Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Hehlerei-Aufhebung wegen unklarer Begehensweise

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 451/58
Datum
16.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfalldiebstahls und Hehlerei verurteilt; er rügte in der Revision Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Hehlerei und den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht eindeutig feststellte, ob der Erwerb durch Ankauf oder als Pfand erfolgte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei kann sowohl durch Ankauf als auch durch Inpfandnahme begangen werden; das Gericht hat die tatsächliche Begehensweise festzustellen, wenn sie für die Bewertung des Unrechts oder des Vorsatzes erheblich ist.

2

Der Unrechtsgehalt der Hehlerei ist beim Ankauf in der Regel größer als bei der Inpfandnahme, weil der Ankauf die endgültige Überführung der Sache in das Vermögen des Erwerbers bewirkt und die Entfremdung vom Bestohlenen stärker ist.

3

Bei Inpfandnahme sind die Voraussetzungen einer Vorteilsabsicht enger zu bemessen; eine solche kann z. B. darin liegen, dass der Pfandnehmer erwartet, das Pfand werde nicht eingelöst, oder dass er die Pfandsache bis zur Einlösung nutzen will.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung einer Teilverurteilung die Bemessung der übrigen Einzelstrafen oder den gesamten Strafausspruch beeinflusst, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 10. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler █████████████ ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 10. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den sieben Mal vorbestraften Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die auf Grund der Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung ergibt folgende Bedenken.

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen eine von dem Mitangeklagten M. durch Einbruch entwendete Schreibmaschine (Ladenpreis etwa 400,-- DM) erhalten. Der Beschwerdeführer hatte erkannt, daß es sich um eine neuwertige Maschine handelte und daß M. sie gestohlen hatte (S. 8 UA). Er hat sich dahin eingelassen, die Schreibmaschine habe er nicht gekauft, sondern lediglich zum Pfand genommen und mit 40,-- DM beliehen, ohne zu wissen, daß sie gestohlen war.

Die Strafkammer hat zwar die Einlassung des Angeklagten, er habe die Herkunft aus einem Diebstahl nicht gekannt, für widerlegt erklärt (S. 10, 12 UA). Darüber hinaus sind indes die Darlegungen des Tatrichters, wie auch die Verteidigung geltend macht, nicht klar. Das Landgericht führt einerseits aus, der Angeklagte habe die Maschine zum Preise von 40,-- DM gekauft. Im übernächsten Satz heißt es: „Ob er sie bei dieser Situation ankaufte oder, wie er sich einläßt, nur zum Pfande nahm, ist dabei rechtlich unerheblich“ (S. 12 UA). Damit bleibt letztlich offen, durch welche Begehungsweise der Angeklagte die Maschine an sich gebracht hat. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die Maschine nur zum Pfand genommen, nicht – oder wenigstens nicht eindeutig – für widerlegt erklärt. Sie hat auch nicht ein Ankaufen oder Zum-Pfand-Nehmen wahlweise festgestellt (RGSt 51, 179, 184). Sie hat eine Klärung der Begehungsweise offensichtlich nicht für erforderlich gehalten, weil sie dies als unerheblich ansah.

Darin liegt ein Rechtsfehler. Tatbestandsmäßig ist zwar eine Hehlerei sowohl in der Form des Ankaufs als auch der Inpfandnahme einer gestohlenen Sache möglich. Ihr Unrechtsgehalt und damit ihre Strafwürdigkeit sind aber unter sonst gleichen Umständen im Falle des Ankaufs größer, weil die Sache hierdurch endgültig in das Vermögen des Hehlers überführt und dadurch dem Bestohlenen stärker entfremdet werden soll als bei der Inpfandnahme, bei der eine Rückgabepflicht an den Dieb für den Fall ausbedungen wird, daß das Pfand rechtzeitig eingelöst wird. Im übrigen sind die Voraussetzungen einer Vorteilsabsicht bei der Inpfandnahme enger als beim Ankauf. Diese Absicht kann z. B. beim Pfandnehmer darin bestehen, daß er damit rechnet, der Verpfändende werde das Pfand nicht wieder einlösen (RG JW 1924, 409 Nr. 1) oder darin, daß der Pfandnehmer die Pfandsache bis zur Einlösung benutzen will.

Unter diesen Umständen kann die Verurteilung wegen Hehlerei keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung insoweit und im gesamten Strafausspruch. Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich die Bemessung der Einzelstrafe für die Hehlerei (sechs Monate Gefängnis) zum Nachteil des Angeklagten nicht nur auf die Gesamtstrafe, sondern auch auf die Höhe der Einsatzstrafe (ein Jahr und sechs Monate) für den rechtsbedenkenfrei angenommenen Rückfalldiebstahl ausgewirkt hat.

Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen.

RotbergHoepnerFlitner
KrummeLang-Hinrichsen