Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Einbruchsdiebstahl verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 454/58
Datum
16.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, mehrfach vorbestraft, beteiligte sich als Mittäter an einem großangelegten Einbruchsdiebstahl, fuhr zum Tatort und brachte einen Großteil der Beute fort. Das Landgericht entzog ihm die Fahrerlaubnis nach § 42m StGB und bestimmte eine Sperrfrist von drei Jahren. Der BGH hält die Maßnahme für zulässig, weil sich aus seinem Verhalten mangelndes Verantwortungsbewusstsein und fehlende charakterliche Eignung ergeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist auch dann zulässig, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde; es genügt, dass der Täter mit dem Fahrzeug zum Tatort gefahren ist oder die Beute damit fortgeschafft hat.

2

Fehlende Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs ist gegeben, wenn bei der Tat charakterliche Mängel hervortreten, aus denen auf mangelnde Zuverlässigkeit geschlossen werden kann; eine besondere Darlegung künftiger gleichartiger Taten ist nicht erforderlich.

3

Bei wesentlicher Beteiligung an Planung, Ausführung oder Rückführung der Beute kann aus dem Gesamtverhalten auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein und damit auf die Ungeeignetheit als Fahrzeugführer geschlossen werden.

4

Dass der Täter erst später in einen Tatplan einbezogen wurde, schließt die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung nicht aus, wenn die Gesamtumstände seine Bereitschaft und Beteiligung an der Tat erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Juli 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hubert ███████ aus █████████████, dort geboren am ███ ██ ██, wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, ██████ als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ██████ in der Verhandlung; bei der Verkündung:

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Juli 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt drei Jahre.

Seine Revision richtet sich nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte, der schon fünfmal vorbestraft ist, und zwar u. a. zweimal wegen Fahrerflucht sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, beteiligte sich im Februar 1958 als Mittäter an einem Einbruchsdiebstahl in die Strickwarenfabrik Franz A. ████ GmbH in █████████████. Er hatte an der Planung der Tat nicht teilgenommen, sondern gesellte sich erst nach dem Beginn der Diebesfahrt mit dem Opel-Kapitän-Wagen seines Vaters zu den übrigen vier Tatgenossen, um an der Fahrt nach ████████ ███ █████████████ teilzunehmen. In seinem Wagen fuhr der Mitangeklagte ██ mit, der die Gegend von ███████████ kannte und ihm den Weg wies. Dieser war auch die treibende Kraft für die Ausführung der Tat. Zwei andere Mittäter fuhren in einem Ford-Personenwagen zum Tatort. Sie kamen alle bei einbrechender Dunkelheit in ████████ an, wo ██ sogleich zum Werksgelände der Strickwarenfabrik leitete. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren sich auch alle übrigen Fahrtteilnehmer klar und darüber einig, dass dort eingebrochen werden sollte. Weil in der Fabrik noch Licht war, entfernten sie sich aber zunächst wieder, warteten in seiner Gastwirtschaft die späten Abendstunden ab und kehrten zwischen 22 und 23 Uhr zu der Fabrik zurück.

Während die übrigen Beteiligten den Einbruch ausführten, bei dem mindestens 150 bis 200 Pullover und Strickjacken erbeutet wurden, warteten ███ und der Lenker des Fordwagens mit ihren Fahrzeugen in der Nähe des Tatorts auf die Rückkehr der anderen Tatgenossen und die Beute. Der größte Teil der gestohlenen Sachen wurde in dem Opel-Wagen von ███ verstaut. Dann fuhren alle zusammen nach █████████████ zurück, wo sie die Diebesbeute gleichmäßig untereinander verteilten.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf der Erwägung, dass der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl bei und im Zusammenhang mit dem Fahren eines Kraftfahrzeugs begangen habe, weil er Mittäter zum Tatort befördert und diese zusammen mit einem großen Teil der Beute wieder nach █████████████ zurückgeschafft habe. Dadurch habe er, so führt das Urteil aus, mangelndes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Charakterfestigkeit gezeigt, weil er sich ohne Zögern dazu habe bewegen lassen, den von ihm gesteuerten Wagen in einer von seinem Wohnort entfernten und abgelegenen Ortschaft und zum Wegschaffen der erzielten Beute einzusetzen. Damit habe er bewiesen, dass er nicht die sittliche Eignung besitze, die von dem Führer eines Kraftfahrzeugs erwartet werden müsse.

Zu Unrecht meint die Revision, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nur zulässig, wenn der Täter eine besonderé

ne ihm als Kraftfahrer obliegende Pflicht im Straßenverkehr verletzt habe. § 42m StGB ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist (BGHSt 5, 793; 7, 165). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Täter den Kraftwagen als Tatwerkzeug benutzt hat; es genügt schon, wenn er mit ihm bloß zum Tatort gefahren ist oder wenn er die Diebesbeute in ihm fortgeschafft hat (vgl. BGH in NJW 1957, 1287 Nr. 16 = LM Nr. 16 zu § 42m mit Anmerkung Busch).

Die fehlende Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs ist in solchen Fällen gegeben, wenn bei Begehung der Tat charakterliche Mängel des Täters hervorgetreten sind, die darauf schließen lassen, dass er die für die Führung eines Kraftfahrzeugs allgemein erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dass er auch in Zukunft ähnliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begehen werde, braucht nicht besonders dargelegt zu werden (BGHSt 7, 165, 177). Diese Voraussetzungen stellt das Landgericht ohne Rechtsverstoß fest.

Der Angeklagte hat sich an einem großen Einbruchsdiebstahl als Mittäter beteiligt, bei dem 150 bis 200 Pullover und Strickjacken aus dem Versandraum einer Fabrik gestohlen wurden, indem die Eisenstäbe des vergitterten Fensters mit einem Wagenheber auseinandergebogen und die Waren durch die so entstandene Öffnung herausgeholt wurden. Obwohl er spätestens bei seiner Ankunft in ████████ von diesem Vorhaben und der Art und Weise seiner Verwirklichung im Einzelnen erfuhr, beteiligte er sich an der weiteren planmäßigen Zusammenarbeit mit den Tatgenossen. Er billigte und förderte den Diebstahl, weil er mit Hilfe der Beute seine wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger gestalten wollte. Deshalb fuhr er mit seinen Begleitern sogleich in ████████ zu dem Fabrikgelände, wartete, weil in der Fabrik noch Licht war, mit ihnen mehrere Stunden bis spät in die Nacht hinein in seiner Gastwirtschaft und fuhr dann erneut mit ihnen zum Tatort. Dort hielt er mit seinem Fahrzeug in unmittelbarer Nähe der Fabrik, bis die übrigen Beteiligten zurückkehrten, ließ den größten Teil der Beute in seinem Wagen verstauen und schaffte sie in Begleitung von zwei Mittätern nach █████████████, wo er seinen Diebesanteil erhielt. Ohne Rechtsirrtum entnimmt das Landgericht aus diesem gesamten Verhalten des Angeklagten, dass es ihm an Verantwortungsbewusstsein und Charakterfestigkeit fehle, so dass er nicht die sittliche Eignung besitze, die von ihm als Führer eines Kraftfahrzeugs erwartet werden müsse.

Zur näheren Begründung hebt der Tatrichter allerdings noch hervor, dass der Angeklagte *„sich, ohne Zögern dazu bewegen ließ, den von ihm gefahrenen Wagen zur Ermöglichung einer strafbaren Handlung in einer von seinem Wohnort entfernten und abgelegenen Ortschaft und zum Aufbewahrungsort der erzielten Beute einzusetzen.“* Wenn das Landgericht hier auch nicht nochmals erwähnt, dass der Angeklagte möglicherweise erst nach seiner Ankunft in ████████ während der ersten Anfahrt zum Fabrikgelände von dem Diebstahlsvorhaben erfahren hat, so ist doch nicht anzunehmen, dass es diesen Umstand, den es sowohl bei der Sachverhaltsschilderung (UA 5) als auch bei der rechtlichen Würdigung (UA 10) eingehend erörtert hat, in diesem Zusammenhang über acht gelassen habe. Offensichtlich will es hier nachdrücklich auf die Bereitwilligkeit hinweisen, mit der der Angeklagte gleich, nachdem er von dem Diebesplan erfahren hatte, ohne Bedenken an der Ausführung eines so schweren Diebstahls an einem ihm noch völlig unbekannten Ort teilnahm. Der Tatrichter war jedenfalls rechtlich nicht gehindert, auch gegenüber diesem Angeklagten eine Sicherungsmaßnahme nach § 42m StGB auszusprechen, obwohl er erst später als andere Mittäter in den Diebesplan einbezogen worden war und bei Beginn der Fahrt noch nicht wusste, welchem Zweck sie dienen sollte. Ausschlaggebend waren ersichtlich die Gesamtumstände der Tat und der hohe Anteil, den der Angeklagte an ihrem Gelingen hatte, der sich besonders darin zeigte, dass er startbereit am Tatort auf die Diebesgenossen wartete und den größten Teil der Beute mit einigen Begleitern sicher nach █████████████ brachte, wo er noch dazu in gleichem Maße wie alle anderen an der Beute beteiligt wurde.

Nach alledem ist die Entziehung der Fahrerlaubnis, unter Bestimmung einer Sperrfrist von drei Jahren, auch im Hinblick auf die schon aus seinen früheren Straftaten ersichtliche verantwortungslose Persönlichkeit des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Revision muss daher verworfen werden.

RothbergHoepnerLang-Hinrichsen
KrummePflüger