Fahrlässige Körperverletzung: zu dichter Fahrbahnrandabstand gegenüber Fußgängern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 453/58
- Datum
- 06.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision hat keinen Erfolg, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters möglich ist und keine Rechtsfehler (insbesondere Denkfehler oder Verstöße gegen Beweisregeln) erkennen lässt.
Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird und die Wahrunterstellung die Aufklärungspflicht im Übrigen nicht verletzt.
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft während des laufenden gerichtlichen Verfahrens (z.B. Ortsbesichtigung mit Zeugen) sind zulässig, sofern der Gang der Hauptverhandlung nicht gestört und die gerichtliche Wahrheitserforschung nicht beeinträchtigt wird.
Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens verletzt das Verfahrensrecht regelmäßig nicht, wenn das Gericht die Sachkunde der gehörten Sachverständigen geprüft hat, die Gutachten widerspruchsfrei sind und die Beweisfrage bereits beantwortet ist.
Fahrlässig handelt ein Kraftfahrzeugführer, der ohne ausreichenden Seitenabstand und ohne gehörige Aufmerksamkeit an Fußgängern auf einer Straße ohne Gehweg vorbeifährt, obwohl er bei rechtzeitigem Erkennen und ausreichendem Platz gefahrlos ausweichen könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 20. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Werner XK ██ aus ██, geboren am ██ in ██ (CER), wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender; Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner als ███████████ Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 20. Juni 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, nachdem er zunächst von dem Landgericht in Karlsruhe von diesem Vorwurf freigesprochen, dieses Urteil aber auf die Revision der Staatsanwaltschaft vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht in Heidelberg zurückverwiesen worden war. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am Weihnachtsabend des Jahres 1956 wollte der Studienrat W. in ██ ███ mit seiner Frau, seinen 14 und 16 Jahre alten Töchtern Elke und Karin und seinem 12jährigen Sohn Hartmut die auf dem ███ ██ bei ██ lebende Großmutter der Kinder besuchen. Die Wanderung der Familie begann nach Einbruch der Dunkelheit etwa zwischen 17.15 und 17.20 Uhr am Stadtrand von ██ an der Gärtnerei H., die am Anfang der über den ██- ██ nach ███ führenden RC-Straße liegt. Die etwa 5 m breite Landstraße war stellenweise schneeglatt. Die Familienmitglieder gingen hintereinander am äußersten linken Straßenrand. Hartmut schritt voran, hinter ihm der Vater, dann folgten die beiden Mädchen, am Schluss ging die Mutter. Das Hündchen der Familie lief frei umher. Zwischen den Abzweigungen zum ████████ und zum ███ wurden die Fußgänger von einem Postomnibus und kurz darauf von dem Personenwagen des Metzgermeisters ████ überholt, die beide nach ████████ fuhren. Der Omnibus hielt am ███████ und fuhr um 17.45 Uhr planmäßig weiter. In der 200 m östlich des ████ auf SIC 2u gelegenen Haarnadelkurve begegneten diese beiden Fahrzeuge dem Angeklagten, der mit seinem Goliath- 700-Personenwagen (polizeiliches Kennzeichen: S X 264) zwischen 17.40 und 17.45 Uhr in StC_____ abgefahren war, um seine Braut aus KaC_ abzuholen, und mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr. Wenige Minuten nach der Begegnung mit dem Omnibus sah der Angeklagte im Lichte seiner aufgeblendeten Scheinwerfer hart rechts in seiner Fahrtrichtung am Straßenrand die Familie W. entgegenkommen. Als der Vater ██ das Scheinwerferlicht bemerkte, ließ er seine Angehörigen, soweit wie möglich, an den Fahrbahnrand treten, rief nach dem Hund und wies seinen Sohn Hartmut an, das Tier festzuhalten. Der Junge nahm den Hund zwischen die Beine und beugte sich dabei leicht vorüber, so dass sein Oberkörper etwas in den Luftraum über der Straße ragte. Mit den Füßen berührte er die Grasnarbe am Straßenrand. Den Kopf wandte er von dem beleuchteten Wagen ab nach rechts in Richtung ████████. Als der Angeklagte, der bis dahin auf der Straßenmitte gefahren war, bis auf 40 m an die Fußgänger herangekommen war, fuhr er scharf nach rechts auf diese zu. Die Eheleute ██ und ihre Tochter Karin winkten ihm zu, um ihn zum Abblenden zu veranlassen. Auch riefen sie laut, weil er sich näherte, ohne ihnen auszuweichen. Der Angeklagte fuhr jedoch, ohne abzublenden, weiter auf sie zu. Beim Vorbeifahren erfasste er Hartmut, der gegen seinen hinter ihm stehenden Vater geschleudert wurde. Dieser verlor durch den Anprall des Kindes den Boden unter den Füßen und stürzte etwa 1 1/2 bis 2 m zur Fahrtrichtung des Wagens in einem Winkel von 45° nach rückwärts. Hartmut lag nach dem Zusammenstoß ausgestreckt auf der Fahrbahn, sein Kopf berührte die Grasnarbe, sein Körper bildete mit dem Fahrbahnrand einen in Richtung aC offenen Winkel von etwa 45°. Er erlitt einen Schädelbruch oberhalb des linken Ohrs am linken Hinterhaupt mit einer schweren Hirnverletzung und einen Bruch des linken Schien- und Wadenbeines. Sein Vater litt mit einer Gehirnerschütterung davon.
Der Unfallwagen machte nach dem Zusammenstoß eine leichte Linkswendung und verringerte ein Stück hinter der Unfallstelle seine Geschwindigkeit etwas, fuhr dann aber wieder schneller davon. Etwa eine Stunde später, als bereits die Verkehrspolizei am Unfallort eingetroffen war, kam der Angeklagte mit seiner Braut dorthin zurück. Er wurde angehalten und half, das verletzte Kind in das Polizeifahrzeug zu tragen. Er gab an, nichts bemerkt zu haben.
Der Postomnibus und der Personenwagen des Metzgermeisters ███ begegneten dem Angeklagten auf ihrer Hinfahrt nach ██████ in der Haarnadelkurve 200 m hinter dem █████ (nach Stupferich zu). Das hat der Angeklagte selbst zugegeben und wird auch von ████, der sich von dem Kennzeichen des Wagens des Angeklagten (S 204) den Buchstaben gemerkt hatte, sowie von XK bestätigt, der zu dieser Zeit dicht hinter dem Omnibus fuhr.
Die Fahrzeuge begegneten sich gegen 17.46 oder 17.47 Uhr. Der Omnibus war um 17.45 Uhr an der Haltestelle ███████ abgefahren, während der Angeklagte, wie er angibt, █████ um etwa 17.40 Uhr verlassen hatte. Bis zur Unfallstelle brauchte der Angeklagte mit der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 50 km/h von dieser Begegnung ab noch 2 Minuten und 10 Sekunden, wie eine Versuchsfahrt des Gerichts bei der Ortsbesichtigung ergeben hat. Der Unfall muss sich also, falls er der Täter war, in dem Zeitraum von 17.48 bis 17.50 Uhr ereignet haben. Zu diesem Zeitpunkt konnte auch die Familie ████ mit dem Angeklagten dort zusammengetroffen sein. Denn sie begann ihre Wanderung bei der Gärtnerei H. in ██ 5,1 km von der Unfallstelle entfernt, spätestens um 17.20 Uhr. Sie wurde gegen 17.40 Uhr von dem Postomnibus an einer Stelle überholt, die nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung höchstens 1 km vor dem Unfallort liegt. Die Strecke von 2,1 km bis zu ihrer Überholung, die Hälfte des Weges zum ███ ██, legten die Fußgänger in 20 Minuten und das letzte Stück bis zur Unfallstelle von 1 km in weiteren 10 Minuten zurück. Sie bewegten sich also mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 6 km/h. Dazu waren sie befähigt, weil sie von der Wandervogelbewegung her geübtes Marschieren gewohnt und auch nach den Bekundungen der Eheleute ██ schon wiederholt in 40 Minuten von der Gärtnerei H. bis zum ████ gewandert waren.
2. Nach dieser Überholung ist bis zur Rückkehr des Metzgermeisters N. von █████████ vor und nach dem Unfall kein anderes Fahrzeug an der Unfallstelle vorbeigefahren.
Dem Postomnibus und ████ ist außer dem Wagen des Angeklagten bis St kein Fahrzeug begegnet. Die Zeugen W. haben bekundet, dass ihnen nach der Überholung außer dem Wagen des Angeklagten kein Fahrzeug mehr entgegengekommen sei, das nicht angehalten und Hilfe geleistet habe. Auf Grund der Aussagen dieser „allgemein glaubwürdigen“ Zeugen, besonders der „sehr genauen und gewissenhaften Angaben des Vaters ██████, die den Rückschluss auf eine gute und sichere Beobachtung zulassen“, hat das Landgericht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass etwa ein Fahrzeug „aus einem Seitenweg herausgekommen und nach Durlach zu gefahren sei und den Unfall verursacht haben könne“. Einen Irrtum der Zeugen hält es nicht für möglich. Denn sonst müssten ihnen in zeitlich dichter Folge zwei Kraftfahrzeuge entgegengekommen sein, der Unglückswagen dicht hinter dem des Angeklagten, bevor N. aus St. zurückgekehrt sei. Das hätte – wie das Urteil ausführt – an dem verkehrsarmen Heiligen Abend nicht der ganzen Familie W. entgehen können. Wenn sich die Zeugen auch nicht daran erinnert hatten, dass hinter dem Postomnibus noch der Personenwagen von N. in Richtung S. gefahren sei und sie ebenfalls überholt habe, so hätten sie sich doch darauf besinnen müssen, wenn nach dieser Überholung aus der Gegenrichtung noch ein weiteres Fahrzeug gekommen wäre, weil ihre Aufmerksamkeit gerade auf entgegenkommende Fahrzeuge gerichtet gewesen wäre, von denen ihnen, wegen der Blendwirkung, Gefahren gedroht hätten.
3. Die Zeugen █████ haben bekundet, dass sie dem Führer des Wagens, der den Unfall verursacht hatte, und nur diesem zugewinkt haben. Der Angeklagte hat selbst bestätigt, dass ihm aus der Fußgängergruppe gewinkt worden sei. Das Landgericht glaubt den Zeugen, dass kein Mitglied der Familie, auch nicht die beiden Töchter, noch anderen Kraftfahrzeugen an diesem Abend gewinkt haben.
4. Studienrat ███, „der als Zeichenlehrer über ein geübtes Auge und ein gutes visuelles Erinnerungsvermögen verfügt“, hat im letzten Augenblick vor dem Unfall festgestellt, dass das entgegenkommende Fahrzeug ein DKWoder Goliath-Personenwagen war, und nach seiner Erinnerung eine Skizze von dem Unfallwagen gefertigt, noch ehe ein Verdacht auf den Angeklagten gefallen war. Erst später stellte sich dann heraus, dass der Angeklagte tatsächlich seinen Goliath-Wagen geführt hatte.
5. Das Fehlen von Beschädigungen an dem Wagen des Angeklagten, die nachweisbar auf diesen Unfall zurückzuführen sind, schließt die Annahme, dass der Angeklagte die Tat begangen habe, nach der Überzeugung der Strafkammer nicht aus, weil die Verletzungen des verunglückten Kindes entstehen konnten, ohne sichtbare Spuren an dem Unfallfahrzeug zu hinterlassen.
Hartmut könnte nach den in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten angeführten Erwägungen des Landgerichts zuerst den Bruch des linken Schien- und Wadenbeines erlitten haben, der durch einen Anstoß der äußersten rechten Kante der Stoßstange herbeigeführt worden sei. Denn der Junge müsse, so meint das Landgericht, tangential, nicht mit der Stirnseite des Wagens, angefahren worden sein, weil sonst der Körper des Kindes erfahrungsgemäß breitflächig auf den Wagen aufgeschlagen, von diesem ein Stück mitgetragen und dann in einiger Entfernung von dem Ort des Zusammenstoßes abgeworfen worden wäre, was zu andersartigen und schwereren Verletzungen geführt hätte.
Der Schädelbruch am linken Hinterhaupt, der eine schwere Hirnschädigung zur Folge hatte, müsse von einem durchbohrenden Körper verursacht worden sein, der zugleich die Mitte des Kindes hinter dem linken Ohr durchlichtet habe. Diese Verletzungen könnten nicht darauf zurückgeführt werden, dass Hartmut von der rechten Wagenwand gestreift worden sei. Der Knabe müsse vielmehr mit dem Kopf oberhalb des linken Ohres am Hinterhaupt auf den abstehenden rechten Türgriff schräg aufgeprallt sein, der bei Goliath-Wagen, ebenso wie beim Volkswagen, meist nicht versenkt sei, sondern abstehe, besonders wenn er von innen verriegelt werde; dann könne er nach auswärts bis zum Anschlag ausschwenken und bis zu 10 cm abstehen. Stoßstange und Türgriffe bedürfen nach den Urteilsdarlegungen als geformte und dadurch in ihrer Festigkeit bedeutenden Widerstand leistende Aufbauteile des Goliath-Wagens außergewöhnlicher mechanischer Gewalteinwirkungen, bis deren Spannungsspitzen zu einer erkennbaren Flächenverformung führen. Der lediglich tangierende Anstoß eines 12jährigen Jungen in winterlich-dicker Kleidung reicht nicht aus, um Beschädigungen dieser Teile des Goliath-Wagens herbeizuführen.
Aus allen diesen Gründen muss sich ein Unfall, der die festgestellten Verletzungen herbeigeführt, aber keine Beschädigungen des Wagens verursacht hat, nach der auf die Sachverständigengutachten gestützten Überzeugung der Strafkammer im Wesentlichen wie folgt abgespielt haben:
Hartmut wurde zunächst am linken, etwas vorgeschobenen Unterschenkel von der äußersten rechten Kante der Stoßstange „tangential“ angefahren. Das bewirkte, „dass bei tangentialem Anstoß sich die übertragene Energie in zentripetaler Richtung auswirkt“, dass der Körper des Kindes dem Wagen zuflog und mit ihm zum zweitenmal tangential zusammenstieß, indem der Kopf auf den Türgriff aufschlug, wobei sich die ganze Bewegungsenergie nochmals auswirkte.
III. Die gegen das Verfahren gerichteten Revisionsangriffe greifen nicht durch.
1. Offensichtlich fehl geht die Annahme, das Landgericht habe den Weg zwischen der Gärtnerei H. und der Unfallstelle nicht abgemessen, sondern sich nur mit einer versuchsweisen Feststellung dieser Entfernung begnügt. Die Strafkammer hat nämlich auf der Straße Ka.- ███ – ███████ einen Augenschein eingenommen und dabei einen Fahrversuch durchgeführt, dessen Ergebnisse in den Urteilsgründen niedergelegt sind (UA 12, 13). Wenn in diesem Zusammenhang hervorgehoben wird, eine „versuchsweise Abmessung“ der oben bezeichneten Strecke habe eine Entfernung von 3,1 km ergeben, so ist damit eine Abmessung bei dieser Versuchsfahrt durch Ablesen des Kilometerzählers gemeint. Einer noch genaueren Feststellung, etwa durch einen Geometer, bedurfte es – entgegen der vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Ansicht – nicht.
2. Die Feststellung des zeitlichen Zusammentreffens der Familie ███ mit dem Angeklagten an der Unfallstelle lässt entgegen den Ausführungen der Verteidigung keinen Denkfehler erkennen. Nach den Urteilsdarlegungen begegnete der Angeklagte dem Omnibus gegen 17.46 oder 17.47 Uhr in der Haarnadelkurve „berhalb des ██████████. Er brauchte von dort bis zur Unfallstelle etwa 2 Minuten 10 Sekunden, wie der Fahrversuch bei der Ortsbesichtigung vom 20. Juni 1958 um 7.15 Uhr erwies. Die Familie ████ war zwischen 17.15 und 17.20 Uhr, spätestens um 17.20 Uhr, von der Gärtnerei H. in ██ abmarschiert, sie wurde gegen 17.40 Uhr von dem Omnibus überholt und traf gegen 17.50 Uhr am Unfallort ein. Da die angegebenen Zeiten naturgemäß nicht genau, sondern nur annähernd, festgestellt werden konnten und auch die zur Unfallzeit herrschende Dunkelheit und teilweise Schneeglätte auf der Fahrbahn geringe Verzögerungen vor allem für den Angeklagten als Fahrzeugführer mit sich gebracht haben können, ist die Schlussfolgerung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Das Landgericht war verfahrensrechtlich nicht genötigt, den Vorsitzenden der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Karlsruhe, Landgerichtsrat B., und ferner Jakob ██████ als Zeugen darüber zu vernehmen, ob die Angehörigen der Familie W. in der ersten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe angegeben hatten, dass sie den Weg von der Gärtnerei in D. bis zur Unfallstelle am Weihnachtsabend 1956 in gemächlicher Gangart zurückgelegt und sich in Naturbetrachtungen ergangen haben; denn es hat diese Beweishauptungen als wahr unterstellt. Dass es die Wahrunterstellung nicht eingehalten habe, behauptet die Revision selbst nicht. Das Gegenteil ergibt sich überdies aus den Urteilsgrinden. Die Revision kann sich jetzt nicht mehr darauf berufen, dass der Zweck des Beweisantrages gewesen sei, zu erfahren, welche Darstellung die Zeugen in der ersten Hauptverhandlung über solche Umstände gemacht haben, welche die durchschnittliche Marschgeschwindigkeit der Familie beeinflusst haben könnten, wie z. B. die Dunkelheit, das Bergansteigen, Glatteisbildung und die Rücksichtnahme auf den umherlaufenden Hund. Der Verteidiger hatte Gelegenheit, seinen Beweisantrag nach der Ablehnung durch das Landgericht mit diesen Erwägungen zu wiederholen.
Die Strafkammer war auch durch die Wahrunterstellung nicht gehindert, sich von den Zeugen darlegen zu lassen, was sie unter „gemächlich“ verstehen, und sie hat mit rechtlich unangreifbarer Begründung festgestellt, dass die Zeugen auch am Unfallabend mit ihrer gewohnten, durch vieles Wandern geübten Marschgeschwindigkeit von 6 km/h voranschritten, zumal sie denselben Weg zum ██████ schon wiederholt in 40 Minuten zurückgelegt hatten, ohne sich dabei besonders zu beeilen.
4. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Verteidiger die Vernehmung des Vorsitzenden in der ersten Hauptverhandlung nicht mit der Begründung verlangt, dass die Staatsanwaltschaft am Tage vor der neuen Hauptverhandlung mit den Zeugen W. und Polizeibeamten einen Augenschein vorgenommen habe. Der Strafkammer brauchte sich auch die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, Landgerichtsrat ███ aus diesem Grunde über die früheren Angaben der Zeugen zu hören. Es blieb dem Verteidiger, der von diesem Vorgang wusste, unbenommen, einen entsprechend begründeten Beweisantrag zu stellen und dabei alle Umstände zu bezeichnen, über welche die Zeugen nach der Behauptung des Angeklagten andere Angaben als in der ersten Hauptverhandlung gemacht haben.
5. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft befugt, auch noch während des gerichtlichen Verfahrens Ermittlungen anzustellen, also auch den Tatort unter Zuziehung von Polizeibeamten und Zeugen zu besichtigen, wenn sie dadurch den Gang des gerichtlichen Verfahrens nicht stört. Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft in Heidelberg wollte diese sich durch die Ortsbesichtigung darüber Gewissheit verschaffen, ob die Zeugen die Stelle, an der sie von dem Postomnibus überholt worden waren, genau bezeichnen konnten, weil sie selbst die Örtlichkeit noch nicht kannte (infolge der Zurückverweisung an das Landgericht in Heidelberg). Hierdurch kann die gerichtliche Wahrheitserforschung nicht beeinträchtigt worden sein. Denn da die Zeugen durch den Gang der früheren Hauptverhandlung schon darüber unterrichtet waren, dass dieser Ort bedeutsam sein konnte, und sie den Weg zum ███████ auch nach dem Unfall wiederholt zurückgelegt hatten, kann ihre Erinnerungstreue durch die nachtragliche Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft nicht beeinflusst worden sein. Keinesfalls aber war das Landgericht nunmehr gehindert, die Zeugen abermals zu vernehmen und ihre Aussagen zu verwerten. Dafür, dass es die am Vortage vorgenommene außergerichtliche Augenscheineinnahme – die ihm bekannt war – bei der Würdigung des Beweiswertes der Zeugenaussagen außer Acht gelassen habe, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Entgegen der Annahme der Revision kommt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht.
6. Die Strafkammer hat den Beweisantrag des Angeklagten auf Auswertung des Fahrtschreiberblatts des Postomnibusses durch die Firma K. abgelehnt, weil der Sachverständige Oberingenieur █████ „auf Grund seiner zweifellosen Sachkunde das Blatt schon ausgewertet und ein Gutachten erstattet habe, das keine Widersprüche enthalte.“ Die Revision macht geltend, der Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil dem Sachverständigen nicht die notwendigen Spezialgeräte zur Verfügung gestanden hätten. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch.
Der Beweisantrag war ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht näher begründet worden. Das Landgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß annehmen, der Verteidiger bezweifle lediglich die Sachkunde dieses Sachverständigen. Über diese Frage konnte es auf Grund des Inhalts des schon erstatteten Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Zur Auswertung eines Fahrtschreiberblatts bedarf ein erfahrener Sachverständiger auch in aller Regel keiner Spezialgeräte.
7. Den Beweisantrag auf Erstattung eines technisch medizinischen Obergutachtens zu dem Unfallgeschehen und seinen Auswirkungen auf das verunglückte Kind hat die Strafkammer mit folgender Begründung abgelehnt:
„Die Sachverständigen Prof. Dr. K. und Oberingenieur █████ haben unter Einsatz aller wissenschaftlichen und technischen Hilfsmittel und Erkenntnisquellen ihre Gutachten erstellt. Das Gericht konnte sich von der Sachkunde überzeugen. Die Gutachten enthalten keine Widersprüche und stellen bereits ein Obergutachten gegenüber den in der Verhandlung vom 16. Mai 1957 erstatteten Gutachten dar. Die von dem beantragten Obergutachten zu beantwortenden Fragen sind durch die Sachverständigen bereits beantwortet worden. Ein neuer Sachverständiger verfügt nicht über Forschungsmittel, die denen der heute gehörten Gutachter überlegen erscheinen.“
Die Gutachten von Professor K. und Oberingenieur █████ sind zwar keine Obergutachten im Rechtssinne, wie die Revision zutreffend hervorhebt, weil die früheren in der Verhandlung vor dem Landgericht in Karlsruhe erstatteten Gutachten für das neue Tatsachengericht nicht verwertbar waren. Jedoch ist diese Bemerkung des ablehnenden Beschlusses schon deshalb unschädlich, weil seine Begründung im Übrigen alle im Gesetz vorgeschriebenen Gesichtspunkte berücksichtigt und keinen für die Verurteilung ursächlichen Verfahrensverstoß erkennen lässt.
Ob das Landgericht aus diesen beiden Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage gewinnen konnte, wie sich der Unfall zugetragen haben muss, wenn er keine sichtbaren Spuren oder Beschädigungen an dem Unfallfahrzeug hinterließ, oder ob es dazu noch der Hilfe weiterer Sachverständiger bedurfte, wie die Revision meint, muss zusammen mit der sachlichrechtlichen Prüfung des Urteils behandelt werden (S. IV).
IV. Wie unter III 5 dargelegt, nimmt das Landgericht in Übereinstimmung mit den beiden Sachverständigen an, dass Hartmut W. nicht frontal von dem Unfallfahrzeug erfasst worden ist, weil er dann in anderer Weise fortgeschleudert worden wäre und andersartige, weit schwerere Verletzungen erlitten hätte; dann wären auch mit Sicherheit Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden. Jedoch lassen sich nach der Meinung der Strafkammer sowohl die Verletzungen des Kindes am linken Bein und linken Hinterhaupt als auch der Abwurf des Körpers des Kindes nach dem Anstoß auf den in unmittelbarer Nähe stehenden Vater sowie das Fehlen von Beschädigungen am Unfallwagen durch zwei „tangentiale Kollisionen“ mit dem vorbeifahrenden Wagen einheitlich erklären.
Wie sich aus den Urteilsdarlegungen als Überzeugung des Tatrichters hinreichend deutlich ergibt, verlor Hartmut, der sich nach vorn über den zwischen seinen Füßen stehenden Hund gebeugt hatte, infolge des streifenden Anstoßes der Stoßstange an sein linkes, etwas vorgeschobenes Bein, also unterhalb des Körperschwerpunktes, das Gleichgewicht nach vorn und fiel deshalb gegen den Wagen. Er prallte nun mit seinem nach rechts gewandten Kopf oberhalb des linken Ohrs unglücklicherweise gerade auf den abstehenden rechten Türgriff des inzwischen nur geringfügig weiter gefahrenen Wagens und wurde nun infolge der Geschwindigkeit des Fahrzeugs mit voller Wucht nach rechts abgeworfen und gegen den hinter ihm stehenden Vater geschleudert, der dadurch den Boden unter den Füßen verlor und nach rückwärts stürzte. Sodann fiel der Körper des Kindes auf die Fahrbahn nieder.
Entgegen der Meinung der Revision brauchte der Unfallwagen infolge der beiden Anstöße nicht zum Stillstand zu kommen; denn der Körper des Kindes streifte nur seitlich an ihm vorbei; außerdem fuhr er im Gefälle und seine Bewegungsenergie wurde durch den Antrieb der Verbrennungsgase ständig erneuert. Zu Unrecht vermisst der Verteidiger nähere Feststellungen über die Abwurflraft und Abwurfgeschwindigkeit des Kindeskörpers, die den Sturz des Vaters nach rückwärts und die Lage der beiden Verletzten erklären. Diese Folgen hängen nicht zuletzt von der Standfestigkeit und unbewussten Ausweichbewegungen des Getroffenen im Augenblick des Anpralls ab, die von den Umstehenden infolge des durch den Unfall hervorgerufenen Schrecks in aller Regel nicht beobachtet werden. Da der Körper des Jungen überraschend auf den Vater zuflog, liegt es nahe, dass dieser instinktiv nach rückwärts sprang und dann durch den Anstoß des Kindes noch weiter nach rückwärts fiel, so dass sich die Entfernung seines Körpers von 1 1/2 - 2 m von seinem anfänglichen Standort schon auf diese Weise hinreichend erklären lässt. Die Berechnungen des Verteidiger® gehen von einem frei fallenden Körper aus und sind schon deshalb für die Erklärung des Unfallgeschehens nicht verbindlich.
Auch die Lage der Verletzten zueinander nach einem Unfall hängt in aller Regel von besonderen Umständen ab, die sich nachträglich nicht mehr so zuverlässig aufhellen lassen, dass aus ihr sichere Schlüsse über den Unfallhergang gezogen werden können.
Wenn die Revision schließlich noch darauf hinweist, dass nach den Urteilsfeststellungen auch der Volkswagen ebenso weit nach auswärts ausschwenkende Türgriffe habe wie der Goliath-Wagen, so lässt sie außer Acht, dass die Strafkammer auf Grund der Aussage und Zeichnung des Zeugen W. einen Volkswagen als Verursacher des Unfalls ausgeschieden hat. Die Behauptung der Revision, auch noch andere Fahrzeuge hätten Türgriffe, die während der Fahrt nach außen schwenken, wenn die Feder lahm sei, vermag die Beweisführung des Landgerichts nicht zu beeinträchtigen, weil eben der Goliath-Wagen einen so weit ausschwenkenden Türgriff besitzt, dass er zur Unfallverursachung ohne weitere Beschädigung des Wagens beigetragen haben kann.
V. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Mit Recht sieht das Landgericht ein fahrlässiges Verschulden des Angeklagten darin, dass er zu weit am rechten Straßenrand gefahren ist, dadurch nicht den nötigen Abstand von den am Wege stehenden Fußgängern gewahrt und den am Fahrbahnrand verharrenden Hartmut W. nicht beachtet hat, obwohl er ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen müssen. Wie der festgestellte Sachverhalt ergibt, fuhr der Angeklagte, der zunächst nur auf der Fahrbahnmitte herankam, mit aufgeblendeten Scheinwerfern aus einer Entfernung von 40 m scharf nach rechts auf die Fußgänger zu und behielt diese Fahrweise auch noch bei, als er ihr Zuwinken bemerkte. Dabei hatte er genug Platz zum Ausweichen, weil ihm keine Fahrzeuge entgegenkamen. Er war auch verpflichtet, auf die Fußgänger Rücksicht zu nehmen, weil kein Gehweg vorhanden war. Damit, dass diese notfalls auf die verschneite Grasnarbe ausweichen würden, konnte er nicht rechnen, zumal er bei der Reichweite der aufgeblendeten Scheinwerfer rechtzeitig hätte bemerken müssen, dass sie sich am Fahrbahnrand aufgereiht hatten, um seine Vorbeifahrt abzuwarten. Er hätte deshalb auch den hart an der Grasnarbe etwas vorübergebeugten Knaben sehen und ihm rechtzeitig ausweichen müssen. Durch das Zuwinken der Gruppe, das er möglicherweise falsch aufgefasst hat (UA 19, 20), durfte er sich nicht ablenken lassen.
Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Krumme | Hoepner | Flitner | |||
| Rothberg | Lang-Hinrichsen |