Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 455/64
- Datum
- 18.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 GVG bedarf eines Beschlusses; ein Beschluss "für die Dauer der Verhandlung" erstreckt sich auch auf spätere, aus derselben Verhandlung hervorgegangene Sitzungsteile, sofern die Beteiligten nach § 33 StPO angehört wurden.
Die Entscheidung, die Öffentlichkeit wegen der Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die im Revisionsverfahren nicht verpflichtet überprüft wird.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle Beweistatsachen und -zeichen im Urteil erschöpfend darzulegen; das Unterlassen der Erörterung für unerheblich gehaltener Aussagen begründet keinen Revisionsfehler (§ 267 Abs.1 StPO).
Die Verlesung eines polizeilichen Geständnisses ist nicht zwingend; sein Inhalt kann im Verfahren durch Vorhalt an den Angeklagten und durch Vernehmung des Niederschreibenden als Zeugen geklärt werden.
Ist die Verurteilung im Wesentlichen auf ein als glaubhaft erachtetes Geständnis gestützt, besteht keine generelle Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen einen kinder- oder jugendpsychologischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 27. August 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rainer ████, geboren am ██ 1941 in ███, ██, Bezirk ███, wegen versuchter Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Birtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. August 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu Gefängnis verurteilt. Er beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet, der Vorsitzende habe am zweiten Verhandlungstag, dem 27. August 1964, sämtliche Zuhörer aus dem Sitzungssaal verwiesen mit der Begründung, es werde in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt. Es habe überhaupt an einem Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit gefehlt. Am zweiten Verhandlungstag sei auch kein Beschluss des Gerichts über die Ausschließung der Öffentlichkeit ergangen. Schließlich seien die Beteiligten nicht zu der Absicht gehört worden, die Öffentlichkeit auszuschließen.
Ob es das Gericht für geboten hält, in einem Verfahren wegen eines Sittlichkeitsverbrechens die Öffentlichkeit wegen der Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Verhandlung auszuschließen, ist eine Frage des richterlichen Ermessens, das im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit „für die Verhandlung oder für einen Teil davon“ bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§ 172 GVG). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht am ersten Verhandlungstag, dem 20. August 1964, ausweislich der Sitzungsniederschrift erlassen. Es hat beschlossen, die Öffentlichkeit „für die Dauer der Verhandlung“, also nicht nur für einen Teil davon, auszuschließen. Dieser Beschluss bezog sich somit auf die gesamte Dauer der Verhandlung bis zur Verkündung des Urteils (§ 173 Abs. 1 GVG) ohne Rücksicht darauf, ob die Verhandlung an diesem Tag abgeschlossen oder nach Unterbrechung später fortgesetzt wurde.
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich auch, dass der Beschluss „nach Anhörung der Beteiligten“ (§ 33 StPO) ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft hatte den Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit beantragt, der Angeklagte ist ausdrücklich dazu gehört worden. Mit dieser Befragung des Angeklagten hat auch der rechtskundige Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (LM Nr. 1 zu § 33 StPO; BGHSt 17, 337, 340/341).
2. Unbegründet sind auch die Angriffe gegen die Feststellung, dass der Angeklagte an einem, nicht näher bezeichneten, „Morgen im Frühherbst 1963“ die Tat begangen hat.
a) Es trifft nicht zu, dass das Landgericht den Angeklagten durch die Feststellung der Tatzeit „im Frühherbst 1963“ überrumpelt hätte, dass es ihm entgegen den Vorschriften des § 265 StPO nicht in ausreichendem Maße das rechtliche Gehör dazu gewährt hätte.
Im Eröffnungsbeschluss war ebenso wie in der Anklageschrift als Tatzeit „Anfang Oktober 1963“ genannt. Anfang Oktober liegt im Frühherbst. In den von den Eltern der belästigten Kinder am 29. Oktober 1963 erstatteten Strafanzeigen ist erwähnt worden, dass der Vorfall sich „in den letzten drei Wochen“ oder „vor etwa drei Wochen“ ereignet habe. Der Angeklagte selbst hatte in seinem polizeilichen Geständnis vom 5. November 1963 als Tattag den 8. oder 9. Oktober genannt. Er hatte, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, in der Hauptverhandlung Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, und hat davon Gebrauch gemacht.
b) Ohne Denkfehler hat das Landgericht ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte sich am 7. und am 10. Oktober gegen 10.30 Uhr (zu der Tageszeit, in der die Kinder belästigt wurden) in der Behandlung des Zahnarztes Dr. ██ █████████ befand. Denn es bestand, wie das Landgericht ausführt, „nicht der geringste Anlass für die Annahme, dass die Tat am 7. oder 10. Oktober begangen ist“. Dass der Angeklagte bei seinem polizeilichen Geständnis vom 5. November 1963 angegeben hatte, er habe die Tat auf dem Heimweg von der Behandlung durch den Dr. █████████████████ begangen, nötigte das Gericht nicht dazu, dies als wahr oder auch nur als besonders naheliegend anzusehen und darum die genauen Behandlungszeiten am 7. und 10. Oktober festzustellen.
Zutreffend legt das Landgericht dar, dass der Angeklagte in seinem polizeilichen Geständnis als Tattag den 8. oder 9. Oktober genannt hat. Deshalb hat das Landgericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht die in das Wissen von Dr. ██ ███████████ fallenden Behandlungszeiten als wahr unterstellt ███████.
c) Dass das Landgericht im Urteil „die Aussage der Sigrid █ völlig übergangen“ hat, bildet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Gemäß § 267 Abs. 1 StPO ist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Beweistatsachen und Beweisanzeichen, auch diejenigen, die er für unerheblich hält, im Urteil erschöpfend anzuführen und zu erörtern. Die Revision führt selbst aus, dass die Zeugin █ „wie Bl. 41 d.A.“ ausgesagt habe. Dieser Aktenstelle zufolge hat Frau █ zwar zunächst angegeben, der im selben Haus wie sie selbst wohnende Angeklagte habe in der Zeit vom 7. bis 10. Oktober 1963 vormittags immer lange geschlafen und „raus“ sei er nicht gewesen. Auf Vorhalt hat sie aber einräumen müssen, dass der Angeklagte an diesen Tagen vormittags beim Arzt gewesen sein könne und dass sie selbst „auch morgens mal in der Stadt gewesen“ sei und also nicht zuverlässig wisse, ob der Angeklagte stets den ganzen Vormittag über zu Hause gewesen sei. Dass mit dieser Aussage die Täterschaft des Angeklagten „im Frühherbst 1963“, insbesondere „Anfang Oktober“, zu vereinbaren ist, bedarf keiner Erörterung.
d) Richtig ist, dass nach dem in den Akten befindlichen polizeilichen Bericht vom 12. Mai 1964 die Kinder zwar nicht am 8. Oktober 1963, wohl aber am 9. Oktober 1963 ebenso wie an allen anderen Werktagen dieser Woche gegen 10.30 Uhr am Tatort gewesen sein konnten. Deswegen konnte der Inhalt dieses Berichts das Landgericht, das als Tattag den 9. Oktober 1963 ebenso wie andere Tage „im Frühherbst 1963“ für möglich hält, nicht zur weiteren Aufklärung verpflichten.
e) Dass der Tatrichter von ihm vernommene Zeugen nicht umfassend genug gehört habe und dass er ihnen noch weitere Fragen hätte stellen müssen, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden (BGHSt 4, 125, 126; OGHSt 3, 59).
3. Zur Verlesung des polizeilichen Geständnisses vom 5. November 1963 war das Landgericht nicht verpflichtet. Auf den Wortlaut des Geständnisses kam es nicht an. Seinen Inhalt und die Art, wie es zustande gekommen ist, durfte das Landgericht in der Hauptverhandlung durch Vorhalte an den Angeklagten und besonders durch die Vernehmung des Polizeibeamten Brand, dem der Angeklagte am 5. November 1963 vorgeführt worden war und der die Niederschrift aufgenommen hatte, als Zeugen klären.
4. Auch die Rüge, das Landgericht hätte einen Kinderpsychologen hinzuziehen müssen, kann nicht durchgreifen. Darauf wird im Zusammenhang mit den Angriffen auf die Beweiswürdigung eingegangen werden (nachstehend unter II 1).
II. Die Beweiswürdigung
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts und die auf ihr beruhende Urteilsfeststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind frei von Widersprüchen und Denkfehlern und stehen mit der Erfahrung im Einklang. Die Zuverlässigkeit der einzelnen Beweismittel zu beurteilen und aus bestimmten Beweistatsachen und -anzeichen Folgerungen zu ziehen, obliegt allein dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, die Strafkammer habe bei der gegebenen Beweislage auch zu anderen Feststellungen kommen müssen.
Das Landgericht hat rechtsbedenkenfrei erörtert, dass und warum es das polizeiliche Geständnis des Angeklagten, dass er sich mit den Kindern in der ihm vorgeworfenen Weise vergangen hat, für glaubwürdig erachtet. Aufgrund der Angaben, die der Angeklagte vor der Polizei gemacht hatte, und der Aussagen der Kinder, die den Tattag „nur annähernd bestimmt“ bezeichnet haben, konnte und durfte das Landgericht feststellen, dass der Angeklagte die Tat möglicherweise am 9. Oktober, jedenfalls aber „im Frühherbst 1963“ begangen hat. Keine der übrigen Urteilsfeststellungen steht dazu in Widerspruch. Denkgesetzlich möglich und darum rechtlich nicht zu beanstanden sind insbesondere die Ausführungen des Landgerichts darüber, dass sich die Kinder hinsichtlich der Kleidung und des „Schnauzers“ des Angeklagten zwar geirrt haben können, dass dies aber ihre Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt.
Da das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur auf die Aussagen der Kinder stützt, sondern in erster Linie auf das damit im Wesentlichen übereinstimmende, für glaubhaft erachtete polizeiliche Geständnis des Angeklagten, war es rechtlich nicht verpflichtet, die Kinder von Amts wegen durch einen Jugendpsychologen auf ihre Glaubwürdigkeit begutachten zu lassen.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines versuchten Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Landgerichts zufolge kam es dem Angeklagten „nicht nur darauf an, sich selbst zu befriedigen, sondern auch darauf, dass ihm die Kinder dabei zuschauten. Dazu wollte er sie verleiten. Deswegen hat er sich dicht neben den Weg, den auf diesem herankommenden Kindern zugewandt, so aufgestellt, dass der Blick der Kinder auf seinen entblößten Geschlechtsteil fallen sollte und dass sie sein Onanieren sehen sollten.“ Dazu steht nicht in Widerspruch, dass er „zuletzt, um von den Kindern nicht erkannt zu werden, sein Gesicht verdeckte und sich schließlich umdrehte“.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte den Vorsatz und den Willen hatte, in wollüstiger Absicht die Kinder zu geflissentlicher Betrachtung seines Geschlechtsteils zu veranlassen (BGHSt 1, 168, 171; LM Nrn. 2 und 7 zu § 176 Abs. 1 StGB).
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.
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