Aufhebung wegen fehlender Schuldfähigkeitsbegutachtung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 451/67
- Datum
- 04.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistesfähigkeit oder für verminderte Schuldfähigkeit muss das Gericht die Verhältnisse mithilfe eines Sachverständigen untersuchen.
Pauschale Feststellungen, dass keine Anhaltspunkte für eine Störung oder verminderte Zurechnungsfähigkeit vorlägen, genügen nicht; das Urteil muss die Prüfung der Schuldfähigkeit substanziiert darlegen.
Indizien wie eine familiäre Vorgeschichte psychischer Erkrankungen oder eine eng zeitliche Rückfälligkeit können erhebliches Erklärungsbedürfnis für eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens begründen und einen Sachverständigenbeweis erforderlich machen.
Unterbleibt die erforderliche forensisch-psychiatrische Aufklärung, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigt; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben hiervon unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 451/67 in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ███ aus ██ ███████, geboren am ██ ████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. April 1967 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Unzuchtsverbrechen nach den §§ 173 Abs. 1, 174 Nr. [REDACTED] StGB zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führt das Urteil lediglich aus, dass weder der bisherige Lebensweg des Angeklagten noch die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse irgendwelche Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistesfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) oder für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB böten und die Kammer keinen Zweifel an seiner vollen Schuldfähigkeit habe. Diese allgemeinen Wendungen reichen hier nicht aus. Das Urteil stellt eingangs fest, die Mutter des Angeklagten sei schwerstpflegebedürftig gewesen und im Jahre 1937 in eine Heilanstalt eingewiesen worden, in der sie später auch verstorben sei. Das legte immerhin die Möglichkeit nahe, dass sie an einer geistigen Erkrankung litt, die sich auf den Angeklagten vererbt und seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen beeinträchtigt haben kann. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens kann die Tatsache hindeuten, dass der Angeklagte, der im Übrigen ein ordentliches Leben geführt hat, sich nur wenige Wochen nach der Verbüßung einer längeren Zuchthausstrafe wegen Blutschande und innerhalb der ihm für den Strafrest bewilligten Bewährungsfrist an einer seiner anderen Töchter erneut in schwerer Weise vergangen hat. Bei solcher Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen eingehend prüfen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. [REDACTED] StGB oder doch die des Absatzes 2 dieser Bestimmung vorgelegen haben, und das Ergebnis dieser Prüfung im Urteil näher erläutern müssen.
Dass es das versäumt hat, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwingt. Jedoch werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Aufhebungsgrund nicht berührt (BGHSt 14, 30, 38).
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