Versuchte Doppelehe und Rentenbetrug: Vorsatz bei möglicher Nichtigkeit der Zweitehe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/59
- Datum
- 04.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Form einer im Ausland geschlossenen Ehe genügt es, wenn die Eheschließung den Formerfordernissen des Ortsrechts entspricht (Art. 11 EGBGB).
Die Ehefähigkeit und Ehehindernisse deutscher Staatsangehöriger beurteilen sich nach deutschem Recht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB; § 5 EheG 1946).
Eine nach § 20 EheG nichtige Ehe ist bis zu ihrer rechtskräftigen Nichtigerklärung im Rechtsverkehr als gültig zu behandeln; auf ihre Nichtigkeit kann sich vor dem Urteil nicht berufen werden (§ 23 EheG).
Für eine Verurteilung wegen versuchter Doppelehe ist eine tragfähige Feststellung erforderlich, dass der Täter die rechtliche Möglichkeit einer wirksamen (wenn auch nichtigen) Eheschließung erkannte und die Doppelehe zumindest billigend in Kauf nahm.
Ist nicht ausgeschlossen, dass der Täter aufgrund ihm erteilter Auskünfte von der völligen Unwirksamkeit der zweiten Ehe ausging, bedarf es näherer Feststellungen, ob Betrugsvorsatz und Absicht rechtswidriger Bereicherung bei Rentenanträgen vorlagen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Martha Marie ████, geb. ██ in █████, wegen versuchter Doppelehe u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Pr. Sauer, Bundesrichter Marcia, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plate, als Beisitzer, Oberstaatsanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ████████████████, auf die Revision der Angeklagten Frau Martha Marie ██ ██████ das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. Juni 1959, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen versuchter Doppelehe und wegen Betruges zu einer ███████████████ von einem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Angeklagte heiratete im Jahre 1936 in ███████ den Landarbeiter Sch. Anfang März 1945 floh sie mit ihren Kindern vor ihrem Ehemann, der damals wegen einer Kriegsverletzung in Krankenhausbehandlung stand, ███ den herannahenden ██████████ Truppen. Auf der Flucht wurden sie von den Russen eingeholt und erhielten die Anweisung, wieder in ihren Heimatort ███████ █████████ zurückzukehren. Auf dem Rückmarsch nahmen russische Soldaten am 8. Mai 1945 dem Ehemann der Angeklagten, der Zivilkleidung trug, gefangen und führten ihn fort. Seit diesem Tage hat sie nichts mehr von ihm gehört.
Die Angeklagte lernte nach ihrer Rückkehr in ███████, wo sie in der ███████████████ tätig war, den rechtskräftig ████████████████ Angeklagten ██████████ ███ ███████████ kennen, der ebenfalls dort tätig ████ ████████ war. Beide entwickelten zueinander ████████ ██████ ██ Gefühle. Sie sprachen auch die Absicht aus, einander zu heiraten. Er ███████ sich jedoch später dazu nicht entschließen. Beide bemühten sich aber, als ████████████████████████ für die Bundesrepublik anerkannt zu werden. Das Gesuch des Angeklagten J. wurde 1952 ██████████ abgelehnt. Ihm wurde damals bedeutet, dass eine solche Genehmigung nur zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt werden würde.
Im ███████ 1957 erhielt die Angeklagte die Nachricht, dass die Ausreisegenehmigung für sie und ihre Kinder bewilligt worden sei. Als der Angeklagte █████ davon erfuhr, drängte er darauf zu heiraten, um ebenfalls die Genehmigung zur Ausreise zu erhalten. Die Angeklagte war jedoch jetzt nicht mehr bereit zu heiraten und weigerte sich. Da ihr der Angeklagte zu verstehen gab, er wolle bei den polnischen Behörden auf seine █████████ hinwirken, erklärte sie sich mit einer Eheschließung ██████████████ einverstanden. Am ███ ██ 1957 fand die Trauung im polnischen ██████████ in ███████ statt. Beide erklärten ihren Willen, einander zu heiraten. Der Beamte beurkundete die Eheschließung und stellte den Angeklagten hierüber eine Urkunde ████ aus. Zwei Tage später verließ die Angeklagte mit ihren Kindern ██ ███ und fuhr nach Westdeutschland. Im Aufnahmelager ███████ gab sie sich unter ihrem früheren Namen Sch. █████████████ aus. Auf diesem Namen lauteten auch ihre ████████████████, die bereits vor ihrer ███████████ mit ausgestellt worden waren. Nachdem sie in das Aufnahmelager ██ (Bezirk ████ █████) verlegt worden war, beantragte sie die Familienzusammenführung mit dem in ████████████ Angeklagten ████ ██, wie sie es mit ihm vor der Ausreise vereinbart hatte.
In dem Lager erhielt sie Antragsformulare zur Erlangung einer Kriegsopferrente und beantragte am 11. Juni 1957 die Gewährung der Witwen- und Waisenrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges. In dem Antrag bezeichnete sie sich als Martha Sch. und gab nicht an, dass sie ███ im Jahr 1957 die Ehe mit dem Angeklagten ███ ███████████ geschlossen hatte, obwohl im Fragebogen ausdrücklich danach gefragt wurde, ob die Antragstellerin in erster oder zweiter Ehe lebe. Im Dezember ███ des gleichen Jahres beantragte sie bei der Landesversicherungsanstalt in Westfalen, nachdem sie nach Bochum gekommen war, ███ Witwenrente nach ihrem ███████ ████. Auch in diesem Antrag gab sie sich als Frau Sch. aus und erwähnte ihre zweite Eheschließung nicht. In diesem Falle war im Antragsvordruck ebenfalls ausdrücklich danach gefragt, ob die Antragstellerin wieder verheiratet ████ sei.
Beiden Anträgen wurde entsprochen und ███████████████ Zahlungen geleistet. Hierdurch ist auch ein █████████████████ entstanden. Denn das Landgericht war der Auffassung, dass ihr bei wahrheitsgemäßen Angaben über die zweite ██████████ die Renten nicht zuerkannt worden wären. Die Behörden stellten nach Bekanntwerden des Sachverhalts die Rentenzahlungen ein.
Das Landgericht hat angenommen, dass sich die Angeklagte der versuchten Doppelehe nach §§ 171, 43 StGB schuldig gemacht habe. Es legt dar, es stehe nicht fest, ob der Ehemann Sch. bei Eingehung der zweiten Ehe noch gelebt habe. Es sei daher möglich, dass zu diesem Zeitpunkt die erste Ehe bereits durch Tod aufgelöst gewesen sei. Daher habe nicht festgestellt werden können, dass sich die ███████████ des vollendeten ███████████ des § 171 StGB schuldig gemacht habe. Es lägen aber die Voraussetzungen des Versuchs vor. Wie sie selbst in der Hauptverhandlung erklärt habe, habe sie bei der zweiten Eheschließung damit gerechnet, dass ihr erster Ehemann noch am Leben sei. ████ hält sie auch aktuell noch für möglich. Sie habe daher das Bewusstsein gehabt, dass sie durch die Trauung mit J. möglicherweise eine Doppelehe einging, und habe dies in Kauf genommen.
Die Strafkammer geht hierbei davon aus, dass die zweite Eheschließung „formell gültig“ sei und sich die Angeklagte auch bewusst ███████ sei, dass diese Rechtswirkung habe und damit auch „in einem ████████ Grade“ gültig sei. Sie sei ferner verpflichtet gewesen, bei ihren Rentenanträgen die Tatsache ihrer Eheschließung mit ██ anzugeben, da in den ██████████████████ ausdrücklich danach gefragt worden sei, ob die Antragstellerin in zweiter Ehe lebe. Sie habe auch gewusst, dass sie bei Angabe der zweiten Ehe mit █████ ████ Rente nicht erhalten würde. Auch die übrigen Merkmale des Betrugs hat das Landgericht bejaht. Die Betrugsfälle bildeten eine fortgesetzte Handlung.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Landgericht hätte weiter aufklären ████████ müssen, ob die zweite Ehe formell gültig ███████████ sei. Die Angeklagte habe den Verdacht geäußert, J. habe es durch █████████████████ bei der polnischen Behörde erreicht, zum Schein eine Heiratsurkunde zu ██████████. Die ████████ gibt ██████ nicht an, durch welche Beweismittel die Strafkammer eine weitere Aufklärung hätte erzielen können. Die Rüge ist daher nicht █████████████ erhoben.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zweite Ehe formgerecht ████████████ worden ist. Da die Eheschließung in einem Ort ████████ stattfand, der in den zur Zeit ████████ verwalteten Gebieten liegt, ist das sog. interlokale Privatrecht anzuwenden. Soweit es sich um die Frage der Form eines Rechtsgeschäfts handelt, gelten die Vorschriften des internationalen Privatrechts als ████████████ Recht entsprechend. Nach Art. ██ ████ Satz 2 EGBGB genügt für die Form eines Rechtsgeschäfts die Beachtung der Gesetze des Orts, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird. Diese Bestimmung gilt auch für die Eheschließung (Palandt BGB 15. Aufl. 1956 Art. 11 EGBGB Anm. 3). Nach ███ damals geltendem polnischen Familienrecht (Gesetz vom 27. Juni 1950 Art. §§ 1 – das ████ polnische Ehegesetz vom Jahre 1945, auf das das Landgericht Bezug nimmt, galt damals nicht mehr, vgl. Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. 1952, Polen S. 18 ff.) wird die Ehe dadurch geschlossen, dass Mann und Frau vor dem ██████████████ übereinstimmend erklären, dass sie die Ehe eingehen wollen. Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen ████████████ Feststellungen erfüllt. Mit der Anerkennung der Ehe ist jedoch, soweit es sich um die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten handelt, nicht gesagt, dass die Ehe auch materiell-rechtlich wirksam ist. Denn die Strafkammer hat zutreffend angenommen, dass jedenfalls die Angeklagte deutsche Staatsangehörige ist, mithin nach Art. 13 ████ 1 EGBGB nicht ███ █████████ Ehefähigkeit, sondern das ████████ Ehehindernis (Personenstand) maßgebend ist. Nach § 5 des deutschen Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 darf niemand eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe rechtskräftig für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Gemäß § 20 ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in einer gültigen Ehe lebte. ████ würde der Fall sein, wenn der Ehemann Sch. zur Zeit der Eheschließung der Angeklagten noch am Leben gewesen wäre. Nach § 23 Ehegesetz kann sich jedoch niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange sie nicht durch ein Urteil für nichtig erklärt worden ist. Vor rechtskräftiger Nichtigkeitserklärung ist mithin die nichtige Ehe als gültig zu behandeln (Roffmann/Stephan ███████████ Kommentar 1950 § 23 Anm. 3). Daher lebte die Angeklagte seit der ███████ Eheschließung in einer jedenfalls formell gültigen Ehe mit ██ ████, selbst wenn ihr ██████ Ehemann in jenem Zeitpunkt noch am Leben war. Im Übrigen ist dem ████████ Urteilen des Landgerichts im Ergebnis beizupflichten.
Bedenken ████████ ergeben sich jedoch gegen die Annahme des Landgerichts, dass auch der innere Tatbestand erfüllt sei. Die Angeklagte habe sich in ██████████ Weise ████████████ verhalten. Sie habe bei der ██████████████ im Mai ██ 1957 damit gerechnet, dass ihr erster Ehemann Sch. noch am Leben sei; sie rechne heute noch damit. Sie habe ██ zwar ███ erklärt, die Todeserklärung ihres ersten Ehemannes abwarten zu wollen, um zur Eheschließung bereit zu sein. Es sei nur durch ███ ███████ ███ ████ gekommen. Sie habe ihm vom Schicksal ihres ersten █████████ erzählt und dabei erklärt, dass er durchaus noch am Leben sein könne. Im Lager habe sie einem Dolmetscher die polnische ██████████████ vorlesen lassen. ██████ habe ihr erklärt, dass alle Urkunden ungültig seien. Ferner habe der Angeklagte ████ ihr in einem Brief vom Juli ████ ██████ 1957 um eine Todeserklärungssurkunde gebeten, da sonst alles ungültig sei.
Das Landgericht hat hiernach im Wesentlichen die Überzeugung, dass die Angeklagte sich bewusst gewesen sei, die Eheschließung habe █████████████ gehabt und sei auch „in gewissem Grade gültig“ gewesen, im Wesentlichen daraus gewonnen, dass die Angeklagte den Zweck, den ██ mit der Eheschließung erstrebte, kannte. Damit habe sie auch gewusst, dass die Ehe in gültiger Form vorliegen ██████ müsse.
Bei diesem Schluss hat das Landgericht möglicherweise nicht in Erwägung gezogen, die Angeklagte habe auch glauben können, der Zweck der „Familienzusammenführung“ █████ auch dadurch erreicht werden könne, dass ███ ████████████████ eine gültig scheinende Ehe vortäuschte, also eine Urkunde über eine standesamtlich vollzogene, wenn auch ungültige Ehe vorlegte. Ihr Bewusstsein, die Ehe mit ██ ████████████ ███ ohne weiteres unwirksam sei, würde damit ███ dem Willen, die Ausreisegenehmigung zum Zwecke der „Familienzusammenführung“ zu erhalten, █████ vereinbar gewesen sein.
Ähnliche Bedenken ergeben sich gegen den weiteren Schluss des Landgerichts, die Angeklagte habe sich dem ███████ ███ verschrieben, wenn sie davon ausgegangen wäre, die neue ███████████████ sei völlig ██████████. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat, die Angeklagte habe befürchten können, ███ ███ später den ███████ machen zu müssen, auf Grund der Eheschließungsurkunde Rentenansprüche gegen sie herzuleiten. Auch hier wäre also die ███████████ der Angeklagten, die Ehe ███ völlig ██████████, mit ihrem Verhalten vereinbar gewesen.
Da diese ███████████████ bei der Angeklagten im Bereich des Möglichen liegen und nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen █████ sind, liegt ein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat. Dabei wird die in der ██████████████████████████████ ██████ gestellte und durch die Angabe getrennter Wohnungen der beiden Angeklagten im Urteilskopf unterstützte Behauptung zu überprüfen sein, dass die Angeklagten nach ihrer Aussiedlung in Westdeutschland niemals wieder zusammengekommen sind.
Ungutreffend ist dagegen die von der Verteidigung vertretene Auffassung, dass die Angeklagte in einer „Notwehrlage“ – gemeint ist wohl Notstandslage – gehandelt habe, da ihr der Angeklagte zu verstehen gegeben habe, er werde auf eine Rücknahme der Ausreisegenehmigungen bei den polnischen Behörden hinwirken, wenn die Angeklagte sich mit einer Eheschließung nicht █████████████ einverstanden erkläre, und weil sie daraufhin unter dem Druck dieser Drohung die Eheschließungserklärung beim Standesamt abgegeben habe. Weder die Voraussetzungen des gesetzlichen Notstandes noch die des § 52 StGB liegen nach dem ██████ ██████████████ Sachverhalt vor. Das private Interesse an der Übersiedlung █ nur die Gefahr, diese Möglichkeit zu verlieren, kann dem ██████████████ █████████ gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Doppelehen, durch welche die auf der Einehe beruhende █████████ Grundordnung verletzt wird, nicht als ███ höherwertiges Interesse █████████ gewertet werden. Der █████████████████ des § 52 StGB setzt eine Drohung voraus, die mit einer sozialen oder gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben verbunden ist. Auch █████ ergibt der Sachverhalt keinen Anhalt.
Von dem unter 2.) erörterten Rechtsfehler wird auch die Verurteilung wegen Betruges betroffen. Da, wie ausgeführt, nach den bisherigen Feststellungen nicht ███████████████ werden kann, die Angeklagte sei möglicherweise der Überzeugung ████████ gewesen, ihre zweite Ehe sei völlig wirkungslos, so hätte sie nicht den Betrugsvorsatz und die Absicht gehabt, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erstreben. Wäre sie allerdings der Auffassung gewesen, sie könne sich auf die Nichtigkeit der zweiten Ehe solange nicht berufen, bis █████ sie für nichtig erklärt ist, so würde vollendeter Betrug vorliegen.
Das Urteil musste daher, ohne dass es des ██ █████ Eingehens auf die weiteren ██████████████ bedurfte, aufgehoben werden.
Die Aufhebung wird, ██████ es sich um den Betrug handelt, dem Landgericht Gelegenheit geben, erneut zu der Frage Stellung zu ████████ nehmen, welche Bedeutung für die █████████████ der Angeklagten die ihr ███████████ █████ von einem Dolmetscher gegebene Auskunft gehabt haben kann, die polnische Eheschließungsurkunde sei ungültig. Auch wenn er hierbei █████ Auffassung damit begründet haben ███████ sollte, dass auf der Heiratsurkunde keine Wertmarke sei, ██ geht daraus noch nicht ohne ████ weiteres hervor, dass die Angeklagte die Unrichtigkeit dieser Auskunft erkannt hat. Zu dieser Frage hat das Landgericht nichts ausreichend Stellung genommen. Es hat von der Persönlichkeit der Angeklagten, ihren geistigen Fähigkeiten usw. abgesehen, welche Schlüsse sie aus dieser Angabe des Dolmetschers gezogen hat. Ebenso wird die Strafkammer zu prüfen haben, welchen Einfluss der Brief des Angeklagten vom Juli oder August 1957 auf die Überzeugung der Angeklagten hin- ██████ sichtlich der Ehe gehabt hat. ████ wird sich als für die Beurteilung des im ██████ Juni 1957 bei der ███████████ Versicherungsanstalt gestellten Rentenantrags von Bedeutung █████ erweisen.
Rothberg ███████████████
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