Fahrlässige Tötung im Nebel: Kausalität bei möglichem plötzlichem Auftauchen des Fußgängers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 454/59
- Datum
- 02.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Sichtbehinderung (z.B. Dunkelheit, Nebel) darf ein Kraftfahrer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der jeweils übersehbaren Strecke sicher anhalten kann.
Mit plötzlich auftauchenden Hindernissen im nicht übersehbaren Teil der Fahrbahn muss ein Kraftfahrer grundsätzlich jederzeit rechnen; eine Geschwindigkeit ist unzulässig, wenn der Anhalteweg die übersehbare Strecke überschreitet.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Verkehrsverstoß für den Tod nachweisbar ursächlich war; verbleiben Zweifel, ob der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, scheidet eine Verurteilung aus (in dubio pro reo).
Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einem Denkfehler beruht und aus dem Nichtwahrnehmen eines Hindernisses unzutreffende Schlüsse über dessen Position gezogen werden, obwohl die Sicht die Fahrbahnbreite nicht umfasste.
Ist die Vermeidbarkeit eines Unfalls bei angepasster Geschwindigkeit streitig, kann zur Klärung der technischen Möglichkeiten der Unfallvermeidung die Einholung eines sachverständigen Gutachtens erforderlich sein.
Vorinstanzen
████████████ Bückeburg, 5. August 1958
Rubrum
Urteil
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Bauingenieur und Maurermeister Heinrich ███ aus ███ █████ WM – ███████ am ███ ██ ███ wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Sauer Martin Bundesrichter Bundesrichter Plivier
als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt: Vertreter der Bundesanwaltschaft ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ████████████ in Bückeburg vom 5. August 1958, soweit es ihn wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und eine Gesamtstrafe ausspricht, mit den zugrundeliegenden ██████████████ ███████████ im ██████ Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ██████████
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Am späten Abend des 30. März 1958 fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen in Begleitung des Arbeiters Wilhelm K. aus L. – ihrem gemeinsamen Wohnort, die Ortschaft L. von H. kommend – durch ███ mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Nachdem er eine scharfe Rechtskurve in der 4,80 m breiten Ortsdurchfahrt neben der Wirtschaft B. durchfahren hatte, erhöhte er seine Geschwindigkeit auf 50 bis 60 km/h. 60 bis 70 m nach der Kurve kollidierte sein Wagen mit dem von ████ ██████ aus links gegen den 37-jährigen Arbeiter Helmut █ ██ ██. Dieser █████ sein unbeleuchtetes und weder mit einem Rücklicht noch mit Pedalrückstrahlern versehenes Fahrrad rechts neben sich und ging in der Fahrtrichtung des Angeklagten auf der rechten Fahrbahnseite, „vermutlich aber“ – wie die Strafkammer ausführt – „stark zur Mitte hin“, wurde einige Meter weit über den Abhang geschleudert und dabei so schwer verletzt, dass er ███ an der Stelle tot liegen blieb. Wie eine Blutuntersuchung ergab, war er zur Zeit des Unfalls erheblich betrunken.
Der Angeklagte erkannte zwar, dass er einen Menschen angefahren hatte; trotzdem fuhr er in Richtung ████ ████████ weiter. Da ihm während der Fahrt die Nerven versagten und er deshalb nicht mehr steuern konnte, überließ er die Führung seines Wagens seinem Fahrgenossen K., noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Über die Berechtigung █ hatte sich der Angeklagte nicht vergewissert. Er wusste nur, dass dieser den Fahrunterricht gerade beendet hatte. Nachdem der Angeklagte mit seinen Freunden noch in der Unfallnacht die Wirtschaft B. auf-
gesucht, dort aus der Unterhaltung mit anderen Gästen die Bestätigung des Unfalls erlangt und bei der ██████████████ Suche nach dem Opfer den toten Sch. an der Unfallstelle gesehen hatte – ohne allerdings etwas von seiner Unfallbeteiligung zu erwähnen –, entschloss er sich nach Verabredung mit K., noch in der Nacht seinen beim Zusammenstoß leicht beschädigten Wagen zu einer Reparaturwerkstatt zu fahren, dort sofort bei Arbeitsbeginn am nächsten Morgen die Schäden behoben würden. Auch bei ██████ Fahrt lenkte K. mit dem Einverständnis des Angeklagten den Volkswagen. Schon am Tage vor der Unfallfahrt hatte der Angeklagte seinem Freund die Führung des Volkswagens zu einer Fahrt von nach ████ überlassen.
II. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung wegen Fahrerflucht und wegen dreier selbständiger fahrlässiger Vergehen der Überlassung eines ██████ Fahrzeugs an einen nicht Fahrberechtigten (§ 24 ████ StVG) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr, zwei Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 60,– DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis ist ihm von der Strafkammer entzogen und eine zweijährige Sperre für die Erteilung einer neuen Erlaubnis angeordnet worden.
1. Eine für den tödlichen Unfall mitursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer deshalb angenommen, weil er im Zeitpunkt des Unfalls zu schnell gefahren sei. Sein Abblendlicht und der Schein seiner Nebellampen habe in █████████ nur bis zu 25 m gereicht; außerdem sei seine Sicht durch Nebel beeinträchtigt gewesen. Bei seiner Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h habe er in einer Sekunde 14 bis 17 m ██████████████ zurückgelegt. Auf diese Entfernung habe er einen Fußgänger oder ein sonstiges Hindernis in seiner Fahrbahn wegen seiner Sichtbehinderung erkennen können. Innerhalb dieses Abstandes habe er nicht mehr wirksam gegenüber einem auftauchenden Hindernis sich verhalten können. Dessen sei er sich bewusst gewesen. Aus seiner Fahrweise erwachsende Gefahrdung eines anderen Verkehrsteilnehmers habe er voraussehen können.
2. Das verkehrswidrige Verhalten des vermutlich in der Mitte der Fahrbahn gehenden, erheblich angetrunkenen Fußgängers hat die Strafkammer zwar im Strafmaß zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, diesem Verhalten aber keine █████ Schuld ausschließende Bedeutung beigemessen. Er habe damit rechnen müssen, dass sich am Unfalltag (2. Osterfeiertag) auf der Ortsstraße Fußgänger auf dem Heimweg befänden, „die aus Gastwirtschaften kamen und angetrunken waren“. Der ██████████ habe ja selbst die ██████████████ im Wesentlichen in Gastwirtschaften zugebracht und dort dem Alkohol zugesprochen, ohne dass allerdings, wie die Strafkammer in anderem Zusammenhang ausführt, der Nachweis einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit hätte erbracht werden können, weil bis zur Entdeckung des Angeklagten als des Täters zu viel Zeit vergangen war und deshalb die Untersuchung der Blutprobe „nur noch einen Alkoholgehalt von ████████████ ergab. Die Strafkammer meint, der Angeklagte sei mit Rücksicht auf die mögliche Erkenntnis, dass angetrunkene Wirtshausgäste sich auf dem Heimweg befinden, zu besonderer ████████ verpflichtet gewesen und habe den möglichen Hindernissen in seiner Fahrbahn Rechnung tragen müssen.
3. Schließlich befasst sich die Strafkammer bei der Prüfung der Schuldfrage mit dem Einwand der Verteidigung, es sei nicht auszuschließen, dass der stark betrunkene Fußgänger █████████ von der Seite her in die Fahrbahn des Angeklagten getorkelt sei. Sie ██████ habe das für ausgeschlossen, erachte es „jedenfalls aber █████ für geeignet, den Angeklagten zu entlasten“ (S. 13). Dieser habe nämlich auch bei abgeblendeten Scheinwerfern die ████████ Straße in voller Breite übersehen können. Bei angemessener Geschwindigkeit hätte er – so führt die Strafkammer zur Widerlegung jenes Einwands weiter aus – den Fußgänger dann sehen müssen, wenn dieser auf der rechten Straßenseite gegangen wäre. Der Angeklagte habe aber behauptet, den Fußgänger nicht gesehen zu haben. Das sei „nur so zu erklären, dass der Getötete nicht am Rand der Straße, sondern etwa in der Mitte der rechten Fahrbahn, möglicherweise näher in der Straßenmitte, gegangen ist und dass der Angeklagte ihn wegen der hohen Geschwindigkeit erst im allerletzten Augenblick wahrnehmen konnte, als es zur Vermeidung des Zusammenstoßes mit dem Fußgänger zu spät war“.
III. Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im vollen Umfang aus sachlich-rechtlichen ████████ angreift, hat den Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Im Übrigen aber bleibt das Rechtsmittel ██████████ und führt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen der übrigen Straftaten.
1. Soweit die Strafkammer mit ihren Erwägungen, mit denen die ████████████ ████████████████ hält, dass ███ █████ plötzlich von der rechten Straßenseite in die Fahrbahn getorkelt ████ und der Angeklagte den Fußgänger ████████████████ nicht gesehen habe, meint, die Strafkammer darin finden zu können, dass dieser „nicht am Rande der Fahrbahn, sondern etwa in der Mitte der rechten Fahrbahn, ██████████████ näher an der Straßenmitte gegangen ████“, ist diese Überlegung denkgesetzwidrig.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass die begrenzte Sicht des Angeklagten die volle Breite der Fahrbahn nicht umfasste. Dann aber war es für die Tatsache, dass er den Fußgänger nicht sah, ohne jede Bedeutung, wo annehmbar dieser sich auf der übersehbaren Breite der Straße ██████ bewegte. Der Grund für jene ████████ lag vielmehr, wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, darin, dass er ███ zu schnell fuhr. Damit aber ist bereits die Beweiswürdigung mit dem Ergebnis, ein plötzliches Torkeln des Fußgängers von rechts her in die Fahrbahn des Angeklagten sei ausgeschlossen, von einem Gedankenfehler beherrscht, so sind außerdem die Erwägungen, ███ denen die Strafkammer ████ dennoch mit der von ihr eingewandten Möglichkeit auseinandersetzt, █████████ bedenklich. Wie allerdings vom Bundesger2 und insbesondere vom erkennenden Senat an ständiger Rechtsprechung betont wird, hat ein Kraftfahrer bei Behinderung durch Dunkelheit oder sonstige Umstände, 2... bei vorliegendem Fall durch ██████ nicht so schnell zu fahren, dass er sein Fahrzeug beim plötzlichen Auftauchen eines Hindernisses auf seiner Fahrbahn noch rechtzeitig lenken und notfalls anhalten kann. Kraftfahrer haben immer mit plötzlich auftauchenden hindernissen aller Art in ihrer Fahrbahn zu rechnen, denn es ist Erfahrungstatsache, dass sich durch unabwendbare ██████ oder schuldhafte Handlungen jederzeit Hindernisse auf der Fahrbahn befinden können (BGHSt 2, 185; 379/52 vom 8. ███ 1952 in VRS 4, 359). Das gilt jedenfalls insbesondere, wenn es sich um Hindernisse im nicht übersehbaren Teil der Fahrbahn handelt. Das bedeutet, dass jede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg ██████████ bis zur jeweils übersehbaren Strecke der Fahrbahn nicht einhält (vgl. vom ████ Januar 1954 in VRS 3, 49 ff.; vom 10. November 1954 im VRS vom 1955).
Deshalb hat, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, der Angeklagte verkehrswidrig gehandelt, als seine Sichtweite es gebot. An der Ursächlichkeit dieses Verstoßes für den Unfall und den Tod Sch.s kann im vorliegenden Fall kein begründeter Zweifel bestehen, denn der Fußgänger befand sich bereits in dem vom Angeklagten befahrenen Teil der Fahrbahn, als dieser die ihm mögliche Sichtweite von ihm entfernt war. Hätte der Angeklagte dann, wie es seine Pflicht gewesen wäre, seine Geschwindigkeit dieser Entfernung angepasst, so hätte er dem ihm erkennbaren Hindernis noch █████████ und den Zusammenstoß vermeiden können. Anders ███████ müsste die Ursachlichkeit seines ████████████ beurteilt werden, wenn – was nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht rechtlich ausgeschlossen ist – ███ ██ in einer geringeren Entfernung als auf die dem Angeklagten mögliche Sichtweite in die Fahrbahn von ███████ her getorkelt sein ███████ wäre. In einem so knappen Abstand vor ███ Fahrzeug geschah, dass der Angeklagte einen Zusammenstoß auch bei einer seiner Sichtweite angemessenen ███████████████ nicht mehr hätte verhindern können, so wäre sein verkehrswidriges Verhalten (zu schnelles Fahren) für den Zusammenstoß nicht nachweisbar ursächlich geworden. Denn es ließe sich dann nicht ausschließen, dass es ███ ███████████████████ auch bei angemessener Geschwindigkeit █████████ zum Zusammenstoß gekommen wäre. Aus diesem Grund kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht ████████ bestehen bleiben.
2. Auch dann, wenn der Angeklagte seine Sichtweite langsam genug gefahren wäre, der möglicherweise auf ihn ██████████████ ████████████ zu ████ █████ hätte sich verhalten █████, wird die Strafkammer ██████████████████ wenn die neue Beweisaufnahme eine Klärung dieser Frage erfordern sollte, mit Hilfe eines sachverständigen Gutachtens herbeiführen müssen.
IV. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrerflucht unterliegt im ████████████ rechtlichen Bereich keinen Bedenken. Bei Prüfung der Beweisfrage, ob der Angeklagte sich bewusst war, einen Menschen angefahren zu haben, hat die Strafkammer keine Beweislast des Angeklagten angenommen. Was die ████████ gegen die Annahme der Strafkammer, die zweimalige Überlassung des Fahrzeugs des Angeklagten habe ████████ auf einem besonderen Entschluss beruht, geltend macht, geht ██████████████ fehl. Mit Recht hat die Strafkammer die drei selbständigen ██████████ angenommen.
V. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hat, wie die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer erkennen lassen, das Strafmaß wegen Fahrerflucht und wegen der fahrlässigen Überlassung des Fahrzeugs nicht beeinflusst.
Deshalb hat der Senat █████ Verurteilungen auch hinsichtlich der ausgesprochenen Einzelstrafen aufrecht erhalten.
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