Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verkehrs- und Folgeverurteilungen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 452/79
- Datum
- 20.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit tatsächlichen Angaben substantiiert wird.
Die gleichzeitige Feststellung bedingten Vorsatzes und zugleich fahrlässigen Handelns für dieselbe konkrete Tathandlung ist unvereinbar und in der Tatwürdigung nicht auflösbar.
Mehrere während eines ununterbrochenen Fluchtwegs begangene Taten, die von einem einheitlichen Handlungswillen getragen sind, können eine natürliche Handlungseinheit bilden, so dass keine Tatmehrheit vorliegt.
Die Teilaufhebung eines Urteils wegen Wegfalls einzelner Verurteilungen macht den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufhebungsbedürftig und erfordert eine Neubemessung in der Fortführung des Verfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 30. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 452/79 in der Strafsache gegen den Reitlehrer Karl-Josef Sc██████ aus ███, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ bei der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (Fall II 4 und 5 der Urteilsgründe) verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Diebstähle, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Der Schuldspruch wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II 4 der Urteilsgründe), hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts nicht frei von Widersprüchen.
Einerseits geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte sei mit seinem Fahrzeug auf den ihm den Weg versperrenden Polizeibeamten zugefahren in der Absicht, ihn zum Ausweichen zu zwingen und damit der Festnahme wegen seiner bis dahin begangenen Diebstähle zu entgehen (UA 15); er habe sogar „in Kauf genommen, dass der Zeuge BC[REDACTED], wäre ihm nicht in letzter Sekunde der Sprung zur Seite gelungen, erheblich verletzt, wenn nicht sogar getötet worden wäre“ (UA 16). Damit stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe den Polizeibeamten hinter seinem Wagen gesehen und sein Zurückfahren sei sogar von einem bedingten Verletzungsvorsatz, wenn nicht gar Tötungsvorsatz, getragen gewesen. Mit dieser Feststellung ist es aber unvereinbar, wenn das Landgericht auf dieselbe Handlung § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB anwendet und zur Begründung ausführt, die durch die Fahrweise des Angeklagten hervorgerufene konkrete Gefahr für Leib und Leben des Polizeibeamten sei „von dem Angeklagten zumindest fahrlässig herbeigeführt worden“ (UA 16). Dies lässt sich weder mit der Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer versuchten gefährlichen Körperverletzung noch mit der Annahme eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB vereinbaren, da der Täter auch im Fall des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB, von dem das Landgericht ersichtlich ausgeht, die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung vorsätzlich herbeigeführt haben muss (BGHSt 26, 176, 180 ff.). Dieser Widerspruch zur inneren Tatseite ist hier nicht auflösbar.
3. Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (Fall II 5 der Urteilsgründe) kann ebenfalls keinen Bestand haben. Insoweit hat das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit im Verhältnis zu dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II 4 der Urteilsgründe) angenommen.
Nachdem der Angeklagte von den Polizeibeamten U[REDACTED] und B[REDACTED] angehalten worden war und sich entschlossen hatte, ihnen zu entfliehen, hat er sämtliche sodann verübten strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtwegs begangen. Sein gesamtes Verhalten war von einem einheitlichen Handlungswillen getragen; er war von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkommen. Zur erfolgreichen Durchführung dieses Plans beging er die anschließenden Straftaten. Sie waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden „Flucht vor der Polizei“. Angesichts dieser Sachlage liegt hinsichtlich aller während der Flucht begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit, vor (BGHSt 22, 67, 76).
4. Soweit der Angeklagte wegen dreier Diebstähle verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
5. Die Teilaufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafausprüche wegen der Diebstähle können bestehen bleiben. Denn es ist auszuschließen, dass die Bemessung dieser Strafen durch die aufgehobenen Verurteilungen beeinflusst worden ist.
| Knoblich | Salger | Engelhardt | |||
| Spiegel | Goydke |