Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung des Vorsitzes beim Schwurgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/68
- Datum
- 23.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der gesetzlich bestellte Vorsitzende für die gesamte Dauer einer Schwurgerichtstagung verhindert, fehlt ein wirksamer Vorsitzender; dessen vom Präsidium des Landgerichts eingesetzter Vertreter darf nicht an seiner Stelle mitwirken.
Besteht die Verhinderung des Vorsitzenden für die ganze Tagung, ist das Präsidium des Oberlandesgerichts nach § 83 Abs. 4 Satz 2 GVG verpflichtet, einen neuen Vorsitzenden zu bestellen.
Die Mitwirkung eines nicht rechtmäßig bestellten Vorsitzenden stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung rechtfertigt.
Bei Vorliegen eines solchen Besetzungsfehlers braucht das Revisionsgericht nicht weiter über mögliche weitere Besetzungsfragen zu entscheiden; der Fehler führt zur Aufhebung im vollen Umfang.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Essen, 17. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Vertreter Udo R. ████ ███, geboren am ██ 1942 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom 17. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls zur Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und angeordnet, dass ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Rüge, das Schwurgericht sei wegen der Mitwirkung von Landgerichtsdirektor ███████ als Vorsitzendem nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO i. V. m. § 83 GVG), greift durch.
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fiel in die 4. Tagung des Schwurgerichts. Für diese Tagung – wie auch für alle anderen Tagungen – waren vor Beginn des Geschäftsjahres vom Präsidium des Oberlandesgerichts Landgerichtsdirektor Beringer zum Vorsitzenden (§ 83 Abs. 1 GVG) und vom Präsidium des Landgerichts Landgerichtsdirektor Fein zum Stellvertreter des Vorsitzenden (§ 83 Abs. 2 GVG) bestellt worden. Wegen der Vorbereitung einer umfangreichen, in der 5. Tagung zu verhandelnden Sache hat der Landgerichtspräsident am 26. Februar 1968 die Verhinderung u. a. des Landgerichtsdirektors ██ für die ganze Dauer der 4. Schwurgerichtstagung festgestellt. Weil auch Landgerichtsdirektor ████ ██████ (Erkrankung) den Vorsitz nicht übernehmen konnte, hat das Präsidium des Landgerichts den Landgerichtsdirektor ████ zum Stellvertreter des Vorsitzenden der 4. Tagung bestellt, der den Vorsitz in der am 11. April 1968 begonnenen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten dann auch geführt hat.
Mit Recht rügt die Revision dieses Verfahren. Da Landgerichtsdirektor ███████████████ der ganzen 4. Tagung dem Schwurgericht nicht vorsitzen konnte, war ein Vorsitzender für diese Tagung nicht mehr vorhanden und konnte deshalb auch als solcher nicht vertreten werden. An seiner Stelle durfte deshalb nicht ein vom Präsidium des Landgerichts für ihn bestellter Vertreter mitwirken. Vielmehr hätte das Präsidium des Oberlandesgerichts gemäß § 83 Abs. 4 Satz 2 GVG einen neuen Vorsitzenden bestellen müssen (vgl. RGSt 60, 327, 328; BGHSt 3, 186; BGH Urteil vom 9. Juni 1961 – 5 StR 49/61 – BGHSt 16, 308 ff.).
Bereits dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob auch für den für die ganze Dauer der 4. Schwurgerichtstagung verhinderten Landgerichtsrat [REDACTED] statt des bereits vor Beginn des Geschäftsjahres als Vertreter bestellten Amtsgerichtsrats [REDACTED] vom Präsidium des Landgerichts ein neuer Richter zum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts hätte bestellt werden müssen.
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