Revision bei gewerbsmäßiger Hehlerei: Verfahrensbeschränkung und Verwerfung der weiteren Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 451/90
- Datum
- 26.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO die Revision auf bestimmte Einzelakte beschränken.
Eine auf einzelne Taten beschränkte nachträgliche Überprüfung führt nicht automatisch zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Ausschluss dieser Taten zu einer milderen Gesamtstrafe geführt hätte.
Ergeben sich bei der aufrechterhaltenen Prüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen.
Werden einzelne Einzelakte von der Verfolgung ausgenommen, trägt die Staatskasse die für diese Akte entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 7. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 451/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans-Joachim █████████████████ ████, geboren am █████████████████████████████ in ██████ (Pommern), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1990 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung der Einzelakte Nrn. 1 bis 9 und 11 bis 25 der Urteilsgründe beschränkt; bezüglich des von der Verfolgung ausgenommenen Einzelaktes entstandene Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 7. Juni 1990 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Nach der vom Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorgenommenen Verfahrensbeschränkung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verfahrensbeschränkung führt auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht, selbst wenn es den Einzelakt Nr. 10 der Urteilsgründe nicht in die fortgesetzte Handlung miteinbezogen und abgeurteilt hätte, auf eine niedrigere als die von ihm festgesetzte Strafe erkannt hätte.
| Salger | Meyer-Goßner | Maatz | |||
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