Revision gegen Landgerichtsurteil zu Vergewaltigung verworfen; Tenor neu gefasst
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 451/89
- Datum
- 15.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein Überleitungsbeschluss, durch den das Landgericht als erstinstanzliches Gericht tätig wird, ist rechtmäßig und bindend; die anschließende Verhängung einer im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG liegenden Strafe berührt die Bindungswirkung nicht.
Ist das Urteil des Amtsgerichts aufgrund eines rechtmäßigen Überleitungsbeschlusses betroffen, kann das Berufungsgericht/ Landgericht als erste Instanz entscheiden und das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil aufheben und neu fassen.
Die Berichtigung oder Änderung einer Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung keine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO eingelegt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht – Jugendschöffengerichts – Saarbrücken, 25. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 451/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Reinhold ██████ aus ███████, dort geboren am ████████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom [REDACTED] Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat hat jedoch den Urteilstenor mit Ausnahme der Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Saarbrücken vom 25. April 1988 wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Das Landgericht hat als Gericht erster Instanz entschieden. Der Überleitungsbeschluss vom 19. Dezember 1989 (Bl. 350 d. A.) war rechtmäßig, da das Landgericht nur als erstinstanzliches Gericht über die Berufung der Staatsanwaltschaft verhandeln konnte. An diesen zutreffenden Beschluss war das Landgericht gebunden; dass es dann doch eine im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG liegende Strafe verhängt hat, ändert hieran nichts (vgl. BGHSt 21, 229, 231; 34, 159, 164).
Das hat zur Folge, dass das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und insgesamt eine erstinstanzliche Entscheidung zu treffen ist (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 210 Nr. 27). Eine Berichtigung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist dem Senat verwehrt, da gegen diese von der Staatsanwaltschaft keine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO eingelegt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Jahnke | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
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