Revision verworfen: Höchstgeschwindigkeit und fahrlässige Tötung bei Verkehrsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/64
- Datum
- 11.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet Fahrlässigkeit, wenn dadurch der Fahrer eine erkannte Gefahrenlage nicht mehr beherrschen kann.
Das Revisionsgericht überprüft tatrichterliche Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit der Gefahr und zum Bremsweg nur auf Rechtsfehler; erfahrungsgebundene und widerspruchsfreie Feststellungen binden das Revisionsgericht.
Ob ein Zusammenstoß vermeidbar gewesen wäre, ist danach zu beurteilen, ob bei zulässiger Geschwindigkeit und angemessener Reaktionszeit durch Bremsen ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre.
Bei der Strafzumessung kann zu Lasten des Täters berücksichtigt werden, dass das Verhalten des Unfallgegners mitursächlich war; eine solche Mitverursachung kann jedoch mildernd berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. September 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Siegfried █████████ aus G_____, geboren ████████████████ in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. September 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat festgestellt:
Am Morgen des 22. März 1964 gegen 3.00 Uhr fuhr der Bergmann Manfred ██████ ██ einen Kraftwagen Marke ███ (Wartburg-Isabella), in dem noch sein Bruder Egon saß, durch die Gladbecker Straße in Bottrop. Etwa 20 bis 30 m vor der links einmündenden Stenkhoffstraße fuhr er auf der gerade verlaufenden, 10,70 m breiten, durch Neonlampen gut beleuchteten Fahrbahn scharf rechts und verringerte dabei seine Geschwindigkeit erheblich; möglicherweise hielt er sogar am Fahrbahnrand an. Dann schaltete er sein linkes Blinklicht ein und bog gleichzeitig scharf zur Fahrbahnmitte ein, offensichtlich um zu wenden. In diesem Zeitpunkt kam aus der gleichen Richtung wie Schönfelder der Angeklagte mit einem Kraftwagen Marke Opel-Kapitän. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h. Spätestens aus einer Entfernung von 54 m erkannte er die Gefährlichkeit der Situation. Obwohl er sofort nach Ablauf der Reaktionszeit so bremste, dass sein Wagen eine durchgehende Bremsspur von 32,10 m hinterließ, konnte er bei seiner hohen Geschwindigkeit den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Am Ende dieser Bremsspur stieß sein Wagen auf der Mitte der Fahrbahn mit dem vorderen Teil mit solcher Wucht gegen die linke Seite des in diesem Augenblick querstehenden Wagens des ██ ███, dass dieser Wagen noch 26 bis 27 m in der Fahrtrichtung des Angeklagten weitergeschoben wurde. Der Wagen des Angeklagten wurde am vorderen Teil stark beschädigt, während ██████████ Fahrzeug Totalschaden erlitt. An einem Schädelbasisbruch und schweren inneren Verletzungen verstarb Manfred █████████████ nach wenigen Minuten; sein Bruder wurde ebenso wie der Angeklagte erheblich verletzt.
Die Revisionsangriffe richten sich gegen die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten hätte, den Zusammenstoß ohne weiteres durch Bremsen hätte vermeiden können. Sie scheitern aber an der Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte aus einer Entfernung von 54 m „mindestens zum ersten Mal die Gefährlichkeit der Situation erkannte“. Diese Feststellung gründet sich dem Urteil zufolge darauf, dass der Wagen nach Ablauf einer für die Reaktions- und Bremsansprechzeit anzusetzenden Sekunde, in der er 22 m weiterfuhr, sofort so stark abgebremst wurde, dass sich sogleich eine durchgehende, 32,10 m bis zur Stelle des Zusammenstoßes hinziehende Bremsspur abzuzeichnen begann. Sie lässt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder die Erfahrung nicht erkennen. Wäre der Angeklagte, als er 54 m vor der Stelle des späteren Zusammenstoßes die Gefahr erkannte, nur mit den höchstens zulässigen 50 km/h gefahren, so wäre er nach einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1,0 sec. noch 40 m entfernt gewesen. Da sein Bremsweg, wie das Landgericht feststellt, bei 50 bis 55 km/h nur 27,5 m betragen hätte, hätte er seinen Wagen also leicht vor dem querstehenden Fahrzeug des ███████████ zum Stehen bringen können.
Dadurch, dass der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat, hat er sich schuldhaft außerstande gesetzt, die von ihm auf ausreichende Information erkannte Gefahrenlage zu meistern. Deswegen kann der Schuldspruch rechtlich nicht beanstandet werden.
Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat insbesondere bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass „der Unfall in erster Linie von dem an den Unfallfolgen verstorbenen Schönfelder verschuldet ist“, der in seinem Rückspiegel den Wagen des Angeklagten schon von weitem hätte erkennen und vor dem Einbiegen den Angeklagten hätte überholen lassen können und müssen, so dass „also die Hauptverantwortlichkeit für den Unfall bei ihm lag“. Durch diese Auffassung ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
| Krumme | Bortzler | Mayr | |||
| Flitner | Spiegel |