Revision: Zurückverweisung wegen unterlassenen Sachverständigenbeweis bei Volltrunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 455/57
- Datum
- 17.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag der Staatsanwaltschaft kann einem Angeklagten zugutekommen, wenn dieser den Willen erkennen lässt, sich dem Antrag anzuschließen.
Die Strafkammer darf die Einholung eines psychiatrischen oder neurologischen Sachverständigengutachtens nicht mit der pauschalen Behauptung ablehnen, Sachverständige würden zu widersprüchlichen Ergebnissen gelangen.
Bei bestehenden Zweifeln, ob Alkohol die Zurechnungsfähigkeit ausschloss oder nur erheblich verminderte, ist die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen zur Klärung der Schuldfähigkeit geboten.
Bleiben nach Anhörung eines Sachverständigen weiterhin nicht ausräumbare Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit, kann dennoch wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB verurteilt werden, sofern die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 5. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den italienischen Fabrikarbeiter Alfred ███ aus ████, dort geboren am ███ █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Saner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen der versuchten Verführung des 19-jährigen Siegfried M__ zur Unzucht (§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB) zur Last gelegt.
Die Beweisaufnahme hatte neben dem Tathergang insbesondere auch die Frage zum Gegenstand, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses zurechnungsunfähig war. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass bei ihm mindestens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen. Sie hält es aber darüber hinaus nicht für ausgeschlossen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in vollem Umfang aufgehoben war. Sie hat ihn wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB verurteilt.
Zur Begründung des Schuldspruchs beruft sie sich auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen vom 15. Oktober 1956 (BGHSt 9, 390 [395]). Wie dort entschieden ist, muss jemand aus § 330 a verurteilt werden, wenn zweifelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder nur (erheblich) vermindert hat.
Die Strafkammer hat von dem Versuch abgesehen, ihre Zweifel über den völligen Mangel der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch Anhörung eines Sachverständigen zu beheben. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung in erster Linie beantragt, den Angeklagten freizusprechen, hilfsweise, das Gutachten eines Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tat einzuholen. Der Verteidiger des Angeklagten, der ebenfalls in erster Linie um seinen Freispruch gebeten hatte, brachte „in der Frage der Hinzuziehung eines Sachverständigen einen psychiatrischen oder neurologischen Sachverständigen zu wählen“.
In ihren Urteilsgründen hat die Strafkammer sich mit diesen Antragen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers folgendermaßen auseinandergesetzt: Gerade der Wille des zu homosexueller Betätigung unter Alkoholeinfluss neigenden Angeklagten sei wegen des Alkoholgenusses derart getrübt gewesen, dass er ihn einer wahrscheinlich noch vorhandenen besseren Einsicht gemäß nicht mehr zu lenken vermochte. Es sei damit „ein Bereich des Zweifels zwischen § 51 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 StGB erreicht, den sicher abzugrenzen nach der Überzeugung der Kammer auch durch Anhörung eines Sachverständigen nicht mehr gelingen würde“. Psychiater könnten nach eigener wissenschaftlicher Überzeugung für Fälle der vorliegenden Art erfahrungsgemäß zu verschiedenen Ergebnissen gelangen.
Deshalb seien „die auf Klärung dieses Zweifelsbereiches zielenden hilfsweisen Beweisanträge des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers ... abzulehnen“.
II. Gegen diese Ablehnung wendet sich der Angeklagte in seiner Revision, in deren Begründung er außerdem die allgemeine Sachrüge geltend macht.
Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen.
1.) Im Gegensatz zu der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe auch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens hilfsweise beantragt, ergibt die Niederschrift jedoch, dass der Verteidiger keinen solchen Antrag gestellt hat. Trotzdem darf daran der Revisionsangriff nicht scheitern. Wie das Reichsgericht in st. Rspr. ausgeführt hat, kann ein von einem Mitangeklagten gestellter Beweisantrag als auch für einen anderen Mitangeklagten geltend dann angesehen werden, wenn dieser zum Ausdruck bringt, dass er sich dem Beweisantrag seines Mitangeklagten
anschließen will. Es genügt nach der Ansicht des Reichsgerichts, wenn dieser Wille auf irgendeine Weise aus dem Verhalten des Angeklagten erkennbar wird und er nach Lage der Sache erwarten darf, dass der Tatrichter den Beweisantrag auch zu seinen Gunsten würdigen werde. Dieser Auffassung hat sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 16. Mai 1952 (HDR 1952, 410) angeschlossen.
Diese Grundsätze verdienen auch für den Fall Anerkennung, dass, wie hier, die Staatsanwaltschaft einen Beweisantrag gestellt hat, den sich der Angeklagte erkennbar zu eigen machen wollte. Demgemäß hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 15. November 1951 (3 StR 449/51 in DRiZ 1952, 275 Nr. 21) entschieden, dass auch der Angeklagte die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages der Staatsanwaltschaft rügen kann, wenn die Umstände ergeben, dass der Antrag nicht ausschließlich die Belastung des Angeklagten bezweckte und dieser durch sein Verteidigungsvorbringen den Willen erkennen ließ, auch er wünsche die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Aufklärung. Im vorliegenden Fall diente der Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft den Interessen des Angeklagten; dies ergibt sich aus dem in erster Linie auf seinen Freispruch gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft. Dem Antrag des Verteidigers war deutlich zu entnehmen, dass er sich, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach dem Beweisbegehren der Staatsanwaltschaft anschließen wollte. Demnach kann der Angeklagte zu seinen Gunsten Rechte aus der Ablehnung des Hilfsantrages der Staatsanwaltschaft herleiten, wenn die Strafkammer dadurch das Verfahrensrecht verletzt haben sollte.
2.) Dies ist der Fall. Wie die Revision mit Recht geltend macht, reicht die eigene Sachkunde der Strafkammer nicht zur Begründung ihrer Meinung aus, die noch bestehenden Zweifel darüber, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur vermindert oder ausgeschlossen war, als unbeheblich zu erklären. Es lässt sich nicht, wie die Strafkammer meint, von vornherein sagen, Psychiater gelangten in einem Fall, wie das Landgericht ihn zu beurteilen hatte, erfahrungsgemäß zu verschiedenen Ergebnissen. Ob dies richtig ist, hätte erst die Anhörung von Sachverständigen zeigen können; es kann wegen der Eigenart jeder Täterpersönlichkeit ein Versuch, die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu erhellen, nicht allgemein als aussichtslos bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, wenn bei einem Täter neben der Alkoholbeeinflussung noch andere Umstände vorliegen, die seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat beeinträchtigt haben können, etwa eine besondere sexuelle Triebfhaftigkeit, frühzeitiges Altern und sonstige Abbauerscheinungen. Auf solche Eigentümlichkeiten beruft sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer. Wie sie in ihrer Wechselwirkung aufeinander seine Zurechnungsfähigkeit beeinflussen, hätte die Kammer nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen klären können. Die Möglichkeit einer solchen Klärung hätte nicht von vornherein verneint werden dürfen.
3.) Allerdings ist die Meinung des Angeklagten, der gerügte Verfahrensmangel habe eine unzutreffende Beurteilung des inneren Tatbestandes der Straftat nach § 330 a StGB gehabt, irrig. Wenn die Strafkammer auch nach Anhörung eines Sachverständigen noch berechtigte und nicht auszuräumende Zweifel darüber gehabt hätte, ob der Angeklagte nicht doch zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war, durfte sie zu der Annahme gelangen, er habe mit dem für die Verwirklichung der inneren Tatseite des § 330 a gentigenden und erforderlichen natürlichen Täterwillen gehandelt. Ihre Feststellungen und hinsichtlich des von ihm begangenen Tatbestandes rechtfertigen die Annahme, dass das Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand des § 330 a i.V.m. §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB erfüllte. Was er tat, war nicht bloße Vorbereitung eines mit Strafe bedrohten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3, sondern bereits Ausführungshandlung hierzu. Denn die Ausführung eines solchen Verbrechens ist nicht erst dann begonnen, wenn es zum Anfang eines unzüchtigen Treibens gekommen ist, sondern schon dann, wenn der Täter Mittel der Verführung angewandt hat in der Absicht, ein noch nicht 21 Jahre alter Mann solle mit ihm Unzucht treiben oder sich vor ihm zur Unzucht missbrauchen lassen.
| Seibert | Krumme | Flitner | |||
| Saner | Lang-Hinrichsen |