, aber vor dessen tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 28; BGH GA 1969, 347; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 13). So aber liegt es hier.

Zwar stellt die Strafkammer nicht ausdrücklich fest, welchen Zweck der Angeklagte mit der Abgabe des Schusses verfolgt hat. Die Auffassung der Revision, die Strafkammer habe „den Revolverschuss als im Verhältnis zum Raubdelikt völlig zusammenhanglos“ gewertet, findet jedoch keine Stütze in den Urteilsgründen. Vielmehr belegt deren Gesamtzusammenhang, dass die Strafkammer als selbstverständlich davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe von der Schusswaffe auch Gebrauch gemacht, um die Beute zu sichern (UA 15). Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht annimmt, scheidet im Hinblick auf die Feststellungen im Übrigen ein mit der Raubtat nicht im Zusammenhang stehender Grund für den Schusswaffengebrauch aus. Auch die allgemeine Lebenserfahrung spricht hier zweifelsfrei gegen die Annahme, dass der Angeklagte nicht zumindest auch gehandelt hat, um eine Verfolgung durch das Opfer und den Verlust der Beute zu vereiteln. Dass der Angeklagte auf die Kassiererin unmittelbar nach Erlangung des Geldes schoss und gleich darauf den Kassenraum mit der Beute verließ, lässt einen anderen Beweggrund für die gefährliche Körperverletzung als so fernliegend erscheinen, dass sich das Landgericht hiermit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen brauchte (vgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 49). Daran ändert nichts, dass der Angeklagte „seine frühere Darstellung ..., er habe befürchtet, die überfallene Frau könne die Polizei rufen, weil er stark gehbehindert sei ..., nicht aufrechterhalten“ und „erklärt (hat), er wisse heute nicht mehr, warum er auf die Frau geschossen habe“ (UA 13).

Die Revision verkennt, dass dies zumindest die Möglichkeit offenlässt, dass der Schusswaffengebrauch auch der Sicherung der Beute diente (BGHR StGB § 52 I Handlung, dieselbe 5). Auch wenn sich die Strafkammer nicht davon hätte überzeugen können, dass der Angeklagte auf die Frau geschossen hat, um ungehindert mit der Beute entkommen zu können, hätte sie diesen die Tateinheit zwischen Raub und Körperverletzungsdelikt begründenden Sachverhalt jedenfalls nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, annehmen müssen. Denn im Hinblick darauf, dass sich Tateinheit regelmäßig als die für den Angeklagten günstigere Fallgestaltung darstellt, ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn offenbleiben muss, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen (ständ. Rechtsprechung; BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 1–4; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 1 Rdn. 14 m.w.Nachw.).

Auch sonst deckt die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich mithin im vollen Umfang als unbegründet.

SteindorfSalgerMaatz
GoydkeBasdorf