Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Raub, gefährlicher KV und Betrug; Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 454/87
Datum
17.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ein; Gegenstand waren Verurteilungen wegen Raubes, gefährlicher Körperverletzung und Betrugs sowie eine durch Beschluss aufgenommene Nachtragsanklage (§ 142 StGB). Der BGH änderte den Urteilsspruch, verurteilte zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung und fasste den Spruch neu; im Übrigen wurde freigesprochen. Die unterbliebene Entscheidung über die Nachtragsanklage wurde ergänzt, wobei die Nichtaufrechterhaltung durch die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht gegenstandslos macht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das erstinstanzliche Gericht im Urteilsspruch die ausdrückliche Entscheidung über eine durch Beschluss in das Verfahren eingeführte Nachtragsanklage, hat das Revisionsgericht den Spruch entsprechend zu ergänzen und neu zu fassen.

2

Wird eine Nachtragsanklage durch Gerichtsbeschluss in das Verfahren aufgenommen, beseitigt die spätere Nichtaufrechterhaltung durch die Staatsanwaltschaft nicht die Verpflichtung des Gerichts, über die Anklage zu entscheiden.

3

Bei teilweiser Verurteilung sind die Verfahrenskosten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen, als der Angeklagte freigesprochen worden ist; für die verurteilten Teile hat der Angeklagte die Kosten zu tragen.

4

Der Bundesgerichtshof kann den Urteilsspruch ändern und neu fassen, soweit die Revision begründete Rechtsfehler in der Schuldaussage oder im Spruch feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 27. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 454/87 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, dort geboren am ████, Uwe ███, 1963, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 1987 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. November 1986 wird der Urteilsspruch, soweit dieser ihn betrifft, geändert und neu gefasst:

„Der Angeklagte Uwe ████ wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; im Übrigen wird er freigesprochen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist, zu tragen.“

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Wesentlichen unbegründet. Der Senat ergänzt lediglich den Urteilsspruch, weil die Strafkammer es unterlassen hat, den Angeklagten von der Nachtragsanklage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) freizusprechen.

Dass die Staatsanwaltschaft die in der Hauptverhandlung vom 27. November 1985 durch Gerichtsbeschluss in das Verfahren mit einbezogene Nachtragsanklage (Bd. II Bl. 378 d. A.) in der jetzigen Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat (UA 22), macht sie nicht gegenstandslos.

GoydkeLaufhütteJahnke
SalgerMeyer-Goßner