Revision verworfen — fehlerhafte Bildung von Gesamtstrafen nach § 76 StGB unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/72
- Datum
- 09.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung von Gesamtstrafen richtet sich nach § 76 StGB; aus mehreren Einzelstrafen sind die nach dieser Vorschrift zu bildenden Gesamtstrafen zu ermitteln.
Eine fehlerhafte Bildung von Gesamtstrafen führt nur dann zu einem für den Verurteilten nachteiligen Rechtsfehler, wenn hierdurch eine für ihn günstigere Rechtsfolge (z. B. Bewährung nach § 23 Abs. 1 StGB) tatsächlich entgangen ist.
Ist eine günstigere Rechtsfolge wie Bewährung bereits wegen Vorstrafen und Rückfalls ausgeschlossen, ist ein Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafen unbeachtlich und rechtfertigt keine Änderung des Strafausspruchs.
Bei der Konkretisierung, welche früheren Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe einzuordnen sind, sind die Tatzeiten und das Vorliegen der früheren Urteile maßgeblich; unklare Darlegungen der Vorinstanz können zu Feststellungen der richtigen Einordnung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 456/72
in der Strafsache gegen die Vertreterin Carola Gertrud ██ ██, geborene ██, aus ██, geboren am ██ 1938 in ██, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 9. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster ████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Mai 1972 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in vierzehn Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen (Tatkomplex II 1 bis 16) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Schöffengerichts Dorsten vom 11. Februar 1970 und des Amtsgerichts Essen vom 7. Januar 1971 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
ferner wegen Betruges in 22 Fällen (Tatkomplex III 1 bis 22) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Schuldaussprüche sind frei von Rechtsfehlern, welche die Angeklagte beschweren könnten.
Auch die Strafaussprüche lassen keine die Angeklagte benachteiligenden Rechtsverstöße erkennen. Die Bildung von zwei Gesamtstrafen entspricht allerdings nicht dem Gesetz. Nach § 76 StGB hätten folgende Gesamtstrafen gebildet werden müssen:
1. aus den Einzelstrafen der Fälle 1 bis 8 und 11 des Tatkomplexes II mit den Einzelstrafen des Urteils des Schöffengerichts Dorsten vom 11. Februar 1970, da die Tatzeiten dieser Fälle vor diesem Tag liegen; in diese Gesamtstrafe war auch die Einzelstrafe des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 18. März 1970 (Tatzeit: April 1969) einzubeziehen, vorausgesetzt, dass dieses Urteil oder das zugehörige Berufungsurteil an diesem Tage erlassen ist, was aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht klar hervorgeht;
2. aus den Einzelstrafen der Fälle 9, 10 und 12 bis 16 des Tatkomplexes II sowie der Einzelstrafe des Falles III 13 (Tatzeit Juni bis August 1970) mit den Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 7. Januar 1971;
3. aus den Einzelstrafen der Fälle 1 bis 12 und 14 bis 22 des Tatkomplexes III, die alle nach dem 7. Januar 1971 begangen sind.
Die fehlerhafte Zusammenfassung zu nur zwei Gesamtstrafen kann sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die eine oder andere der richtigerweise zu bildenden Gesamtstrafen auf 1 Jahr oder weniger festgesetzt worden wäre, so dass rein theoretisch für sie eine Aussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Jedoch wäre bei dieser Angeklagten schon wegen ihrer Vorstrafen und ihres wiederholten Rückfalls innerhalb von Bewährungszeiten eine solche Vergünstigung unter keinen Umständen möglich gewesen, zumal da sie die Gesamtstrafe des Tatkomplexes III, die mit Sicherheit höher ausgefallen wäre als ein Jahr, auf jeden Fall verbüßen müsste.
Im Übrigen bestehen gegen die Strafzumessung keine rechtlichen Bedenken.
| Meyer | Spiegel | Knoblich | |||
| Mayr | Salger |