Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei Unzucht mit Kindern — Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 45/56
Datum
14.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt. Der BGH berichtigt den Schuldspruch dahingehend, dass zwei Verbrechen in Tateinheit vorliegen, weil zumindest eine einheitliche Handlung beide Kinder gleichzeitig betroffen hat. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Strafbemessung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen. Die Glaubhaftigkeit der Kinderzeugnisse stützte das Urteil; weitere Beweiserhebungen waren nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt durch eine einheitliche willentliche Handlung eine gleichzeitige Beeinträchtigung mehrerer Opfer vor, ist Tateinheit und nicht Tatmehrheit anzunehmen.

2

Dass sich strafbare Handlungen gegen mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter richten, schließt Tateinheit nicht aus.

3

Kindesangaben sind mit besonderer Vorsicht zu würdigen; sie können jedoch aufgrund des Eindrucks vor Gericht, übereinstimmender Zeugenaussagen und eines sachverständigen Gutachtens voll anerkannt werden.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen; berührt dies die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████ ███████ BR, geboren am 1921 in ██████, zeit in █████ in ██████ (Sachsen-Anhalt), wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben:

Sachabteilungspräsident Gide als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. November 1955 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen zweier in Tateinheit zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt ist.

Ferner wird das Urteil im Strafausspruch, mit den Feststellungen hierzu, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der geschiedene und allein lebende Angeklagte ist vom Landgericht (Jugendkammer) wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Nach den Feststellungen hatte er etwa von Mai bis Juli 1955 bei einer Familie ███ ein Zimmer inne, das er als Schneiderstube einrichtete. Im selben Haus wohnte die fünf Jahre alte Renate M. (geb. ██████; Bl. 3), während die gleichaltrige Karola [REDACTED] (geb. ██████, Bl. 2) dort zuweilen ihre Großeltern besuchte. In dieser Zeit (Mai bis Juli 1955) waren die beiden Mädchen mehrfach, teils gemeinsam, teils einzeln, bei dem Beschwerdeführer in dessen Zimmer und spielten dort.

Der Angeklagte hat die Kinder bei ihren Besuchen des Öfteren, doch an verschiedenen Tagen, unsittlich berührt, indem er über und unter der Kleidung ihren Geschlechtsteil anfasste. Dabei kam es dann auch häufiger vor, dass er in Gegenwart der beiden Kinder vor deren Augen sein Glied hervorholte und bis zum Samenerguss onanierte. In einem Fall saß er mit entblößtem Geschlechtsteil auf seinem Bett und befriedigte sich selbst, während er gleichzeitig mit der anderen Hand dem Kind Karola an den Geschlechtsteil fasste. Ein andermal berührte er den Geschlechtsteil Renates, die sich auf sein Geheiß auf das Bett gelegt hatte.

Auf Grund des für erwiesen erachteten Sachverhalts ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber beiden Kindern, also in zwei Fällen, und zwar jeweils mindestens zweimal, doch an verschiedenen Tagen, des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch Vornahme unzüchtiger Handlungen sowie durch Verleitung zur Verübung und Duldung solcher Unzuchtshandlungen schuldig gemacht hat, gegenüber jedem Kind fortgesetzt handelnd.

Die Revision, welche die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Die Strafkammer (Jugendkammer) ist davon ausgegangen, dass Aussagen von Kindern mit größter Vorsicht zu bewerten seien. Das Landgericht ist jedoch auf Grund des von den Mädchen gewonnenen Eindrucks, der Vernehmung der Mutter Karolas und der Mutter Renates sowie in Übereinstimmung mit dem Gutachten des als Kinderpsychologen gehörten Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass den Kindern in vollem Umfang Glauben zu schenken ist. Eine Verwechslung auf Seiten der Kinder mit ähnlichen, aber nicht so intensiven, Erlebnissen, die sie mit dem 16- jährigen Hans [REDACTED] im Walde hatten (Bl. 2 R, 6 A), hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zur Ausgeschlossenheit erachtet (S. 5 UA). Die Strafkammer ist ferner der Einlassung des Beschwerdeführers nachgegangen, die Kinder hätten schon vorher unzüchtige Handlungen seitens eines anormalen Bruders der Frau [REDACTED], Fritz [REDACTED] (Bl. 29 A), geduldet. Die Beweisaufnahme hat jedoch insoweit nichts ergeben (S. 8 UA). Die Notwendigkeit, auch noch [REDACTED] selbst zu hören und nach einem gewissen Norbert (Bl. 29 a A) zu forschen, mit dem die Kinder ebenfalls sexuelle Erlebnisse gehabt haben sollten, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen. Über diesen Norbert ergibt sich aus dem Urteil nichts.

Dass die Mädchen schon geschlechtliche Dinge erfahren hatten, hat die Strafkammer berücksichtigt, wie die Erörterung des Vorfalls ██ ergibt. Nach dem auf Grund der Behauptungen des Beschuldigten eingeholten Polizeiberichts vom 25. Oktober 1955 (Bl. 43, 43 R, 24 a A) stand zwar in der Familie ███ in sittlicher Hinsicht nicht alles zum Besten. Diese Umstände waren aber ersichtlich mit ein Grund, den Sachverständigen zuzuziehen, dem auch die Akten vor der Hauptverhandlung zugänglich gemacht worden sind (Bl. 33 zu Nr. 3, Bl. 44 R unten d. A).

Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht hätte die Tatsachen aufklären müssen, die dem eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Vater Karolas 22 Js 799/ 55 zugrunde lagen, gibt die Verteidigung nicht an, welche bestimmten Beweise in dieser Hinsicht hätten erhoben werden müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO; BGHSt 2, 168). Im Übrigen hatte sich dieser Vorfall mit der Arbeiterin Hilda M. erst im September 1955 abgespielt.

Eine Einlassung des Angeklagten, der Bruder Renates sei bei den Besuchen der Kinder stets dabei gewesen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die unbestimmt gehaltene Angabe des Angeklagten in seiner Schutzschrift vom 27. Oktober 1955 (Bl. 29 d. A.), es sei ihm nicht in Erinnerung, dass die Kinder einzeln bei ihm gewesen seien, sondern nur zu zweit und auch nur mit Renates Bruder, brauchte der Strafkammer keinen Anlass zu geben, diesen Bruder als Zeugen zu hören. Beweisanträge hat die Verteidigung nicht gestellt (Bl. 52 a A).

In sachlich-rechtlicher Hinsicht greifen die Einzelangriffe der Revision nicht durch. Es ist ihr zuzugeben, dass die Sachverhaltsschilderung (S. 3 UA) etwas unbestimmt gehalten ist. Die weiteren Darlegungen (S. 6 UA) ergeben jedoch, dass das Landgericht zu der rechtlich möglichen Annahme gelangt ist, dass sich der Angeklagte gegenüber jedem Kind „mindestens“ zweimal des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer jedes Mädchen mindestens einmal intensiv unzüchtig berührt und außerdem jedes der Kinder wenigstens einmal zur Verübung und Duldung von Unzuchtshandlungen (intensives Hinsehen, Gestatten der Berührung) verleitet hat. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten sind demnach hinreichend bestimmt festgestellt.

Das Landgericht hat jedoch selbständige, in sich fortgesetzte Handlungen angenommen, weil es sich um zwei Kinder gehandelt habe (S. 6 UA: „also in zwei Fällen“). Das wäre dann nicht zu beanstanden, wenn die Betätigungen des Angeklagten gegenüber den beiden Kindern jeweils getrennt erfolgt wären und sich in keinem Punkt gedeckt hätten. Der Beschwerdeführer hat jedoch mindestens in einem Fall in Gegenwart der beiden Kinder vor ihren Augen sein Glied herausgeholt und onaniert (S. 3 UA), wodurch er ersichtlich beide Mädchen durch eine Handlung und Willensbetätigung, die sich auf beide Kinder bezog, zum geflissentlichen Hinsehen veranlasste (vgl. S. 6 UA).

Es lag also keine Tatmehrheit, sondern gleichartige Tateinheit vor (RG JW 1936, 2608 Nr. 20; BGHSt 1, 203; 6, 81).

Dass sich die Handlungen des Angeklagten gegen zwei höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, stand der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHSt 1, 22).

Die sonach gebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus vornehmen. Dies hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, mit den Feststellungen hierzu, zur Folge. Bei der neuen Strafbemessung nach § 73 StGB kann die mehrfache Verwirklichung desselben Verbrechenstatbestandes strafschärfend verwertet werden, jedoch ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten. Die von der Verteidigerin gegen die bisherige Strafzumessung gerichteten Angriffe sind unbegründet.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

JustizangestellterAugustinSeibert
GideDr. SauerLang-Hinrichsen