Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Sichtweitenfeststellungen beim Abblendlicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 45/63
Datum
26.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht widersprüchliche und unklare Feststellungen zur Sichtweite des Abblendlichts getroffen hatte. Die Bestimmung der Sichtweite ist entscheidungserheblich für die Frage der zulässigen Fahrgeschwindigkeit. Das Landgericht soll die Feststellungen klären und insbesondere Glaubhaftigkeit und mögliche Schreckzeit prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei beschränkter Sicht hat der Kraftfahrer grundsätzlich so langsam zu fahren, daß er vor jedem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis anhalten kann.

2

Ausnahmen von der vorstehenden Pflicht gelten nur für Hindernisse, die unvermittelt seitlich auf die Fahrbahn geraten.

3

Dem Kraftfahrer kann im Einzelfall eine Schreckzeit zuzubilligen sein; beim plötzlichen Erscheinen eines Hindernisses innerhalb einer Ortschaft kommt eine Schreckzeit im Regelfall nicht in Betracht.

4

Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zu entscheidungserheblichen Umständen (z.B. Sichtweite des Abblendlichts) machen das Urteil aufhebungsbedürftig und rechtfertigen die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 26. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Radiomechaniker Herbert ██████ aus ███████, Landkreis ██████, dort geboren █████████████████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ als ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 26. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat das Urteil mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht stützt den Schuldvorwurf darauf, daß der Angeklagte im asymmetrischen Abblendlicht seines Kraftwagens Hindernisse bis zur Höhe von 1 m über der Fahrbahn erst auf rund 20 m Entfernung habe erkennen können. Das Abblendlicht seines Wagens „erreiche ... erst in einer Entfernung von rund 20 m die genügende Leuchtstärke, um Gegenstände ... unterhalb“ dieser Höhe wahrnehmen zu lassen. Das klingt, als ob das Abblendlicht des Unfallwagens die Fahrbahn nur in dem Raum von 20 bis 50 m vor dem Fahrzeug genügend ausleuchten würde. Auf S. 9 heißt es dagegen, ein so niedriges Hindernis habe der Angeklagte erst auf rund 20 m wahrnehmen können.

Schon diese Unklarheit des Urteils macht es unhaltbar. Hinzukommt, daß vorschriftsmäßiges Abblendlicht die Sichtweite des Fahrers nach vorne hin nicht verkürzen, sondern nur nach rechts hin bessern, nach links aber blendungsschonender wirken soll. Diese Urteilsausführungen sind daher nicht ohne weiteres einsichtig. Sie müssen klargestellt werden (vgl. BGHSt 16, 145, 152). Gegen sie spricht auch, daß der Berechnung der zulässigen Geschwindigkeit bei abgeblendeten Scheinwerfern meist eine Sichtweite von mehr als 25 m zugrunde gelegt wird, ohne daß nach der Höhe der Hindernisse unterschieden wird (BGH aaO). Auch die Verteidigung bestreitet in eingehenden Ausführungen, daß die Annahme des Landgerichts zutreffe.

Da mit der Richtigkeit dieses Ausgangspunkts und der Klarstellung der wirklichen Sichtweite der Schuldvorwurf des zu schnellen Fahrens steht und fällt, war das angefochtene Urteil aufzuheben.

2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe nicht mit einem auf der Fahrbahn liegenden oder knienden Menschen zu rechnen und seine Geschwindigkeit nicht auf ein solches Hindernis einzustellen brauchen, kann nicht gebilligt werden. Nach ständiger Rechtsprechung darf der Kraftfahrer bei beschränkter Sicht grundsätzlich nur so schnell fahren, daß er vor jedem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis halten kann (statt vieler BGH VRS 22, 137, 140). Ausnahmen sind nur für Hindernisse anzuerkennen, die unvermittelt von der Seite her auf die Fahrbahn geraten (zuletzt BGH VRS 22, 343, 345). Allerdings kann einem Kraftfahrer je nach der Art des Hindernisses im Einzelfall eine Schreckzeit zuzubilligen sein; das ist für die Frage von Bedeutung, ob der Kraftfahrer bei vorschriftsmäßiger Fahrweise den Unfall noch hätte vermeiden können. Beim Auftauchen eines Hindernisses innerhalb einer Ortschaft aber kommt eine Schreckzeit im allgemeinen nicht in Frage.

b) Ergibt die neue Hauptverhandlung, daß der Angeklagte den Fußgänger im Abblendlicht auf größere Entfernung als auf 20 m hätte erkennen können, so wird das Landgericht zu prüfen haben, wieso er ihn dann nicht früher gesehen haben will, ob eine solche etwaige Einlassung glaubhaft ist, gegebenenfalls, ob dem Angeklagten ein Vorwurf daraus zu machen wäre, daß er den Fußgänger gleichwohl erst auf 20 m erblickt hat. Bei der Beurteilung dieser Fragen können auch die in der Revisionsbegründungsschrift behaupteten besonderen Lichtverhältnisse am Unfallort von Bedeutung sein, falls sie zutreffen.

3. Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit, die Fragen zu beachten, die in der Verfahrensrüge des Verteidigers aufgeworfen worden sind, sofern dazu Anlaß besteht.

JaguschMartinFlitner
Lang-HinrichsenBortzler