Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen wegen fahrlässiger Tötung nach gefährlichem Überholmanöver

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 45/54
Datum
24.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte überholte mit hohem Tempo und geringem seitlichem Abstand, es kam zur Fahrzeugberührung und zum tödlichen Anprall auf zwei Fußgängerinnen. Das Landgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung; die Revision wurde mit der Maßgabe verworfen, dass die Übertretungstatbestände der StVO entfallen. Das Gericht stützt Verurteilung auf grobe Fahrlässigkeit, prüft Strafzumessung als rechtmäßig und bestätigt Entziehung der Fahrerlaubnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer beim Überholen keinen genügenden seitlichen Sicherheitsabstand wahrt und dadurch eine Berührung zwischen Fahrzeugen verursacht, handelt zumindest grob fahrlässig und kann sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen, wenn dadurch tödliche Folgen kausal herbeigeführt werden.

2

Die Würdigung des Tatrichters zur Frage der groben Fahrlässigkeit und Rücksichtslosigkeit ist auf Rechtsfehler überprüfbar; das Revisionsgericht darf nur die in den Urteilsgründen angestellten Erwägungen rechtlich prüfen.

3

Ein geringfügiges Ausweichen des vorausfahrenden Fahrzeugs entbindet den Überholenden nicht von der Pflicht, einen sicheren seitlichen Abstand zu halten; bei ausreichendem Abstand wäre eine Berührung verhindert worden, sodass ein ursächlicher Zusammenhang entfällt.

4

Eine straferschwerend bewertete innere Haltung (z.B. rohe Gesinnung oder Unterlassen von Hilfeleistung zugunsten eigener Interessen) kann trotz fehlender vorheriger Vorstrafen die Entziehung der Fahrerlaubnis begründen.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB kann bei schwerwiegender Verantwortungslosigkeit des Täters auch unabhängig von dessen bisherigem Verkehrsverhalten angeordnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl-Heinz ███ aus ████████, dort geboren am █████ █████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Oktober 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO im Schuldspruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Während einer Fahrt auf dem 9,40 m breiten Ruhrschnellweg überholte der Angeklagte mit einem Bordlastwagen einen Personenkraftwagen, er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h und kam bis auf „allenfalls wenige Zentimeter“ seitlich an den eingeholten Wagen heran. Dabei „kollidierte“ die rechte Hinterradfelge des Lastwagens mit der Radkappe des linken Vorderrades des Personenkraftwagens und erfasste dann dessen linke vordere Stoßstange. Dadurch erhielt die Steuerung des Personenkraftwagens einen scharfen Schlag nach rechts; das Fahrzeug wurde aus seiner Fahrtrichtung nach rechts über die Fahrbahn hinausgetragen, streifte einen dort stehenden Baum und erfasste unmittelbar darauf zwei junge Mädchen (Geschwister), die bei ihrem Spaziergang den etwa 60 cm breiten Sommerweg und den etwa 30 cm breiten Pflastersteinstreifen der Fahrbahnbegrenzung benutzten. Beide erlitten durch den wuchtigen Anprall schwerste Verletzungen, denen sie erlagen.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer – unter Freisprechung von der Anklage der Fahrerflucht – wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es ist ihm ferner die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, dass ihm eine neue vor Ablauf von fünf Jahren nicht erteilt werden darf; der Führerschein ist eingezogen worden.

Die Revision des Angeklagten hat keinen wesentlichen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich.

2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird von den getroffenen Feststellungen getragen.

Der Angeklagte hat beim Überholen keinen genügenden seitlichen Abstand eingehalten. Dadurch kam es zur Berührung der beiden aneinander vorbeifahrenden Fahrzeuge und schließlich zum Anprall des Personenkraftwagens auf die beiden Mädchen. Es spielt, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, für die Frage des ursächlichen Zusammenhanges keine Rolle, ob der in einer Entfernung von 1 m von der rechten Fahrbahnbegrenzung fahrende Personenkraftwagen etwa im Augenblick der Überholung wenige Zentimeter nach links gekommen war. Hätte der Angeklagte einen genügenden seitlichen Abstand eingehalten, so hätte diese geringe seitliche Bewegung nicht zur Berührung der beiden Fahrzeuge führen können. Mit Recht nimmt der Tatrichter auch an, dass der Angeklagte schuldhaft verkehrswidrig gehandelt hat und dass der Unfall für ihn voraussehbar war. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu entfallen, weil § 49 auf Grund seiner Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat (BGH in NJW 1954, 810 Nr. 15).

3. Die Angriffe der Revision richten sich im Wesentlichen gegen die Strafzumessung. Hier muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass das Revisionsgericht nur jene Erwägungen des Landgerichts einer rechtlichen Prüfung unterziehen kann, die der Tatrichter in den Urteilsgründen angestellt hat; das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt für die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe straferschwerend gewertet, dass gegen den Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung weitere Strafverfahren schwebten. Die ausgesprochene Strafe steht auch nicht, wie die Revision dartun möchte, in einem übermäßigen Verhältnis zur Schwere der Schuld des Angeklagten. Wenn das Landgericht ausführt, zugunsten des Beschwerdeführers sei berücksichtigt worden, dass er kaum vorbestraft sei, so hat es dessen Festrafung wegen Verkehrsübertretung im Auge. Die Wertung der Fahrweise des Angeklagten als grob fahrlässig und rücksichtslos lässt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen. Der Angeklagte hat ohne jeden Anlass bei hoher Geschwindigkeit mit einem seitlichen Abstand von nur wenigen Zentimetern überholt; ersichtlich ging es ihm darum, in seinem raschen Vorwärtskommen nicht durch weite Überholungsbewegungen gehindert zu werden. Wer sich in dieser Weise gegen eine Grundregel des Straßenverkehrs vergeht, handelt grob fahrlässig. Dieser Würdigung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Angeklagte vom Vorwurf, zu schnell gefahren zu sein, freigesprochen ist; seine grobe Fahrlässigkeit besteht darin, dass er nicht mit genügendem seitlichen Abstand überholt hat, obwohl er sich hätte sagen müssen, dass bei seiner hohen Geschwindigkeit etwaige Berührungen der beiden Fahrzeuge zu den schwersten Folgen führen würden.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1954 (NJW 1954, 729) darauf hingewiesen, dass Rücksichtslosigkeit auch mit fahrlässigem Begehen einer Verkehrsstraftat verbunden sein kann, dass insbesondere ein Fahrzeugführer, der sich um die mögliche Verletzung der ihm obliegenden Pflichten keine Gedanken macht, von vornherein jede Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen lässt und unbekümmert drauflosfährt, als rücksichtsloser Fahrer bezeichnet werden kann. Ein solcher Sachverhalt ist dem Urteilszusammenhang mit Sicherheit zu entnehmen.

Irrig ist die Auffassung der Revision, den Fahrer des Personenkraftwagens treffe ein Mitverschulden. Das Landgericht hat dies verneint; seine Ausführungen werden durch die Darlegungen der Revision nicht entkräftet.

Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die straferschwerend gewertete Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine „rohe Gesinnung“ gezeigt. Zwar hat es angenommen, der Angeklagte habe geglaubt, die beiden Frauen, die Insassen seines Wagens waren, nach Hause fahren zu müssen, der Feststellung seiner Person habe er sich nicht entziehen wollen. Dieser Beweggrund schließt die Würdigung des Landgerichts denkgesetzlich nicht aus. Ersichtlich will es zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe eine rohe Gesinnung bewiesen, weil er, statt dem dringenden Gebot der Hilfeleistung gegenüber den durch seine Schuld Verletzten nachzukommen, der Erfüllung einer vermeintlichen Kavalierspflicht den Vorzug gab.

Die Strafzumessung lässt mithin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in dem Urteil nur mit den Gesetzesworten begründet. In der Verfehlung des Angeklagten offenbart sich indes eine so große Verantwortungslosigkeit, dass die Straftat nicht mehr als eine gelegentliche bezeichnet werden kann. In einem solchen Fall kommt es für die Anwendung des § 42m StGB nicht mehr darauf an, wie sich der Täter bisher im Verkehr verhalten hat. Ersichtlich ist auch das Landgericht von dieser Erwägung ausgegangen und hat den Angeklagten deshalb als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen.

Die Revision muss aus allen diesen Gründen mit der aus dem Urteilssatz ersichtlichen Maßgabe verworfen werden.

Aus Billigkeitserwägungen wird dem Beschwerdeführer die erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

KrummeHilleSeibert
EngelsDr. Augustin