Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweisaufklärung bei Sexualdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 453/69
Datum
12.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit seiner Tochter zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt. In der Revision rügte er Verletzung sachlichen Rechts; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, dass die Verurteilung maßgeblich auf der Aussage der zehnjährigen Tochter beruhte, ohne Vernehmung der miterlebenden neunjährigen Schwester und ohne ärztliches Sachverständigengutachten zu möglichen Verletzungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beruht eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage eines minderjährigen Zeugen, muss das Gericht im Interesse des Angeklagten alle verfügbaren und zur Glaubwürdigkeitsprüfung tauglichen Beweismittel nutzen.

2

Die Vernehmung eines miterlebenden oder unmittelbar beteiligten minderjährigen Kindes ist trotz Schonungswunsch vorrangig, wenn sie geeignet ist, für die Sachaufklärung erhebliche Erkenntnisse zu liefern.

3

Bei behaupteten körperlichen Verletzungen infolge einer sexuellen Tat hat das Gericht, soweit dies für die Beurteilung des Tatgeschehens von Bedeutung sein kann, einen medizinischen Sachverständigen zu hören.

4

Eine zunächst formale Verfahrensmängel heilende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder bestellten Pflegers kann die Verwertung früherer kindlicher Aussagen ermöglichen, wenn die Zustimmung ordnungsgemäß erteilt und bestätigt worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westfalen), 18. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 453/69 in der Strafsache gegen den Zimmermann Werner ██████ aus █████ (Westf.), dort geboren am █████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 18. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung von weiteren ähnlichen Vorwürfen wegen eines an seiner Tochter Beatrix begangenen Unzuchtsverbrechens zu neun Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Aufklärungsrüge greift durch.

Die Verurteilung des Angeklagten beruht entscheidend auf der Aussage seiner zur Tatzeit 10 Jahre alten Tochter Beatrix. Die Strafkammer hat diese Aussage insbesondere auf Grund anderer Zeugenaussagen zum Randgeschehen, der Ausführungen des psychologischen Sachverständigen und des eigenen Eindrucks in der Hauptverhandlung als glaubhaft angesehen. Nach ihren Feststellungen liegen die „intellektuellen Fähigkeiten“ von Beatrix aber „deutlich etwas unter dem Durchschnitt“ (UA 7). An ihr „Gedächtnis“ können „hinsichtlich Reihenfolge, Häufigkeit und Zeitpunkt“ eigener Erlebnisse „nur geringe Anforderungen gestellt werden“ (UA 7). Ihre „Aussagefähigkeit“ kann auf Grund des Gesamteindrucks ihrer Persönlichkeit „nicht uneingeschränkt bejaht werden“ (UA 8). Bei ihr war nicht auszuschließen, dass sie schon sexuelle Erlebnisse mit anderen Männern hatte, und es bestand die Gefahr, dass sie diese Erlebnisse „auf den Angeklagten projiziert hat“ (UA 9, 10, 17, 18). Deshalb hat die Strafkammer den Angeklagten auch von allen weiteren ihm in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Einzelfällen (UA 16) – zur Last gelegten unzüchtigen Handlungen mangels ausreichender Beweise freigesprochen, obwohl sie davon überzeugt war, dass Beatrix die von ihr in der Hauptverhandlung insoweit geschilderten Vorgan-

ge tatsächlich erlebt habe (UA 17). Bei Beatrix bestand möglicherweise eine Abneigung gegen den Angeklagten (UA 12). Ihre Mutter lebte zur Tatzeit im schlechten Einvernehmen mit ihm und wollte sich damals bereits scheiden lassen (UA 10). Der Angeklagte hatte die Tatvorwürfe von Anfang an bestritten (UA 6 Bl. 18 d. A.). Er ist noch nicht bestraft und hat bisher ein „arbeitsames, einfaches und sozialgerechtes Leben geführt“ (UA 19).

Bei dieser nicht einfachen Beweislage musste die Strafkammer im Interesse des Angeklagten und einer jeden denkbaren Zweifel an seiner Schuld ausräumenden Wahrheitsermittlung alle ihr zugänglichen Beweismittel nutzen, die etwas über die Glaubwürdigkeit von Beatrix ergeben konnten, auch wenn sie auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme von der Täterschaft des Angeklagten in dem einen zur Aburteilung gelangten Fall bereits überzeugt zu sein glaubte. Dazu gehörte, wie die Revision mit Recht anführt, einmal die Vernehmung der zur Tatzeit 9 Jahre alten Tochter Daniela des Angeklagten als Zeugin. Diese hat das Tatgeschehen nach den Feststellungen miterlebt; auch sie soll der Angeklagte aufgefordert haben, die Frauendusche in ihre Scheide einzuführen (UA 3, 4). Der begreifliche Wunsch, sie nach Möglichkeit zu schonen, musste hinter den berechtigten Belangen des Angeklagten zurücktreten. Zum anderen musste, auch darin ist der Revision zuzustimmen, ein Sachverständiger über eventuelle Verletzungen bei Beatrix durch die von ihr behauptete Tat des Angeklagten vernommen werden. Da der Angeklagte die Frauendusche „tief“ in die Scheide seiner Tochter eingeführt haben soll (UA 4), lagen Verletzungen angesichts der Art des benutzten Gegenstandes nahe. Ob sich die Strafkammer allerdings, wovon die Revision ohne weiteres auszugehen scheint, auch von einer Anhörung der zur Tatzeit erst 4 Jahre alten Tochter Alexa des Angeklagten irgendeinen Erfolg versprechen musste, kann im Hinblick auf deren Alter und die Belanglosigkeit des in Rede stehenden Vorgangs für sie zweifelhaft sein. Das kann indessen auf sich beruhen. Jedenfalls lässt sich nicht ausschließen, dass die von der Revision zu Recht vermisste Vernehmung von Daniela und die Anhörung des Sachverständigen zu für den Angeklagten günstigeren Erkenntnissen geführt hätten. Schon deshalb musste seine Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen werden.

Auf eine Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde im einzelnen kommt es danach nicht mehr an. Folgendes sei jedoch hierzu bemerkt:

1. Bedenken gegen die Verwertung der Niederschrift über die (erste) Vernehmung von Beatrix durch die Kriminalpolizei am 16. Januar 1968 bestehen nicht. Zwar ist vor dieser Vernehmung nur Beatrix selbst über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden (§ 52 Abs. 2 StPO). Die Frage, ob das erst 10 Jahre alte Mädchen überhaupt die zum Verständnis dieses Rechts erforderliche geistige Reife besaß und ob nicht mangels einer solchen Reife die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Aussage notwendig sei (vgl. BGHSt 14, 159; 19, 85; 21, 303, 304), wurde dagegen damals nicht erörtert (vgl. Bl. 12, 13 d. A.). Das ist jedoch alsbald nachgeholt worden. Allein zu diesem Zweck wurde eine Pflegerin bestellt (vgl. Bl. 34, 36 d. A.). Diese wurde am 28. Mai 1968 durch einen Richter in ihre Aufgabe eingewiesen und ordnungsgemäß belehrt (Bl. 42 d. A.). Sie hat daraufhin allgemein der Aussage von Beatrix im Ermittlungsverfahren gegen ihren Vater zugestimmt und damit ersichtlich auch ihr Einverständnis zu den bereits abgegebenen Erklärungen gegeben (Bl. 42 d. A.). Dadurch ist der der ersten Vernehmung von Beatrix anhaftende Mangel geheilt (vgl. auch BGHSt 12, 235, 242 für den Sonderfall des § 81c StPO). Da die Pflegerin ordnungsgemäß belehrt war und bei dieser Gelegenheit auch der Untersuchung von Beatrix durch einen Sachverständigen zugestimmt hatte (Bl. 42 d. A.), bedurfte es ihrer erneuten Belehrung im Untersuchungstermin nicht; es genügte, dass sie ihre Zustimmung wiederholte (Bl. 60 d. A.).

2. Gegenstand der Untersuchung ist nach dem rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten in allen weiteren ihm als fortgesetzte Tat zur Last gelegten Einzelfällen (UA 16, 18) nur noch die abgeurteilte Tat vom 13. Januar 1968. Nur auf diese Tat kommt es also für die Frage, ob der Zeuge Beer wegen Tatverdachts unbeeidigt bleiben muss (§ 60 Nr. 3 StPO), an. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Angeklagte der Täter ist, so scheidet ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO gegen den Zeugen aus. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass hierbei der Tatsache der Beeidigung keine Bedeutung beigemessen werden darf (vgl. BGH Urt. v. 4. Oktober 1955 – 1 StR 634/54).

3. Maßgebend für die Urteilsfindung sind die von den Beweispersonen in der Hauptverhandlung, und sei es auch erst nach Vorhalt aus den Akten (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH VRS 32, 352), abgegebenen Erklärungen. Dass diese Erklärungen in den Urteilsgründen nicht richtig wiedergegeben worden seien, kann mit der Sitzungsniederschrift nicht bewiesen werden (vgl. BGH NJW 1966, 63).

4. Sollte die Strafkammer wiederum aus dem Charakter des Angeklagten und seiner Alkoholbeeinflussung auf das Vorliegen einer „willkürlichen Absicht“ schließen wollen, wird sie dies näher begründen müssen. Angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten und seines rechtschaffenen Lebenswandels könnte es sonst zweifelhaft bleiben, ob sie sich von dem auf ihm lastenden Verdacht in den freigesprochenen Fällen gelöst hat.

SandersMayrSpiegel
MeyerHirxthal

Zitiert (1)