Revision verworfen: Keine Pflicht zu Glaubwürdigkeitsgutachten oder gynäkologischer Untersuchung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 453/88
- Datum
- 18.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Anordnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nur erforderlich, wenn aus der Sachlage oder dem Vorbringen konkrete, erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen hervorgehen.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, eine gynäkologische Untersuchung des Opfers anzuordnen, sofern keine speziellen Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Untersuchung zur würdigungserheblichen Feststellung nötig machen.
Der Kostenpflichtige eines erfolglosen Rechtsmittels hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 10. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 453/88 in der Strafsache gegen
█, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hat das Landgericht ohne Rechtsfehler nicht für erforderlich gehalten (UA 10). Auch einer gynäkologischen Untersuchung des Tatopfers ████ musste sich der Tatrichter hier nicht gedrängt sehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
█████
| Knoblich | Meyer-Goßner | ||
| Salger | Jahnke |