Treffer
BGH Beschluss

Revisionerfolg: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 450/92
Datum
08.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Streitpunkt war, ob eine "schwere andere seelische Abartigkeit" (§§ 20, 21 StGB) in Form einer Triebanomalie vorliegt, die die Schuldfähigkeit mindert. Der BGH beanstandete die fehlende ganzheitliche Prüfung der Persönlichkeit und hob Rechtsfolgen- und Maßregelausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Bei Feststellung käme ggf. § 63 StGB in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit wegen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" (§§ 20, 21 StGB) ist eine ganzheitliche Würdigung der Persönlichkeit einschließlich der Tat vorzunehmen; bloße Feststellungen über fehlende Einsichts- oder Steuerungseinschränkungen genügen nicht.

2

Eine Triebanomalie kann eine "schwere andere seelische Abartigkeit" i.S.v. §§ 20, 21 StGB begründen, wenn die sexuelle Triebhaftigkeit derart ausgeprägt oder abartig ist, dass der Täter dem Trieb trotz aller Willensanstrengungen nicht ausreichend widerstehen kann oder seine Persönlichkeitsentartung die Hemmungen aufhebt.

3

Für die Annahme einer seelischen Abartigkeit kommt es nicht auf eine medizinisch-pathologische Erkrankung an; entscheidend ist die Intensität der Persönlichkeitsstörung und ihre Auswirkung auf das Hemmungsvermögen.

4

Unterlässt das Gericht eine für die Revisionsprüfung nachvollziehbare Auseinandersetzung mit Anhaltspunkten für eine Triebanomalie oder eine chronisch-rezidivierende sexualdeviante Entwicklung, führt dies zur Aufhebung des Rechtsfolgen- und Maßregelausspruchs und zur Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 450/92 vom 8. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██, dort geboren am ███, Klaus Herbert ██ 1954, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Mai 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer führt hierzu sachverständig beraten – aus:

Der Angeklagte sei bei den Taten stets fähig gewesen, abzuwägen, einzuordnen, zu reflektieren und zu steuern, selbst in den Situationen, in denen er zuvor Alkohol konsumiert gehabt habe. Somit lägen für die Tatzeiten aus psychiatrischer und psychologischer Sicht keine Hinweise für eine forensisch relevante Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit vor.

2. Diese Erwägungen der Strafkammer reichen zur Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten für ihren vollständigen Ausschluss – es gibt keine Anhaltspunkte – nicht aus. Die Strafkammer hätte sich – in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Art und Weise – damit auseinandersetzen müssen, ob bei dem Angeklagten bei Tatbegehung nicht eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ (§§ 20, 21 StGB) in Form einer Triebanomalie vorlag.

a) Diese kommt in Betracht, wenn die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters – bei normaler Ausrichtung – derart ausgeprägt ist, dass ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie – infolge ihrer Abartigkeit – den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer derartigen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGH JR 1983, 69 m. w. N. und 1990, 119, jeweils mit Anm. Blau).

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme einer Persönlichkeitsentartung kann dabei das Vorliegen einer stichtigen Entwicklung sein (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10; Lange in LK StGB 10. Aufl. § 21 Rdn. 48). Das Syndrom der stichtigen Entgleisung ist an Leitsymptomen erkennbar: Verfall an die Sinnlichkeit, zunehmende Frequenz des sexuellen Vollzugs bei abnehmender Befriedigung, Promiskuität und Anonymität, progredienter Ausbau von Phantasie und Praktik gehören dazu (vgl. Blau JR 1983, 71 und Lange a. a. O.).

b) Zu einer Prüfung und Beurteilung unter diesen Gesichtspunkten gaben sowohl die Vorstrafen des Angeklagten als auch die Persönlichkeitsbewertung des Angeklagten durch die Strafkammer im Rahmen der Anordnung der Sicherungsverwahrung Anlass.

Der Angeklagte ist bereits mehrfach wegen Sexualstraftaten in Erscheinung getreten. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren (1974 bis 1976) beging der damals zwischen 19 und 21 Jahren alte Angeklagte mehrere sexuelle Nötigungen und Vergewaltigungen. Nach der Strafverbüßung kam es – im März 1984 – zu einer erneuten Vergewaltigung. Nach Verbüßung der wegen dieser Tat verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte im Juni 1990 bedingt entlassen. In der zweiten Jahreshälfte 1990 missbrauchte der Angeklagte seine damals 9 Jahre alte Tochter in fünf Fällen; diese Taten sind Gegenstand des vorliegenden Urteils. Das sich in den Vorstrafen zeigende „sexualdeviante“ Verhalten hat nach Auffassung der Strafkammer einen „chronisch-rezidivierenden“ Verlauf; insbesondere hat der Angeklagte Schwierigkeiten, sein deviantes Realverhalten zu erkennen und in bestehende Wirklichkeitsbezüge einzuordnen. Aufgrund der Persönlichkeitsund Triebstruktur des Angeklagten ist nach Ansicht der Strafkammer mit der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Triebdelikte zu rechnen.

Bei dieser Sachlage hätte sie, wie die Revision zu Recht geltend macht, prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht an einer derartigen Störung des Sexualtriebes litt, dass sie sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigte. Dies wäre im Wege einer Ganzheitsbetrachtung, welche die Tat einschließt, zu ermitteln gewesen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4).

Daran fehlt es.

c) Die weiteren Ausführungen der Strafkammer in diesem Zusammenhang, bei dem Angeklagten handele es sich um eine geistig-seelisch gesunde Persönlichkeit, die an keiner psychischen oder hirnorganischen Erkrankung leide, lassen darüber hinaus besorgen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit verkannt hat. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, erfasst das in §§ 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ solche Verdnderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen (BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3).

Es kommt daher nicht darauf an, ob die bei dem Angeklagten festgestellte Persönlichkeitsstörung es rechtfertigt, ihn als „krank“ zu bezeichnen. Entscheidend ist, ob die Persönlichkeitsstörung von einer solchen Intensität ist, dass sie sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert hat. Da die Strafkammer es an der erforderlichen Ganzheitsbetrachtung hat fehlen lassen, ist es dem Senat nicht möglich zu überprüfen, ob sie die aufgezeigten Grundsätze beachtet hat.

3. Danach kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Mit ihm muss wegen der engen Verknüpfung mit diesem auch der Maßregelausspruch aufgehoben werden.

Sollten in der erneuten Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher festzustellen sein, wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Betracht kommen (vgl. BGHSt 34, 22), der das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegenstünde (§ 358 Abs. 2 StPO). Auch wenn sich nach erneuter psychiatrischer Untersuchung des Angeklagten die bislang festgestellte mangelnde Therapierbarkeit bestatigen sollte, stünde dies der gleichermaßen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1).

Inwieweit daneben noch eine Unterbringung nach § 66 StGB anzuordnen sein wird, richtet sich danach, ob der erstrebte Zweck bereits durch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht werden kann (§ 72 Abs. 1 StGB).

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