Revision verworfen: Betrug und Hehlerei bei fingiertem Rauschgiftgeschäft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 454/51
- Datum
- 21.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fordert eine Partei die Vernehmung eines vorgeladenen, nicht erschienenen Zeugen, muss sie hierfür einen förmlichen Beweisantrag stellen; das Unterlassen schließt einen Verfahrensfehler aus, wenn kein entsprechender Antrag protokolliert ist.
Die Vereidigung eines als Polizeibeamten tätigen Zeugen verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO, sofern der Zeuge in Erfüllung dienstlicher Aufgaben gehandelt hat und keine strafbare Beteiligung an der Tat vorliegt.
Inhaltsangaben aus Vorvernehmungsprotokollen können in die Hauptverhandlung verwertet werden, wenn sie durch Vorhalt und Befragung der Angeklagten oder durch deren Bestätigung in der Hauptverhandlung eingeführt werden; ein förmliches Verlesen der Protokolle ist hierzu nicht erforderlich.
Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gefährdet das Urteil nur, wenn der Gegenstand des Antrags einen für die Verteidigung wesentlichen Punkt betrifft (§ 338 Nr. 8 StPO); lag dies nicht vor, ist die Ablehnung als unerheblich zu qualifizieren.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Betrug und Hehlerei sind erfüllt, wenn die Täter Dritte über die Echtheit der angebotenen Ware täuschen und ein Beteiligter rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile mit Kenntnis von deren strafbarer Herkunft ausnutzt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) wegen Betrugs u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Landrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
bei der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Landesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. Februar 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
Dass die zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen Dr. █ und Direktor ███ nicht vernommen worden sind, stellt keinen Verfahrensfehler dar (RGSt 55, 11).
Gemäß § 245 Abs. 1 StPO ist die Beweiserhebung auf die vorgeladenen und auch nicht erschienenen Zeugen zu erstrecken. Besteht ein Prozessbeteiligter auf der Vernehmung eines zwar geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen, so muss er einen Beweisantrag stellen (vgl. RGSt 42, 1 ff.). Das ist indessen ersichtlich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen.
Durch die Vereidigung des als Zeugen vernommenen Kriminalpolizeioberinspektors ██ ist § 60 Nr. 3 StPO nicht verletzt worden. Diese Bestimmung setzt eine strafbare Beteiligung des Zeugen an der Tat voraus (vgl. RGSt 9, 351; RGSt 44, 174). Eine solche liegt nach den Urteilsfeststellungen jedoch nicht vor.
Der Zeuge ██████████ ist zur Erlangung des mutmaßlich auf das angebliche Heroin gemünzten Einsatzes bei einer Sitzbesprechung der Kriminalpolizei und unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft als Rauschgiftinteressent aufgetreten und hierzu von Polizeidienststellen mit dem als Kaufpreis verlangten Betrage von 18.000 DM ausgestattet worden. Er hat hiervon 8.000 DM an die Angeklagten ██████ und ███████ zur Beschaffung des Heroins übergeben. Diese wurden sofort festgenommen, nachdem sie gegen Aushändigung dieser Summe das vermeintliche Rauschgift bei den Angeklagten ████████ abgeholt hatten.
Hiernach hat der Zeuge nur in Erfüllung seiner Dienstpflicht als Polizeibeamter gehandelt. Sein Vorsatz war nicht darauf gerichtet, Rauschgift in den Verkehr zu bringen, sondern darauf, es aus dem Verkehr zu ziehen. In solcher Ausübung seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Verbrechensbekämpfung kann eine strafbare Beteiligung an den Vergehen der Angeklagten nicht gefunden werden (ZRpflBay 1916, 14 Nr. III).
Die Vereidigung des Zeugen entsprach daher dem Gesetz.
Dass die Protokolle über die im Vorverfahren erfolgte richterliche Vernehmung der Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind, ergibt nicht die Unzulässigkeit einer Verwertung ihres Inhalts, insbesondere der während dieser Vernehmungen abgelegten Geständnisse. Der Inhalt der Protokolle kann nämlich auf anderem verfahrensrechtlich zulässigem Wege, insbesondere durch Vorhalt und Befragung der Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, und zwar ohne dass eine protokollarische Feststellung hierüber erforderlich wäre. Gaben die Angeklagten in der Hauptverhandlung zu, dass das richterliche Protokoll ihre damalige Aussage zutreffend wiedergibt, und bestritten sie nur deren Richtigkeit, so war es dem Gericht unverwehrt, die früheren Angaben bei der Bildung seiner Überzeugung mit zu verwerten (RGSt 23, 58; 52, 243). Ob die von ihm daraus gezogenen Schlüsse richtig sind, kann und darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen.
Das Landgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten ███████, seinen Vater als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Architekt █████████ den Angeklagten im Jahr 1949 um Rauschgift gefragt habe, abgelehnt, weil er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei.
Die Bedenken, die sich gegen diese Begründung ergeben, können indes unerörtert bleiben. Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages kann nämlich das Urteil nur dann gefährden, wenn der Gegenstand des Antrages einen für die Verteidigung wesentlichen Punkt betrifft (§ 338 Nr. 8 StPO). Eine Beeinflussung des Urteils durch die Ablehnung des Beweisantrages ist jedoch auszuschließen.
Gegenstand des Verfahrens gegen den Angeklagten ██████ war der Vorwurf, im November 1949 ein Rauschgiftvergehen versucht zu haben, indem er gemeinsam mit dem Angeklagten ████████ eine Flasche Morphin für 9.000 DM zu kaufen unternahm. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, inwieweit der Zeuge ██████████ eine Anregung zum Abschluss des Rauschgiftgeschäftes gegeben hat, hat ihn aber wegen Verdachts der Beteiligung unvereidigt gelassen. Hiernach ist das Gericht von der Unmöglichkeit ausgegangen, dass der Zeuge ██████████ wegen des Rauschgifts an den Angeklagten ██████ getreten ist, das nun im Mai 1949, wie im Beweisantrag behauptet, oder im August 1949 geschehen ist; wie der Angeklagte ██████ in Übereinstimmung mit der Angabe des Zeugen ██████████ zunächst in der Hauptverhandlung zugegeben hatte, kann nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe die Überzeugung der Strafkammer insbesondere des Umfangs der Schuld des Angeklagten ██████ bei der ihm zur Last gelegten Beteiligung im November 1949 nicht beeinflusst haben. Die Ablehnung des Beweisantrages hat somit die Verteidigung nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte beschränkt.
Wenn es die Strafkammer, wie das aus der Zurückweisung daraufhin gerichteter Fragen hervorgeht, nach ihrem tatrichterlichen Ermessen für unerheblich erachtet hat, ob der Zeuge ██████████ in der vorliegenden Sache oder auch sonst als Polizeispitzel tätig gewesen ist, so hatte sie keinen Anlass, in dieser Richtung weitere Ermittlungen anzustellen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher insoweit nicht ersichtlich.
Die Urteilsgründe führen die Umstände an, die für die Bemessung der den Angeklagten ████ auferlegten Strafe bestimmend gewesen sind. Sie lassen erkennen, dass der Strafkammer dabei die Persönlichkeit dieses Angeklagten sowie die Beweggründe und Umstände seiner Tat vor Augen gestanden haben, und dass sie auch hier von dem Bestreben geleitet war, die Strafe dem Schuldgehalt der Tat anzupassen. Damit hat das Gericht seiner Begründungspflicht Genüge getan (§ 267 Abs. 3 StPO). Dass weitere mögliche Darlegungen unterblieben sind, stellt einen Verfahrensfehler nicht dar. Insbesondere brauchte die Strafkammer nicht des Näheren auszuführen, warum ihr eine bloße Geldstrafe der Schuld und der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht zu entsprechen schien. Wenn das Gericht bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten ████ dessen vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15.9.1949) entwickelte Tätigkeit berücksichtigt hat, so unterliegt das keinen rechtlichen Bedenken.
Auch die unrichtigerweise von anderen als den im Urteil festgestellten Tatsachen ausgehenden Sachbeschwerden sind unbegründet.
Die in sich folgerichtigen und widerspruchslosen Feststellungen ergeben einwandfrei, dass die Angeklagten Dr. █████ nicht nur die Angeklagten ██ und ████████, sondern auch den als Rauschgifthändler auftretenden Zeugen ██████████ über die Echtheit des von ihnen angebotenen Morphins getäuscht haben; und dass sie gerade diesen über die Echtheit täuschen wollten. Dass die Angeklagten Dr. █████ angenommen haben, der die Fälschung von vornherein als solche erkennen und deshalb nicht getäuscht werden würde, ist nicht festgestellt; sie werden, hat die Strafkammer vielmehr im Gegenteil davon ausgegangen, dass gerade der Rauschgifthändler in der Vorstellung der Angeklagten Dr. █████ getäuscht und hintergangen werden sollte, zumal er das Geld hergeben musste, ehe er die Ware prüfen konnte. Der Verfolgende ist somit auch getäuscht worden.
Dass ██ durch diesen Trick und nicht, wie von der Revision ██████████ durch andere Erwägungen zur Hergabe der 8.000 DM bestimmt worden ist, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Es liegt nach dem festgestellten Sachverhalt auch auf der Hand, dass er den hohen Betrag nicht hingegeben haben würde, wenn er gewusst hätte, dass die Angeklagten Dr. █████ nicht über echtes Heroin, sondern nur über eine wertlose Fälschung verfügten.
Auch im Übrigen sind die äußeren wie die inneren Tatumstände des Betrugs für jeden der beiden Angeklagten Dr. █████ rechtsirrtumsfrei nachgewiesen, insbesondere auch für die angeklagte Frau Dr. █████, die die Tat als eigene wollte. Dass von einem auch nur vermeintlichen Notstand bei keinem der beiden Angeklagten gesprochen werden kann, legt das angefochtene Urteil zutreffend dar. Andere Strafausschließungsgründe sind ebensowenig ersichtlich.
Ob die Angeklagten Dr. █████ in Tateinheit mit Betrug auch wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz zu verurteilen gewesen wären, kann unentschieden bleiben, weil die Unterlassung einer solchen weiteren Verurteilung die Angeklagten nicht beschwert.
Die Strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls einen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen. Das angefochtene Urteil spricht davon, dass Dr. █████ zur Rückerstattung des empfangenen Geldes an die Polizeiverwaltung verpflichtet gewesen wäre, was im Übrigen schon wegen seiner Deliktshaftung nicht zweifelhaft sein kann. Das Gericht schließt vielmehr lediglich aus dem Umstand, dass er 1.200 DM des durch Betrug erlangten Geldes noch dann weitergegeben hat, als er bereits erfahren hatte, dass nicht ein Rauschgifthändler, sondern die Polizei geschädigt war, in möglicher Kürdigung einer verbrecherischen Veranlagung. Die nicht zutreffenden zivilrechtlichen Ausführungen der Revision hierzu können daher auch sich beruhen.
Dass die Angeklagten ██████ und ████████ bei ihrem Rauschgifthandel nicht etwa einer fremden Tat ihre Unterstützung leihen wollten, sondern ihre Vermittlungstätigkeit ausschließlich im eigenen Interesse entfalteten, stellt das angefochtene Urteil einwandfrei fest. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer sie beide daher nicht als Gehilfen, sondern als Täter verurteilt. Dass diese Angeklagten bei ihrem Versuch, mit Rauschgift zu handeln, in eine von der Kriminalpolizei gestellte Falle geraten sind, beeinträchtigt ihre Schuld nicht. Der Schuldspruch wegen versuchten Vergehens gegen das Opiumgesetz beruht daher nicht auf einem sie beschwerenden Rechtsfehler.
Die Strafzumessung, insbesondere auch das Verhältnis ihrer Strafen zueinander, ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei und beruht nicht auf Ermessensmissbrauch.
Der Angeklagte ██████████ hat zum Absatz von 5.200 DM aus dem von Angeklagten Dr. █████ mittels Betrugs erlangten Gelde mitgewirkt, indem er auftragsgemäß dessen Schulden damit bezahlte, sowie weitere 900 DM zu eigener Verfügung erhielt und somit an sich brachte (vgl. RGSt 72, 87). Dabei wusste er, dass das Geld durch irgendeine strafbare Handlung erlangt war, und billigte die Ausbeutung des strafbaren Erwerbs durch Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage. Er handelte seines Vorteils wegen, indem er auf solche Weise in Hinblick auf die sonst bestehende Aussichtslosigkeit der Einbringung seiner Forderung gegen Dr. █████ zu seinem Gelde zu kommen suchte.
Durch diese im Urteil festgestellten Tatsachen sind die gesetzlichen Merkmale der Hehlerei (§ 259 StGB) zur äußeren wie zur inneren Seite hin verwirklicht worden, ohne dass es auf die bürgerlichrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des Geldes weiter ankommt (vgl. RGSt 39, 258; RG GA 60, 422).
Auch die Höhe der dem Angeklagten ██████████ auferlegten Strafe ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst.
Die Revisionen sämtlicher Angeklagter waren somit unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Engels | Groß | Dr. Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |