BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung einer Notlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 453/62
- Datum
- 18.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine behauptete unverschuldete wirtschaftliche Notlage ist bei der Strafzumessung als mildernder Umstand zu berücksichtigen, sofern das Gericht die Behauptung nicht rechtsfehlerfrei widerlegt.
Die Verneinung einer unverschuldeten Notlage erfordert einen substantiierten Nachweis, dass der Angeklagte zu vertretenderweise anders und wesentlich billiger hätte unterkommen können; allgemeine Hinweise genügen nicht.
Erweist sich ein Mangel in der Würdigung mildernder Umstände als entscheidungserheblich, so führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Bei Verhängung eines Berufsverbots hat das Gericht darzulegen, inwiefern der Angeklagte seinen Beruf zum Missbrauch genutzt hat und weshalb die gewählte Dauer, insbesondere die zeitliche Höchstdauer, erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. August 1962
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Friedrich Heinrich ████ aus ███, geboren ███████████████ in ██████████, Kreis █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. August 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 4 Fällen unter Einbeziehung zweier früher ausgesprochenen Einzelstrafen (von je 4 Monaten Gefängnis) zur Gesamtstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt und ihm für 5 Jahre untersagt, den Beruf eines Kreisvertreters auszuüben.
Der Angeklagte hat das Urteil im Strafausspruch angefochten und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Auf die Verfahrensrüge mangelhafter Aufklärung der wirtschaftlichen Notlage des Angeklagten zur Tatzeit (§ 244 Abs. 2 StPO) braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
2. Das Landgericht hat das Vorliegen mildernder Umstände (§ 264 Abs. 2 StGB) unter Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten, aus denen eine starke kriminelle Veranlagung spreche, verneint. Es führt dann (S. 7 UA) fort, dass die jetzt abzuurteilenden Straftaten auch wegen der „angeblichen Notlage“ des Angeklagten nicht in einem milderen Licht erschienen, und erläutert das näher wie folgt: Der Angeklagte hätte nicht ein halbes Jahr in einem Hotel zu wohnen und anschließend eine teure Wohnung zu mieten brauchen; er hätte sich vielmehr mit einem oder zwei möblierten Zimmern begnügen können. Seine „angebliche Notlage“ habe er daher selbst verschuldet. Richtig sei zwar, dass seine Ehefrau wegen der Geburt des Kindes eine zeitlang nicht mehr mitarbeiten konnte. Gerade in dieser Zeit aber hätte der Angeklagte, so schließt das Landgericht seine Überlegung ab, sich in seinem Lebensaufwand bescheiden müssen.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat das Landgericht dem Angeklagten ebenfalls keine unverschuldete Notlage zugute gehalten.
a) Nach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte an Ostern 1959 in Frankfurt geheiratet und ist bald darauf mit seiner Ehefrau nach Bielefeld gezogen, wo er eine Tätigkeit als Zeitschriftenwerber aufnahm. In Bielefeld wohnte er mit seiner Familie – seine Ehefrau hatte inzwischen ein Kind geboren – mehr als ein halbes Jahr in einem Hotel. Dann mietete er eine Wohnung, die mehr als 200 DM Miete kostete. Wie das Landgericht (S. 2 UA) feststellt, kam der Angeklagte wegen der hohen Hotelkosten und Mietausgaben in wirtschaftliche Bedrängnis, „zumal seine Ehefrau damals nicht mitverdienen konnte.“ Es wurde ihm die Wohnung gekündigt, und die Möbel mußten untergestellt werden.
b) Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer dem Angeklagten seine Notlage nicht geglaubt habe, was daraus zu schließen sei, dass sie in den Urteilsgründen von einer „angeblichen Notlage“ spreche; ferner, dass sie dem Angeklagten – zu Unrecht – die Schuld an seiner Notlage zugeschoben habe, ohne darzutun, wie dieser billiger hätte unterkommen können. Die Revision weist darauf hin, dass in einer Großstadt wie Bielefeld zwei möblierte Zimmer kaum unter einem Mietpreis von 160 bis 200 DM zu haben seien, und dass der Angeklagte durch das Wohnen in solchen Zimmern nichts oder wenig gespart hätte.
c) Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden. Zwar ergeben die Feststellungen S. 2 UA, dass das Land-
gericht das tatsächliche Vorhandensein einer Notlage für erwiesen erachtet hat. Es hat diese Notlage jedoch nicht zum Anlass einer Strafmilderung genommen, weil es der Meinung war, der Angeklagte habe sie selbst verschuldet. Das durfte es aber nur, wenn es die Behauptung des Angeklagten, sich unverschuldet in wirtschaftlicher Bedrängnis befunden zu haben, rechtsfehlerfrei widerlegte. Konnte es das nicht, so musste es die Richtigkeit der Einlassung zugunsten des Angeklagten unterstellen. Zu deren Widerlegung hätte es nun aber des Nachweises bedurft, dass der Angeklagte in das Hotel gezogen, dort geblieben ist und schließlich die Mietwohnung zum Preise von monatlich mehr als 200 DM gemietet hat, obwohl er anderswo wesentlich billiger hätte wohnen können. Dieser Nachweis ist im angefochtenen Urteil nicht erbracht. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit, in möblierten Zimmern zu wohnen, genügt bei der bekannten Knappheit solcher Zimmer in Großstädten, der Abneigung von Vermietern zur Aufnahme von Untermietern mit Säuglingen und der beträchtlichen Höhe der Untermieten nicht.
3. Der erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und des Berufsverbots. Über sie wird das Landgericht nochmals zu befinden haben. Im Falle des Neuausspruchs eines Berufsverbots für 5 Jahre wird im Urteil deutlicher als bisher festzustellen sein, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten jeweils unter Missbrauch seines Gewerbes als Zeitschriften-
werber begangen hat, und ferner darzulegen sein, warum es erforderlich ist, das Berufsverbot auf die zeitliche Höchstdauer auszusprechen.
| Lang-Hinrichsen | Martin | Börtzler | |||
| Krumme | Flitner |