Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Autofahrer fährt in Bundeswehr-Marschkolonne – Körperverletzung und Unfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 451/59
Datum
04.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr mit seinem PKW in eine am rechten Fahrbahnrand marschierende Bundeswehrkolonne und verletzte neun Soldaten. Die Revision rügte u.a. Mitverursachung der Soldaten und verminderten Schuldfähigkeit des Fahrers sowie die Beweiswürdigung. Der BGH bestätigt die Verurteilung; die Sicherungen der Kolonne genügten und vorübergehende Erregung schließt Schuldfähigkeit nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind Marschkolonnen nach den üblichen Sicherungsmaßnahmen (Armbinden, Warnzeichen, abgebende Leuchten) ausreichend gesichert, liegt kein Mitverschulden der zu Fuß Gehenden vor; der Fahrzeugführer trägt die erhöhte Verkehrsverantwortung.

2

Vorübergehende Erregung oder kurzzeitiger Kontrollverlust führt nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit; eine strafbefreiende Unzurechnungsfähigkeit setzt das völlige Fehlen von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus.

3

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist gesondert zu bewerten; beginnt der Täter die Flucht bei erkennbarer Beteiligung und Handlungsfähigkeit, bleibt er strafbar und kann hierfür gesondert bestraft werden.

4

Die Verurteilung kann sich auch auf überwiegend indizielle Beweisanzeichen gründen, wenn das Gericht die Erklärung alternativer Unfallursachen überzeugend verwirft und die Gesamtwürdigung eine Tatbeteiligung ergibt.

Rubrum

Urteil des 4. Strafsenats vom 4. Dezember 1959

an dem teilgenommen haben:

████████████████ Dr. ██████ als Vorsitzender, █████ ███ ██████████████ █████ ██████████ ██ ███ ██████████████ ██████████ als beisitzende Richter, ████████████████ ██ ██████████████████ █████ ██████████ ██ ███ ██████████████ ██████████ als Schöffen, ████████████████ ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil:

des Schwurgerichts beim Landgericht Braunschweig vom ███ ████████████ 1959

hat die ██████ ███████ ██████████████ zu

Gründe

Wie die Strafkammer in den █████████ festgestellt hat, fuhr der Angeklagte in der Nacht zum 1. Oktober 1959 mit dem von ihm gesteuerten Kraftwagen (DKW) an der Bundesstraße 4 zwischen Halchter und Wolfenbüttel von hinten in eine in seiner Fahrtrichtung auf der rechten Fahrbahnhälfte marschierende, von einer ██████████ █████ geführten Kolonne von ██████████████████ des Grenadierbataillons ████████ 11. Neun Soldaten wurden verletzt, drei davon schwer. Die Soldaten trugen an den Armen gelbe Armbinden mit Gefahren von ███████████. Die Männer der linken, der Fahrbahn zugekehrten Reihe am linken Unterarm und der rechten Reihe am rechten Unterarm, und ████ ██████████ an die ganze Länge der Reihe hin verteilt. Von den Soldaten der linken Reihe trugen ██████████ der mittleren Reihe mit je einem dreieckigen Warnzeichen mit ██████ Rand und schwarzer Strich auf weißem Grund ausgestattet. Ferner war ████ Sturmgepäck █████████████ dabei. Die Armbinden und Warnzeichen ██████████ in den ████████ █████ Fällen auch wenn dicht an sie herangeschlossen. Schließlich schirmten zwei Soldaten, die an der Spitze der Kolonne marschierten, durch Bundes- █████████████████████ mit roten Leuchten ihre Kameraden dadurch ab, dass sie die Warnzeichen nach hinten abgaben. Der Angeklagte hatte das Fahrzeug ███ des Angeklagten infolge ██████ eingeschalteter ███████████ █████ von weitem ██████ gesehen, obwohl deswegen █████ zurückwich und schwenkte, als der Angeklagte sich noch etwa 500 m vor der Kolonne befand. Seine rot leuchtende Lampe mit ██████████████ hin und her. Dennoch fuhr der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit und aufgeblendeten Scheinwerfern, nachdem er ██████ Wagen zunächst auf die linke █████████ hälfte und dann im leichten Schlangenlinien wieder auf die rechte Hälfte gelenkt hatte, geradeaus in das Ende der sich rechts am Straßenrand bewegenden Marschkolonne hinein. Der Soldat, der mit ██████ Taschenlampe Warnzeichen gegeben hatte, konnte sich durch einen Sprung zur Seite retten. Warum der Angeklagte die ██████████████ nicht sah, ist unklar. Dass er ████ sie deutlich zu erkennen war, nicht aber wahrgenommen hat, sieht die Strafkammer █████ für die Verletzungen der neun Soldaten ████████ liche Fahrlässigkeit. Sie hat ihn deshalb „wegen ███████████ gefahr Körperverletzung“, und zwar, worauf sie in ██████ ███ teilgründen hinweist, wegen der körperlichen Verletzung von neun Menschen zu ████████████ von acht Monaten Gefängnis ███ verurteilt. Gegen ██████ des Angeklagten an der ███████████ der Strafkammer gerichtet hatte, dass er in eine ███████ von Menschen hineingefahren war, leugnete er in ███████ ███ der ████████████ seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen. Mit Erfolg ████████████████ § 12 den Vormittagsstunden des ██ ███ 1958 ██████ vernahm er sich ███ Polizei, nachdem er von Verwandten erfahren hatte, dass er als der vermutliche Unfallbeteiligte gesucht werde. Die ihm gegen 11 Uhr entnommene Blutprobe war praktisch ███████ alkoholfrei, obwohl er am Abend ███ ███████ nicht unerhebliche ███ alkoholische Getränke ████████ hatte. Die ████████████ hat ihn auf Grund dieses Verhaltens ████ dem ██████ Fahrver- ██████ wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe von ebenfalls acht Monaten █████████ █████████████ ███ belegen. Beide Geldstrafen hat sie eine Gesamtstrafe von einem Jahr █████████ gebildet, dem Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis ██████████ den ███████████ entzogen und eine zweijährige Sperre vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt.

Die Revision des Angeklagten, zu deren Begründung ███████████████████ Bedenken geltend gemacht werden, rügt er ███████ dass die Strafkammer den Schuldspruch wegen █████████████ ██████████████████ und Fahrerflucht. Die ███████████ der Angeklagte ███ der Führer des in die █████████████ Bundeswehrkolonne geratenen ██████████████ ████████ gründet sich auf ███████████████ und hinreichend gesicherte Erwägungen, insbesondere auf die ██████████, dass am Unfallort nicht nur Splitter ███ Sicherheitsglas, wie ██ die Windschutzscheibe des Fahrzeugs ███ des Angeklagten aufwies, sondern auch Splitter von der Beschädigung ███ █████ gefunden worden waren, wie er ████ am ███ Außenrand ██████ ██████ befand. Auch die █████████████ ██████████████ über die ██████████ █████████ schäden am DKW-Fahrzeug ███ des Angeklagten dürften die █████████████ für jene ████ sprechende Beweisanzeichen sein, als ███ nach ██████ mit der █████ ███████████ ████████████████ ██████████████ den Unfall ████ nicht aus dem Auffahren auf den █████ wegen beim Überholvorgang erklären ███████ ███ die ████████ gegen diese ██████████████ mögliche Beweiserwägung geltend macht, kann im vorliegenden █████████ keine Beachtung finden.

2. Bei █████████ der Strafe wegen ████████████ Körperverletzung vertritt die Strafkammer die Auffassung, dass die Sicherheitsmaßnahmen der ██████ zweifelsfrei marschierenden Soldaten den Anforderungen des § 38 Abs. 1 StVG entsprochen hätten. Sie verneint deshalb eine Mitschuld der Soldaten an dem Unfall. Demgegenüber rügt die Revision, dass zur Sicherung hätte mehr der erwähnte Bestimmung ██████████ verwandt werden ████████. Kleine ██████████████ seien keine Laternen im Sinne dieser Vorschrift. ███ ██████ Einwand ██████████ die █████████ das einer der beiden Schlussmänner dadurch besonders ███████ hervorgehoben habe, dass er █████ rote Lampe mit und her ███████████ zu einer █████████ griff, die aber ███ in jener ██████████ vor- ██████ ████████████ ███████ hat der ██████████ an das ███████ ██████ Warnzeichen wahrgenommen, ███████████ ████████ deren Benutzung der ████████████████ die ausreichenden Sicherungen, die in den Armbinden und aufgesetzten Warnzeichen bestanden, nicht beeinträchtigt habe. Selbst wenn gegen die Bundeswehrtaschenlampen immerhin die volle Wirkung von Laternen, wie sie jene Bestimmung in Ange ███ erfordert hätte, nicht zugebilligt werden könne, so wäre dieser Mangel doch durch die sonstigen Sicherungen ██████████ █████████████ ███████ ███████ wieder ausgeglichen, wie die Strafkammer, wie aus den ██████████████████ erkennt, ███████ ████ Rechtsverstoß jenem etwaigen Mangel █████ irgendwie ████████████ ██████ beimessen. Die Strafkammer hat ████ nicht, wie die Revision meint, ein ████████████████████ nämlich den Begriff der ████████████ Fahrlässigkeit stra- █████████ verwertet, ███████ ein erhöhtes Maß von Wachsamkeitspflicht.

Die Strafkammer hält ██ die ████████████████ dafür, dass der Angeklagte ████ █████████ als ██ merkte, dass er in eine ███████████████ hineingeraten ████. Sie geht in Übereinstimmung mit dem ██████████ der ████████████████ von der Möglichkeit ████ aus, dass der Angeklagte unter dem Eindruck dieses ██████████ und dem Bewusstsein des ██████████ ████████ ███ die Kontrolle über seine Handlungen verloren habe und auf kurze Zeit die Fähigkeit zu vernünftigem Denken und Handeln eingebüßt habe. Dieser völlige Mangel an Hemmungsvermögen habe aber mit Sicherheit nach wenigen Metern der Weiterfahrt aufgehört, weil der Angeklagte sonst nicht in der Lage gewesen wäre, seinem Wagen durch die Straßen ██████████████ zu lenken. Immerhin glaubt die Strafkammer █████████ im Anschluss an ███ Sachverständige, ██ nicht ausschließen zu können, dass er sich auch während der Fahrt noch ██████████████ in einem Zustand hochgradiger Erregung befand, welche seine Fähigkeit, ██████████████ zu handeln, erheblich vermindert habe. Jedenfalls habe diese wesentliche Beeinträchtigung geendet, als der Angeklagte auf seiner Weiterfahrt hinter Wolfenbüttel vor Braunschweig von einem ihm unbekannten, anhaltenden █████ ██████████ und ████████████████ beleuchteten █████████ ████████ Bei der ███████████ Würdigung ███ ██████████ ███ ███████████ nach dem ██████ Urteil weist die ██████████ nochmals darauf hin, dass bei ihm auf █████████████ Teil ███ lich die ███████████████████ § 51 Abs. 1 StGB ████ lichterweise vorgelegen hätten. Nach wenigen 100 m habe er sich „mit Sicherheit wieder █████████ gefasst“. Im Anschluss an ███████ Gedanken führt die Strafkammer aus, dass der Fluchtweg ███ zur ██████ an den LKW wegen infolge einer denkbaren ████████████ Erregung ████████ ████████████████ leichtlich die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht mehr erfüllt gewesen wären. Die ████████ verkennt den Sinn ██████ ██████████ ██████████████████ ███████████████. Die ██████████████ hat schon an früherer, oben behandelter Stelle █████ ████████ eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass während des zweiten █████████████████ die ███████████████ ███ ████ im ███ § 51 StGB nicht mehr erfüllt waren. █████ lediglich ██████, dass im ██████ Abschnitt der Angeklagte möglicherweise immer noch nicht voll sicher ███████████ war, dass aber ████████████ die Voraussetzungen ███ ████ 2, nicht mehr so sehr die des ████ 1 vorlagen. Während ███ des zweiten Teils seiner Flucht, die er zurück ████ ████████ ███ Plätzen des Lastzugs, auf den er ███████████ war, ███ Braunschweig und dann zur Bundesstraße 1 bis Km ████████████ weitergefahren war, befand sich der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer im vollen Besitz ██████ Bewusstseins- und ███████████ Handlungsfähigkeit. Mit Recht rügt die Revision, die ███████████ habe bei der █████████ der Strafe ███ ████████████ die ane- █████████ ████████████████ des Angeklagten im ersten Teil der Flucht und die angenommene erhebliche Verminderung ██████ Fahrfähigkeit im zweiten Teil ungenügend Im █████████ ████████████████ sie zu seinen ███████ ausdrücklich „seine mögliche ██████████ Kontrollosigkeit und █████ erhebliche Erregung“. Im █████████ Sinne bedeutet die Revision, dass kein ███████████ in der zu ███████ ███ Angeklagten ████████████ Annahme der ████████████, er sei infolge erheblicher Kontrollosigkeit ██████████████ schuldunfähig gewesen, und der Feststellung, er habe, als er seine Flucht begann, im Bewusstsein ███████ Beteiligung an einem Unfall gehandelt. Die Strafkammer hat vielmehr mit Recht ███ Bewusstseinsfähigkeit des Angeklagten, somit auch seine Handlungsfähigkeit bei Beginn seiner Flucht nicht an- ████ zweifeln können. Auch die ████████████ der Strafkammer können nicht beanstandet werden, die ████████ erhebliche Beeinträchtigung der ██████ ███████████ habe mit Sicherheit „dem normalen Denken“ Platz gemacht (UA S. 19). Damit wird die Strafkammer ██████ dass der Angeklagte vorher sich möglicherweise im Zustand des ██████████ der Zurechnungsunfähigkeit befand, nicht aber, dass gerade sein Denkvermögen im Sinne der Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt ████████ war. Auch in anderen ███████ ███ Urteil eine █████████ ██████ sicherer Beweis für den Nachweis des Angeklagten. ███ ████