Verwerfung von Wiedereinsetzungs- und Entscheidungsanträgen nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 453/87
- Datum
- 29.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Revision, wenn die Revision innerhalb der Frist nicht begründet worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO).
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Wiedereinsetzung nicht vorliegen und die Revision daher zu Recht als unzulässig verworfen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 453/87 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██████, Dieter ███ 1946 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Die Anträge des Verurteilten, auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 11. Juni 1987, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.
Gründe
Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 1987 wegen schweren Raubes und wegen schwerer räuberischer Erpressung in jeweils fünf Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist gegen das am 21. April 1987 zugestellte Urteil lief am 21. Mai 1987 ab. Da der Angeklagte die Revision bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründet hatte, hat sie das Landgericht Essen durch Beschluss vom 11. Juni 1987 als unzulässig verworfen.
Diesen dem Verteidiger am 26. Juni 1987 zugestellten und dem Verurteilten am 24. Juni 1987 zugegangenen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 25. Juni 1987 mit der „Beschwerde“ angegriffen. Der Verteidiger des Verurteilten hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 1987, der am 10. Juli 1987 beim Landgericht einging, beantragt, dem Verurteilten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich hat der Verteidiger die Revision mit der Sachrüge begründet.
Die Anträge sind teils unbegründet, teils unzulässig.
Soweit in dem vom Verurteilten selbst eingelegten Rechtsbehelf der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) liegt, ist er unbegründet.
Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) begründet worden ist.
Soweit in der vom Verurteilten eingelegten Beschwerde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist liegt, ist er unzulässig, weil die versäumte Handlung – die Begründung der Revision – nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dies holt zwar der vom Verteidiger gestellte Wiedereinsetzungsantrag nach; dieser Antrag ist aber nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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