Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Pflicht zu Glaubwürdigkeitsgutachten oder gynäkologischer Untersuchung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 453/88
Datum
18.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Siegen als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht für erforderlich gehalten. Ebenso war eine gynäkologische Untersuchung des Opfers nicht geboten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Anordnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nur erforderlich, wenn aus der Sachlage oder dem Vorbringen konkrete, erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen hervorgehen.

3

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, eine gynäkologische Untersuchung des Opfers anzuordnen, sofern keine speziellen Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Untersuchung zur würdigungserheblichen Feststellung nötig machen.

4

Der Kostenpflichtige eines erfolglosen Rechtsmittels hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 10. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 453/88 in der Strafsache gegen

█, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hat das Landgericht ohne Rechtsfehler nicht für erforderlich gehalten (UA 10). Auch einer gynäkologischen Untersuchung des Tatopfers ████ musste sich der Tatrichter hier nicht gedrängt sehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

█████

KnoblichMeyer-Goßner
SalgerJahnke