Revision aufgehoben: Mängel in Beweiswürdigung und Gutachtensübernahme bei Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 45/60
- Datum
- 25.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht muss über gestellte Beweisanträge entscheiden; unterbleibt eine solche Entscheidung, liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung führen kann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Beweisaufnahme das Urteil beeinflusst hätte.
Werden Tatsachen im Einvernehmen der Beteiligten als wahr unterstellt, sind diese Annahmen im Urteil zu vermerken und ihre Berücksichtigung in der Beweiswürdigung darzustellen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist.
Der Richter darf sich nicht kritiklos einem Sachverständigengutachten anschließen; übernimmt er dessen Ergebnis, müssen die wesentlichen Ausführungen des Gutachters im Urteil wiedergegeben und auf zutreffende Voraussetzungen geprüft werden.
Fehlen im Urteil wesentliche Ausführungen zur Einlassung des Angeklagten oder zu widersprüchlichen Angaben einer Zeugin, kann dies die sachliche Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung beeinträchtigen und zur Aufhebung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus GC, den Invaliden Franziskus, geboren ████ ██ ███ in ████ ████, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zur Zeit der Hauptverhandlung war der bisher unbestrafte, 59 Jahre alte Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Rügen greifen durch.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte u. a. den Antrag gestellt, die Zeugin ███████ darüber zu hören, daß sie „an dem betreffenden Abend“ – gemeint ist der 13. August 1959 – gegen 19 Uhr den Angeklagten mit dem Kinde Brigitte █████, dem Opfer des Täters, in der Gasse hat stehen sehen. Der Verteidiger hatte mit dem Antrag beabsichtigt, die Glaubwürdigkeit des Kindes zu erschüttern, das erst nach 21 Uhr mit dem Angeklagten in dem Kaninchenstall zusammengetroffen sein will. Vorher will es an diesem Tag mit dem Angeklagten keine Begegnung gehabt haben. Dieses letztere ergibt sich zwar lediglich aus der Revisionsschrift, dagegen nicht aus dem Urteil, das Einzelheiten der Bekundungen des Kindes und auch im übrigen über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht wiedergibt. Das Landgericht hat „im Einverständnis mit den Prozeßbeteiligten“ beschlossen: Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß die in das Wissen der Frau ███████ gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden. In dem Urteil selbst ist jedoch diese Wahrunterstellung nicht erwähnt. Da es auch sonst an jeder Ausführung zur Würdigung der Beweise fehlt, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob auch tatsächlich die Behauptung der Wahrunterstellung als wahr unterstellt und in welcher Weise im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme für die Überzeugungsbildung des Gerichts gewirkt hat.
Es muß deshalb mit der Möglichkeit rechnen, daß die Strafkammer die Beweisbehauptung nicht so behandelt hat, als sei sie wahr. Dann aber hätte sie über den gestellten Beweisantrag entscheiden müssen. Hierin liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Vernehmung der Zeugin die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit des Kindes erschüttert hätte.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das Urteil lediglich das Gutachten der psychologischen Sachverständigen Frau Dr. ████ angeführt, nach welchem die Aussage des Mädchens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit glaubwürdig ist. Die Strafkammer läßt jedoch in keiner Weise eine eigene Stellungnahme zu den Gutachten erkennen. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob sie sich dem Gutachten anschließen will. Sollte dies aber der Sinn der äußerst knappen Urteilsausführungen sein, so ist darauf hinzuweisen, daß sich der Richter in der Regel dem Gutachten nicht in Bausch und Bogen anschließen soll. Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von zutreffenden Vorstellungen ausgehen (BGHSt 7, 238, 240; vgl. auch 8, 113, 118). Die Beweiswürdigung enthält demnach auch einen zur Aufhebung des Urteils nötigenden sachlich-rechtlichen Mangel.
Es wird sich empfehlen, in dem neuen Urteil nähere Angaben über die Einlassung des Angeklagten, die Bekundungen des Mädchens und das Gutachten der Sachverständigen zu machen, zumal die Revisionsschrift geltend macht, daß die einzelnen Angaben des Kindes während des Strafverfahrens nicht voll miteinander übereinstimmten.
Im übrigen wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch den sonstigen Inhalt der Revisionsschrift zu berücksichtigen. Eine sorgfältige Prüfung ist besonders deshalb erforderlich, weil der schon im vorgerückten Alter stehende Angeklagte bisher nicht straffällig geworden ist.
Zur Strafzumessung sei noch folgendes bemerkt: Die Strafkammer führt aus, daß der angerichtete Schaden groß sei. Da das Kind bereits einmal das Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens gewesen ist, wird es einer näheren Darlegung bedürfen, aus welchen Gründen nunmehr weiterhin ein großer Schaden entstanden ist.
Das Revisionsgericht hielt es für angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Rotberg | Martin | Börtzler | |||
| Lang-Hinrichsen | Flitner |