BGH: Berichtigung der Urteilsformel bei Umwandlung nach §27b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/62
- Datum
- 18.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen wegen Untreue sind die als angemessen erachtete Freiheitsstrafe oder die nach § 27b StGB an ihre Stelle tretende Geldstrafe und die zusätzlich zwingend zu verhängende Geldstrafe einschließlich deren Ersatzfreiheitsstrafe in der Urteilsformel gesondert auszuweisen.
Die Urteilsformel darf nicht verschiedene Geldstrafen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenziehen, wenn dadurch ein falsches Bild der tatsächlich verhängten Strafen und der Strafwürdigkeit des Verurteilten entsteht.
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel selbst berichtigen, wenn aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, welche Straffolgen das Tatgericht gewollt hat; eine Zurückverweisung ist nicht erforderlich, sofern kein unauflösbarer Widerspruch besteht.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren richtet sich nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG und kann dem Rechtsmittelverfahren entsprechend abweichend geregelt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 12. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt Dr. Eri█ (Westf.), geboren am ██, aus ███, wegen Untreue
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 12. April 1962 dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Untreue in vier Fällen an Stelle von an sich verwirkten Gefängnisstrafen von 1 Monat und 25 Tagen, 12 Tagen, 26 Tagen und 18 Tagen zu Geldstrafen von 550 DM, 120 DM, 260 DM und 180 DM sowie daneben zu weiteren Geldstrafen von 50 DM, 20 DM, 40 DM und 30 DM, für den Fall der Uneinbringlichkeit je 10 DM umgewandelt in einen Tag Gefängnis, verurteilt ist.
Kosten werden für das Rechtsmittelverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen an Stelle von an sich verwirkten Gefängnisstrafen von 2 Monaten, 2 Wochen, 1 Monat und 3 Wochen 2 zu Geldstrafen von 600 DM, 140 DM, 300 DM und 210 DM verurteilt.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie wendet sich nicht gegen den Schuldspruch und nicht gegen die an sich für angemessen erachteten Strafen, sie erstrebt lediglich, dass das Urteil nach seinen Gründen berichtigt werden soll. Das Rechtsmittel hat in diesem Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat für die vier für erwiesen erachteten Fälle der Untreue nach den Urteilsgründen folgende Strafen aussprechen wollen:
gemäß § 27b StGB | An Stelle einer | eine Geldstrafe von | und daneben eine | Gefängnisstrafe | | weitere Geldstrafe von | von | | | a) 1 Monat und | 550 DM | 50 DM 5 Tagen Gefängnis | | (= 5 Tagen) b) 12 Tagen | 120 DM | 20 DM c) 26 Tagen | 260 DM | 40 DM d) 18 Tagen | 180 DM | 30 DM
Das Landgericht hat gemeint, für jeden der vier Fälle die gemäß § 27b StGB verhängten und die daneben gesondert ausgesprochenen Geldstrafen zusammenziehen zu können. Mit
Recht beanstandet dies die Revision. Zutreffend haben der Generalstaatsanwalt und der Generalbundesanwalt bemerkt, die Fassung der Urteilsformel gebe ein falsches Bild der tatsächlich verhängten Strafen und damit auch der Strafwürdigkeit des Angeklagten. Bei einer Verurteilung wegen Untreue müssen die für angemessen erachtete Gefängnisstrafe oder die nach § 27b StGB an ihre Stelle tretende Geldstrafe und die weitere Geldstrafe, deren Verhängung § 266 StGB zwingend vorschreibt, einschließlich ihrer Ersatzgefängnisstrafe gesondert aus der Urteilsformel zu ersichtlich sein.
Die Urteilsformel muss daher berichtigt werden. Es liegt nicht ein Fall eines unauflösbaren Widerspruchs zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen vor, der wie im Falle der Entscheidung RGSt 46, 326 das Revisionsgericht zur Zurückverweisung der Sache zwingen würde. Vielmehr ergibt sich das, was das Landgericht rechtsfehlerfrei gewollt hat, eindeutig aus den Urteilsgründen. Der Senat ist daher zu der notwendigen Berichtigung selbst in der Lage (vgl. BGHSt 3, 245).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Flitner | |||
| Martin | Börtzler |