Rückverweisung: Fahrverbot bei vorsätzlicher grober Geschwindigkeitsüberschreitung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat (als Senat für Bußgeldsachen)
- Aktenzeichen
- 4 StR 455/91
- Datum
- 17.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erstmalige grobe Pflichtverletzung durch vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen, ohne dass es der ausdrücklichen Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden.
Für Regelfälle im Sinne der §§ 1 und 2 BKatV ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne dass es einer gesonderten Feststellung bedarf, dass ein erhöhtes Bußgeld denselben Erfolg erzielt; der Tatrichter muss sich dessen jedoch ausweislich der Entscheidungsgründe bewusst gewesen sein.
Der Begriff des Regelfalls nach § 1 Abs. 2 BKatV setzt grundsätzlich fahrlässiges Handeln unter gewöhnlichen Tatumständen voraus; bei vorsätzlicher Begehungsweise ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Regelfalls übertragbar sind.
Führen höchstrichterliche Entscheidungen zur Entfall wichtiger Vorlagevoraussetzungen, ist die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzugeben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 455/91 in der Bußgeldsache gegen Klaus ██████ aus Neu ██, geboren am ████ 1935 in ████, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1991 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Nehm, Maatz und Basdorf
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Betroffene vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 78 km/h und damit um fast das Doppelte überschritten. Die Annahme, dass es sich um einen Regelfall im Sinne des § 1 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vom 4. Juli 1989 handele, begegnet bereits deshalb Bedenken, weil der Regelfall auf eine fahrlässige Begehensweise unter gewöhnlichen Tatumständen abstellt. Deshalb ist die Vorlegungsfrage des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle
„Bedarf es für den Fall vorsätzlicher grober Pflichtverletzung auch nach dem Inkrafttreten der BKatV weiterhin der Feststellung, dass der mit einem Fahrverbot angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann?“
mit der Entscheidung des Senats vom 5. November 1991 – 4 StR 350/91 – (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) wie folgt zu beantworten:
„Eine erstmalige grobe Pflichtverletzung durch vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier um mehr als das Doppelte) kann die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen, ohne dass es der ausdrücklichen Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden.“
Im Übrigen gilt für Regelfälle i. S. der §§ 1 und 2 BKatV die Entscheidung des Senats vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91 – (zum Abdruck in BGHSt bestimmt):
„In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne dass es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein.“
Durch diese beiden Entscheidungen sind die Vorlegungsvoraussetzungen, die zunächst gegeben waren, entfallen. Die Sache war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 1991 dem Oberlandesgericht Celle zurückzugeben.
| Nehm | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Basdorf |