Nichtvereidigung von Zeugen (§ 62 StPO) – Umfang der Begründungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 453/56
- Datum
- 07.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 62 StPO muss in der Sitzungsniederschrift grundsätzlich so begründet werden, dass die Verfahrensbeteiligten die rechtliche Grundlage der Entscheidung erkennen und darauf reagieren können.
Die für die Ausübung des richterlichen Ermessens maßgeblichen Erwägungen sind nicht anzugeben; die Pflicht zur Begründung erstreckt sich auf die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Entscheidung, nicht auf die Abwägungsgründe selbst.
In Strafverfahren wegen Übertretungen und in Privatklagesachen ist die Vereidigung grundsätzlich untersagt; nur bei Vorliegen der in § 62 genannten Ausnahmen (ausschlaggebende Bedeutung der Aussage oder nur unter Eideszwang zu erwartende wahrheitsgemäße Aussage) kann vereidigt werden und dies muss aus der Begründung erkennbar sein.
Ein bloßer Hinweis auf § 62 StPO reicht zur Begründung des Verzichts auf Vereidigung nur aus, wenn die Sachlage so eindeutig ist, dass für die Beteiligten ohne weiteres ersichtlich ist, von welchen Voraussetzungen das Gericht ausgeht; sonst bedarf es einer eingehenderen Begründung, ggf. unter Angabe konkreter Tatsachen.
Leitsatz
Die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen Übertretungen und in Privatklagesachen muss der Richter in aller Regel so begründen, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zulässig hält. Die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.
Tenor
Die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen Übertretungen und in Privatklagesachen muss der Richter in aller Regel so begründen, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zulässig hält. Die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.
Tatbestand
Der Angeklagte ist vom Amtsrichter wegen Verletzung der Vorfahrt gemäß §§ 1, 13 Abs. 4 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er war mit seinem Personenwagen auf einer Straßenkreuzung beim Linksabbiegen mit dem ihm entgegenkommenden, seine Richtung beibehaltenden Personenwagen des Kaufmanns ████ zusammengestoßen, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden.
In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, dem ██ die Vorfahrt zu lassen, weil dieser mit einer viel zu hohen Geschwindigkeit von 80 km/h an die Kreuzung herangefahren sei, um das Grünlicht der Verkehrsampel auszunutzen. ██ sagte als Zeuge aus, er habe sich der Kreuzung höchstens mit 30 km/h genähert und sein Fahrzeug aus dieser Geschwindigkeit abgebremst. Seine Bekundungen wurden durch die Angaben des Polizeibeamten ██ über Bremsspur, Haltepunkt und Richtung des Fahrzeugs des Zeugen ██ bestätigt. Beide Zeugen blieben ausweislich der Sitzungsniederschrift „gemäß § 62 StPO“ unbeeidigt. Auf ihren Aussagen beruht die Verurteilung des Angeklagten.
Die Revision rügt u. a., dass die Nichtvereidigung der Zeugen nur mit dem Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 62 StPO begründet worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer an seiner zweckentsprechenden Verteidigung gehindert worden (§ 338 Nr. 8 StPO).
Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, nach der die Verweisung auf die Vorschrift des § 62 StPO für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht genüge (BayObLG St 1952, 9). Es möchte im vorliegenden Fall eine Verletzung des § 64 StPO schon deshalb verneinen, weil der Verteidiger aus der Fassung des Beschlusses habe entnehmen können, dass das Gericht beide Ausnahmen des § 62 StPO nicht für gegeben erachte. Damit will es zum Ausdruck bringen, es sei hier offensichtlich, dass der Amtsrichter die Vereidigung der Zeugen weder wegen ausschlaggebender Bedeutung ihrer Aussagen noch zur Herbeiführung wahrer Aussagen für notwendig gehalten habe.
An dieser Entscheidung sieht es sich durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Juli 1953 – Ss 50/53 – (NJW 1953, 1565 Nr. 33) gehindert, das die einfache Verweisung auf § 62 StPO in aller Regel nicht zur Begründung eines die Vereidigung ablehnenden Beschlusses für ausreichend hält. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Vorlegung ist zulässig. Es mag zweifelhaft sein, ob die beabsichtigte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Ergebnis von dem bezeichneten Urteil des Oberlandesgerichts Bremen abweichen würde, weil auch dieses Gericht eine Begründung des Beschlusses für entbehrlich hält, „wenn es nach der Sachlage ganz offensichtlich ist, dass das Gericht die Aussage von ausschlaggebender Bedeutung gehalten, die Beeidigung aber in Ausübung seines Ermessens nicht für notwendig erachtet hat“. Jedenfalls würde eine solche Entscheidung eindeutig von dem Erkenntnis des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. September 1955 – 2 Ss 839/55 – (DAR 1956, 53 Nr. 32) abweichen, das – soweit ersichtlich – einen Hinweis auf die Vorschrift des § 62 StPO schlechthin für unzulänglich hält. Dass dieses Urteil möglicherweise von den Entscheidungen anderer Senate desselben Oberlandesgerichts abweicht (VRS 7, 128; 9, 44), ist für die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 GVG bedeutungslos.
Der Senat geht davon aus, dass die Strafverfolgung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Übertretung noch nicht verjährt ist, weil der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts erklärt hat, er habe schon am 28. November 1955 in dieser Sache einen Berichterstatter bestellt. Auch während des Verfahrens beim Bundesgerichtshof ist die Verfolgung nicht verjährt.
Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht beizutreten.
Wenn die Vereidigung eines Zeugen unterbleiben soll, muss der Grund der Nichtvereidigung nach § 64 StPO in der Sitzungsniederschrift angegeben werden. Diese Bestimmung gilt auch für die Anwendung des § 62 StPO, wie allgemein anerkannt wird (Kleinknecht-Müller-Reitberger, 3. Aufl., § 64 Anm. 13; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., § 64 Anm. 3 i. V. m. § 62 Anm. 7; Peters, Strafprozess, S. 274; Eb. Schmidt, Lehrkommentar II, § 60 Erl. 6).
Wie weit die Begründungspflicht reicht, ist allerdings streitig.
Der Sinn dieser allgemeinen Regelung ist nicht nur der, eine Prüfung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, ob das Tatgericht die Verfahrensvorschriften beachtet hat. Vielmehr sollen in erster Linie die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, auf die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen, die der Auffassung des Gerichts etwa entgegenstehen, und sachgemäße Anträge zu stellen. Das gebietet schon die das Strafverfahren beherrschende Pflicht zur Wahrheitserforschung, die selbst die Mitwirkung des Angeklagten bei der Aufklärung des Sachverhalts wegen der allgemeinen Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens nicht entbehren kann. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn besonders der Angeklagte durch eine ihm ungünstige Verfahrensgestaltung überrascht würde, gegenüber der ihm vielleicht noch Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, die dem Gericht bisher unbekannt geblieben sind. Eine solche Verhandlungsführung ließe den rechtsstaatlichen Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten außer Acht (vgl. hierüber allgemein Eb. Schmidt, aaO I, Erl. 20, 275, 277, 296, 299, 308).
Auch die Nichtvereidigung von Zeugen bedarf deshalb, selbst wenn sie letztlich vom Ermessen des Richters abhängt, der näheren Begründung, um den Beteiligten die Nachprüfung der rechtlichen Grundlage für die Ermessensentscheidung und die Stellung entsprechender Anträge zu ermöglichen. Nur die Ausübung des Ermessens selbst braucht nicht begründet zu werden, weil dieses verstandesmäßigen Abwägungen nicht immer völlig zugänglich ist (vgl. Löwe-Rosenberg, § 64 Anm. 3).
In Strafverfahren wegen Übertretungen und in Privatklagesachen ist die Vereidigung von Zeugen in § 62 StPO grundsätzlich untersagt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist sie gestattet, nämlich wenn die Aussage von ausschlaggebender Bedeutung für die Urteilsfindung ist oder wenn nur unter Eideszwang eine wahrheitsgemäße Aussage erwartet werden kann und der Richter die Vereidigung aus diesen Gründen oder einem von beiden für notwendig erachtet. Aus der Begründung des die Nichtvereidigung anordnenden Beschlusses muss mithin hervorgehen, ob der Richter bloß den Regelfall für vorliegend erachtet, die Aussage also insbesondere nicht für ausschlaggebend hält, oder ob er zwar einen der in § 62 bezeichneten Ausnahmefälle annimmt, aber gleichwohl von seinem Ermessen im Sinne der Nichtvereidigung Gebrauch machen will.
Freilich wird es Fälle geben, in denen die Sachlage so eindeutig ist, dass die Beteiligten ohne weiteres erkennen können, von welchen der genannten rechtlichen Voraussetzungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgeht, so dass die Begründung durch den Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift ersetzt werden kann. Das gilt z. B., wenn nur ein Tatzeuge vorhanden ist, gegen dessen Wahrhaftigkeit keine Bedenken bestehen, weitere sachliche Beweismittel fehlen und der Richter dem Zeugen auch ohne Eid glauben will. In aller Regel aber wird eine eingehendere Begründung, je nach der Sachlage sogar unter Angabe von Tatsachen, erforderlich sein. Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen brauchen aber in keinem Falle angegeben zu werden.
Mit dieser Ansicht stimmen nicht nur die im Vorlegungsbeschluss angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bremen (NJW 1953, 1565 Nr. 33), Köln (NW 1954, 442, 570) und Schleswig (GA 1955, 316) im Wesentlichen überein. Sie wird auch von Eb. Schmidt geteilt (aaO II, § 64 Erl. 2 i. V. m. § 60 Erl. 7), während Löwe-Rosenberg (20. Aufl., § 62 Anm. 7), Kleinknecht-Müller-Reitberger (3. Aufl., § 62 Anm. 3) und Schwarz (19. Aufl., § 64 Anm. 2 A da) den gegenteiligen Standpunkt vertreten, ohne ihn allerdings im Einzelnen zu begründen. Auch die Grundsätze des Bundesgerichtshofs über den Umfang der Begründungspflicht im Falle des § 60 Nr. 3 StPO (NJW 1952, 273 Nr. 19) und des § 61 Nr. 2 StPO (BGHSt 1, 176) beruhen auf den hier vom Senat zugrunde gelegten Erwägungen.
Diese Entscheidung entspricht der sachlichen Stellungnahme des Oberbundesanwalts, der allerdings die Voraussetzungen einer Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG nicht für gegeben hält.
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