Revisionen verworfen; Ablehnungsantrag wegen Befangenheit als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 453/87
- Datum
- 29.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn er nicht hinreichend konkret einzelne Richter benennt, sondern pauschal den gesamten Spruchkörper betrifft.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Revisionsbegründung i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO erfüllt die Formerfordernisse nur, wenn sie vom Verteidiger unterzeichnet oder ordnungsgemäß zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben ist.
Die bloße Weiterleitung einer vom Angeklagten selbst verfassten Revisionsschrift durch einen Verteidiger gilt nicht als Annahme der Erklärung, wenn der Verteidiger deren Inhalt nicht zu eigen macht.
Über in einer Revisionsbegründung erhobene Verfassungsbeschwerden entscheidet der Revisionssenat nicht im Rahmen des Revisionsverfahrens.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 453/87 in der Strafsache gegen 1. Horst Ulrich ██ aus ████, geboren am █████ in ████████, zur Zeit in Haft, 2. Udo ███ aus █████, dort geboren am ████ 1958, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Leitsatz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1987 einstimmig beschlossen:
Der vom Angeklagten █████████ in seiner Revisionsbegründungsschrift vom 5. September 1987 gestellte Antrag, den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen, weil er nicht einzelne Richter, sondern den gesamten Spruchkörper betrifft (vgl. Wendisch in LR, 24. Aufl., § 26a Rdn. 25).
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 1987 werden auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Angeklagten █████ selbst verfasste Revisionsbegründungsschrift vom 30. April 1987 erfüllt nicht die vom Gesetz (§ 345 Abs. 2 StPO) vorgeschriebene Form, weil sie weder von einem Verteidiger unterzeichnet noch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts abgegeben worden ist. Sie ist zwar von einem Verteidiger dem Landgericht zugeleitet worden; der Verteidiger hat sich ihren Inhalt aber nicht zu eigen gemacht.
Die Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten ██ vom 5. September 1987 erfüllt ebenfalls die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO nicht. Über die in dem Schriftsatz gestellte Verfassungsbeschwerde hat der Senat nicht zu befinden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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