Revision im Jugendstrafverfahren: Diebstahl mit Waffen bestätigt, Nötigungsteil nach §154 StPO eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 452/72
- Datum
- 17.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wegen Verletzung des sachlichen Rechts führt nur dann zur Aufhebung eines Schuldspruchs, wenn tatsächliche oder rechtliche Bewertungsfehler vorliegen; bleiben solche Fehler aus, bestätigt das Revisionsgericht die Verurteilung.
Ist ein Teil der Verurteilungen fehlerhaft oder soll das Verfahren insoweit nicht weiter betrieben werden, kann das Revisionsgericht den betreffenden Teil aufheben und das Verfahren gemäß §154 StPO vorläufig einstellen.
Die vorläufige Einstellung nach §154 StPO führt, soweit sie den Strafausspruch berührt, zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Bei mehreren in Tateinheit stehenden Delikten kann das Ergebnis der Revisionsprüfung unterschied-lich ausfallen; einzelne Tatbestände können bestätigt und andere aufgehoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 12. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Formerlehrling Albert █████ aus L[REDACTED]in, dort geboren am [REDACTED] 1953, wegen Diebstahls mit Waffen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg in der Sitzung vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 12. Juni 1972 aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts Landau/Pfalz zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit begangen mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen eines weiteren rechtlich selbständigen Vergehens der fortgesetzten Nötigung in Tateinheit begangen mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1, 240, 73, 74 StGB; § 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz; §§ 1, 105 JGG) zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Mindestmaß auf ein Jahr und drei Monate und deren Höchstmaß auf drei Jahre festgesetzt ist, verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die nicht wirksam beschränkt worden ist, rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verurteilung wegen eines Vergehens des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz enthält keinen Rechtsfehler. Soweit der Angeklagte in Tatmehrheit dazu auch eines Vergehens der fortgesetzten Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig ein.
Die mitgeteilte Feststellung hat die Aufhebung im Strafausspruch zur Folge.
| Börtzler | Meyer | Hürxthal | |||
| Spiegel | Buddenberg |